Familien- und Erbrecht Info - 07.2013

4.07.2013
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Unterhaltsrecht:

Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen

Ein Unterhaltsschuldner darf nicht mit privaten Forderungen gegen Unterhaltsansprüche des Unterhaltsgläubigers aufrechnen, wenn diese auf den Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit um Unterhaltszahlungen, die das Jobcenter vom Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes verlangt. Das Kind lebt bei der Mutter, die es allein betreut. Der Vater zahlte während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. In diesem Zeitraum erbrachte das Jobcenter an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 EUR. Das Jobcenter verlangt im vorliegenden Verfahren von dem Vater – aus übergegangenem Recht der Kindesmutter – die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Vater hat gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt. Er habe gegen die Kindesmutter einen Anspruch auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten Darlehens in Höhe von 12.500 EUR.

Mit dieser Aufrechnung konnte der Vater in keiner Instanz durchdringen. Auch der BGH wies seine Rechtsbeschwerde zurück. Würden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, gehe dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, knüpfe zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz an, den ein Sozialleistungsträger – anders als der Unterhaltsberechtigte – nicht benötigt. Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden. Diese hätten anderenfalls beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen. Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zulasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspreche auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (BGH, XII ZB 192/11).


Unterhaltsrecht:

ehebedingter Nachteil bei Arbeitsplatzwechsel

Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten deutlich, dass ein ehebedingter Nachteil auch vorliegen könne, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt seinen Arbeitsplatz gewechselt und dadurch Nachteile erlitten habe. Ein solcher ehebedingter Nachteil soll durch die Unterhaltszahlungen ausgeglichen werden (BGH, XII ZB 650/11).


Kindesunterhalt:

Vater muss erwachsener Tochter Unterhalt für ein Studium bezahlen

Der Vater einer heute 25-jährigen schuldet seiner Tochter Unterhalt für ein aufgenommenes Journalistikstudium, auch wenn sie zuvor ein anderes Studium abgebrochen hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Vaters entschieden, der sich 2005 in einem Vergleich gegenüber seiner 1988 geborenen Tochter verpflichtet hatte, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Tochter lebte nach der Trennung der Eltern bei der Mutter. Ihr Studium für Tourismus und Freizeitmanagement in den Niederlanden brach sie Anfang 2010 ab. In der Folgezeit absolvierte sie mehrere Praktika und einen längeren Aufenthalt in Australien, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Im Oktober 2011 nahm sie das Studium der Journalistik auf. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Vater auf den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab März 2010 berufen. Er hat u.a. gemeint, seine Tochter sei nicht bedürftig, verletze ihre Obliegenheiten und habe einen Unterhaltsanspruch zudem verwirkt.

Die Richter entschieden, dass die Tochter Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Berufsausbildung habe. Sie habe auch nicht gegen die sie treffende Ausbildungsobliegenheit verstoßen. Sie befinde sich noch in der Erstausbildung, die der Vater entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen anteilig zu zahlen habe. Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss zunächst keine Ausbildung beginne, habe zwar mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch. Es sei darauf zu verweisen, seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken. Dadurch verliere es aber nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung. So könne auch ein 24-jähriges Kind noch eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Von einem jungen Menschen könne nicht von Beginn an eine zielgerichtete, richtige Entscheidung in der Berufswahl erwartet werden. Ihm sei eine Orientierungsphase zur Berufswahl zuzubilligen, deren Dauer sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richte. Hiernach sei es im vorliegenden Fall noch hinzunehmen, dass die Tochter ihr Studium in den Niederlanden bis zum Beginn des vierten Semesters abgebrochen habe (OLG Hamm, 7 UF 166/12).


Erbrecht:

Transmortale Vollmacht erlischt, wenn Bevollmächtigter Alleinerbe ist

Erteilt der Erblasser eine Vollmacht, die nach seinem Tode weitergelten soll (transmortale Vollmacht), erlischt diese, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer Grundbuchsache entschieden. Die Erblasserin hatte ihrem Ehemann eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch nach ihrem Tode wirksam bleiben sollte. Nach ihrem Tode verschenkte der Ehemann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an einen Cousin der Erblasserin und ließ es auf. Hierbei machte der Ehemann von der Vollmacht Gebrauch. Dem Grundbuchamt gegenüber konnte er lediglich die Kopie eines privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vorlegen, die seine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis zugunsten des Cousins auf das übertragene Grundstück erkennen ließ. Unter Hinweis auf die nach der Grundbuchordnung nicht ausreichend nachgewiesene Erbenstellung lehnte das Grundbuchamt die beantragte Eigentumsumschreibung ab.

Die gegen die Entscheidung des Grundbuchamts gerichtete Grundbuchbeschwerde des Ehemanns blieb erfolglos. Das OLG hat die Auffassung des Grundbuchamts bestätigt, dass der Ehemann seine Erbenstellung den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechend nachweisen müsse. Erst dann könne er über das zum Nachlass gehörende Grundstück verfügen. Auf die ihm vor dem Tode der Erblasserin erteilte Vollmacht könne er sich nicht berufen. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht setze voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber sei. Deswegen erlösche sie, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbe. Der Ehemann müsse daher dem Grundbuchamt seine Erbenstellung mit einem Erbschein nachweisen, nachdem er eine den Formerfordernissen des Grundbuchverfahrens ebenfalls genügende, öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht vorlegen könne (OLG Hamm,15 W 79/12).

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