Baurecht Info - 04.2014

21.03.2014
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Nutzungsausfallentschädigung:

Ansprüche bei Vorenthalten von Wohnraum

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadenersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.

Die Entscheidung erging im Fall eines Ehepaares, dass von einem Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche gekauft hatte. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31.8.2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1.10.2009 bis zum 30.9.2011. Sie berechneten diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung. Dabei wollten sie sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen lassen.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30-prozentigen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten bejaht. Die Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg. Der BGH entschied, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen könne. Voraussetzung sei, dass ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung stehe. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasse. Die erworbene und vorenthaltene Wohnung besitze mit 136 qm dagegen eine fast doppelt so große Wohnfläche (BGH, VII ZR 172/13).


Bauträgervertrag:

Bindungsfrist von sechs Wochen oder länger ist i.d.R. unwirksam

Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, ist in der Regel unwirksam.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Die Richter begründeten das damit, dass die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB von vier Wochen wesentlich überschritten werde. Es könne nur im Ausnahmefall nicht von einer unangemessen langen Frist gesprochen werden. Das sei dann der Fall, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen könne, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall der Bindung zurückstehen müsse. Solche schutzwürdigen Interessen seien im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere habe sich die Verwenderin hier nicht darauf berufen können, dass eine ihrer Gesellschafterinnen ihren Sitz in den Niederlanden habe. Dies erfordere keinen zusätzlichen besonderen Zeitaufwand (BGH, V ZR 5/12).


Baumangel:

Unterschreiten der allgemein anerkannten Regeln der Technik

Haben Gäste-WC und Flur eines Einfamilienhauses keine getrennten Heizkreise, liegt ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit ein Mangel vor.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter machten deutlich, dass dies auch gelte, wenn in der vom Unternehmer erstellten Baubeschreibung vorgesehen sei, dass „Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss einen Heizkreis bilden“. Um von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen zu können, müsse dies nämlich ausdrücklich klargestellt werden. Der BGH sah das ebenso und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück (OLG München, 9 U 1553/12 Bau; BGH, VII ZR 73/13).


Immobilienkauf:

Befall mit Silberfischchen ist ein Mangel der Kaufsache

Der Befall eines erworbenen Wohngebäudes mit Silberfischchen stellt jedenfalls bei einem massiven Auftreten der Tiere unabhängig von ihrer Einstufung als Schädlinge einen Mangel im kaufrechtlichen Sinne dar.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Frankenthal und erklärte einen Haftungsausschluss im Vertrag für unwirksam. Der Verkäufer habe den Befall arglistig verschwiegen. Der Befall sei auch ein Mangel des Gebäudes. Zwar meine der Verkäufer, bei Silberfischchen handele es sich grundsätzlich um nützliche Insekten, von denen für den Menschen keine unmittelbare Gefahr ausgehe. Dennoch sei zumindest ein erhebliches Auftreten der Tiere eine Abweichung von der gewöhnlichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit von Wohnräumen und damit als Mangel im Rechtssinn anzusehen. Dies entspreche der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zum Befall von Wohn- oder Aufenthaltsräumen mit Silberfischchen. So sei schon das vereinzelte Auftreten solcher Insekten im Badbereich als Mangel zu werten. Es könne insoweit ein Rückschluss auf mangelnde Hygiene gezogen werden. Bei einem Befall mit mehreren dieser Tiere im Wohnbereich sei bereits von einer deutlichen Minderung des Wohnwerts in einer Größenordnung von 15 bis 20 Prozent auszugehen (LG Frankenthal, 6 O 420/12).

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