Baurecht

ÖFFENTLICHES BAURECHT
Unter öffentlichem Baurecht versteht man die Summe derjenigen Normen, die sich auf die Ordnung und Förderung der Bebauung von Grundstücken beziehen. Vom öffentlichen Baurecht umfasst sind das Bauplanungsrecht, dass Bodenordnungsrecht und das Bauordnungsrecht.

Bauplanungsrecht

Das Bauplanungsrecht regelt hierbei zum einen die überörtliche Planung als sogenannte Raumordnung und die örtliche Planung als sogenannte Bauleitplanung. Hierbei interessiert die vorab beschriebenen am Bau beteiligten Akteure vor allem das örtliche Planungsrecht, welches sich mit der Bauleitplanung befasst.

Die Bauleitplanung regelt hierbei Art und Maße der baulichen Nutzung, die Bauweisen und die Anlagen von Versorgungs- und Erholungsflächen.

Die Bauleitplanung zielt hierbei insbesondere auf die Erstellung eines sogenannten qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) ab.

Im Rahmen eines solchen qualifizierten Bebauungsplanes besteht dann ein Anspruch auf Bauerlaubnis, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist.

Liegt ein qualifizierter Bebauungsplan nicht vor, so richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile danach, ob sich das Bauvorhaben nach der vorhandene Bebauung und Erschließung in den baulichen Zusammenhang einfügt (§ 34 BauGB).

Im Außenbereich, also in dem Bereich, für den weder ein qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt wurde bzw. der nicht im Zusammenhang gebaute Ortsteil liegt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB.

Baubodenordnungsrecht

Das Bodenordnungsrecht enthält Vorschriften, die Grund und Boden entsprechend den Festsetzungen der Bauplanung so gestalten, dass die Ziele der Bauplanung verwirklicht werden können.

Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang sind das in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelte Recht der Baunutzung, der Bodenverkehrsgenehmigung, der Umlegung, der Erschließung, so wie der Ordnung der Bodenwertentwicklung.

Bauverordnungsrecht

Das landesgesetzlich geregelte Bauordnungsrecht enthält Bestimmungen darüber, wie die Bauwerke beschaffen sein müssen, um Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarn abzuwenden bzw. um Verunstaltungen zu vermeiden. Es ist dem Charakter nach Gefahrenabwehrrecht.

Geregelt ist das Bauverordnungsrecht in den Bauordnungen der Länder, wobei nach Erlass des früheren Bundesbaugesetzes eine Musterbauordnung aufgestellt wurde, die als Grundlage für die inzwischen in allen Ländern erlassenen Bauordnungen diente.

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