Erbrecht Info - 11.2018

1.11.2018
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Erbrecht:

Ehegatte erbt nichts, wenn die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen

| Liegen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor und hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Der Fall ist damit den Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Auflösung der Ehe gleichgestellt. Dies beruht auf der Überlegung, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht von dem Zufall abhängen soll, ob der Erblasser die Rechtskraft der Ehescheidung noch erlebt. Daher ist es auch unbeachtlich, ob die Parteien das Scheidungsverfahren weiterhin betreiben, nachdem der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wurde. Maßgeblich ist grundsätzlich allein, dass die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen.

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.9.2017, 6 UF 30/17, Abruf-Nr. 200194 unter www.iww.de.


Erbrecht:

Ungeborenes Kind hat Anspruch auf Pflichtteil

| Auch ein noch ungeborenes Kind ist pflichtteilsberechtigt. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. In dem Fall hatte der Erblasser ein Testament errichtet. Darin hatte er seine Kinder gleichanteilig zu seinen Erben bestimmt. Zweieinhalb Wochen später nahm er sich das Leben. Der Erblasser wusste aber, dass seine Frau nochmals schwanger war. Er richtete einen längeren Brief an das noch ungeborene Kind, sein Testament änderte er nicht mehr.

Das OLG bestätigte, dass das Testament des Erblassers angefochten werden konnte, weil er einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hatte. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das noch ungeborene Kind erbfähig, wenn es lebend geboren wird. Das Gesetz stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass ein Erblasser bei Kenntnis der Existenz des weiteren Pflichtteilsberechtigten anders testiert hätte. Diese Vermutung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass der Erblasser sein Testament nicht geändert hat. Denn die Untätigkeit könne durch Schwer- oder Hinfälligkeit, die Kürze der zur Verfügung stehenden Lebenszeit, einen Rechtsirrtum oder sonstige Gründe bedingt sein.

Wird das Testament daraufhin wirksam angefochten, wird grundsätzlich die gesamte letztwillige Verfügung nichtig. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Einzelne Verfügungen können wirksam bleiben, wenn positiv festgestellt wird, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte.

Quelle | OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.5.2018, 8 W 302/16, Abruf-Nr. 202363 unter www.iww.de.

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