Baurecht Info - 09.2017

31.08.2017
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Steuerrecht:

Neue Musterklage: Straßenausbaubeiträge von der Steuer absetzen

| Dürfen Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau von der Steuer absetzen? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt dies mit einer neuen Musterklage prüfen und unterstützt das Gerichtsverfahren eines Ehepaars aus Brandenburg. Umstritten ist, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird. |

Im konkreten Fall ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien (Land Brandenburg) eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 EUR für den Ausbau der Straße zahlen. In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an. Es verwies auf das BMF-Schreiben vom 9.11.2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nun die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3 K 3130/17).

Der Bund der Steuerzahler lässt diesen Fall überprüfen, weil die Finanzgerichte die Rechtsfrage bisher unterschiedlich beurteilt haben: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versagte in einem früheren Fall den Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge, da ein Zusammenhang zum Haushalt fehle, denn auch ohne Straßenanschluss sei das Führen eines Haushalts möglich (11 K 11018/15). Das Finanzgericht Nürnberg berücksichtigte die Erschließungskosten für den Straßenausbau hingegen als Handwerkerleistung und ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu (7 K 1356/14). Der Bundesfinanzhof erlaubt ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten (VI R 56/12), entschied aber nur einen Fall zum Wasseranschluss, sodass die Rechtsfrage zu Straßenausbaubeiträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Betroffenen Grundstückseigentümern empfehlen wir, die Kosten für die Erschließung der Straße auch dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, sollten Sie gegen den eigenen Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen lassen. Zur Begründung kann auf die Musterklage des Steuerzahlerbundes und zusätzlich auf das Verfahren des Bundesfinanzhofs zur Abwasserversorgung (VI R 18/16) hingewiesen werden.

Quelle | Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.


Mängelhaftung:

Auftragnehmer darf sich auf Sonderfachmann verlassen

| Die Leistung des Auftragnehmers ist auch mangelhaft, wenn sie zwar mit den Vorgaben des Auftraggebers übereinstimmt, aber nicht funktionstauglich ist. Im Fall einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung kann der Auftragnehmer allerdings der Mängelhaftung entgehen, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Ob eine Prüf- und Hinweispflicht besteht und welchen Umfang sie hat, entscheidet sich danach, ob das Werk nach verbindlichen Vorgaben, etwa in Gestalt eines Leistungsverzeichnisses oder einer Fachplanung, hergestellt werden sollte. Beruht das vom Auftraggeber erstellte Leistungsverzeichnis auf den Planungen von Sonderfachleuten und erkennen diese eine bestehende Problematik nicht, muss der bauausführende Auftragnehmer nicht klüger sein. Er darf sich vielmehr auf die Aussagen der Sonderfachleute verlassen, soweit diese nicht offensichtlich unzutreffend sind.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 22.2.2016, 11 U 106/15, Abruf-Nr. 195726 unter www.iww.de.


Baugenehmigung:

Sondernutzungserlaubnis für zusätzliche Grundstückszufahrt

| Eine (weitere) Grundstückszufahrt, die für die Anbindung des Grundstücks an den öffentlichen Straßenraum nicht erforderlich ist, ist bereits mit Blick auf die rechtlichen Auswirkungen der Zufahrt auf den öffentlichen Straßenraum eine straßenrechtliche Sondernutzung. |

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg sind derartige weitere, für die Nutzung des Grundstücks nicht erforderliche und damit nicht vom Anliegergebrauch umfasste Zufahrten regelmäßig nicht erlaubnisfrei zulässig. Es muss eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden. Einer Baugenehmigung für eine in diesem Sinne nicht erforderliche Garage steht im Ermessen der Baubehörde.

Quelle | VG Freiburg, Urteil vom 18.3.2016, 4 K 2029/15, Abruf-Nr. 195727 unter www.iww.de.


Vorkaufsrecht der Gemeinde:

Ausübung des Vorkaufsrechts zum Wohl der Allgemeinheit

| Übt die Gemeinde ein Vorkaufsrecht aus, muss dies dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Deshalb kann sie das Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück bereits entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW. Die Richter verwiesen darauf, dass Erwägungen der Gemeinde nicht die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen, wenn sie über die mit der Vorkaufssatzung verfolgten Ziele hinausgehen. Dies kann der Fall sein, wenn die in der Begründung zur Satzung genannten städtebaulichen Mängel durch die rückwärtige gewerbliche Nutzung des Grundstücks nicht gegeben sind. Allein die bauliche Nutzung rückwärtiger Grundstücksflächen zu gewerblichen Zwecken stellt als solche in einem Mischgebiet keinen städtebaulichen Mangel dar. Das gilt insbesondere, wenn sie den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans entspricht.

Quelle | OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.3.2016, 10 A 1066/14, Abruf-Nr. 195728 unter www.iww.de.

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