Familienrecht Info - 04.2015

Kindesunterhalt:

Keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für 20-jähriges Kind in der Berufsvorbereitung

| Der Besuch einer primär der Verbesserung der allgemeinen Fähigkeiten dienenden berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch ein volljähriges Kind begründet keine gesteigerte Erwerbspflicht der Eltern. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 20-jährigen Antragstellerin entschieden. Die Frau lebt bei ihrem Vater, der selbst erwerbsunfähig ist und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht. Ihre Mutter – die Antragsgegnerin – ist geringfügig beschäftigt und erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin hat die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Sie möchte eine Berufsschule besuchen, dort den Hauptschulabschluss und darauf aufbauend den Realschulabschluss erreichen, um Altenpflegerin zu werden. Derzeit absolviert sie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der Stadt, um ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernkompetenzen zu verbessern. Sie erhält eine monatliche Ausbildungsbeihilfe von ca. 250 EUR.

Von der Antragsgegnerin begehrt sie monatlichen Volljährigenunterhalt in Höhe von ca. 300 EUR. Sie meint, ihre Mutter treffe eine gesteigerte Erwerbspflicht, weil sie, die Antragstellerin, sich noch in der allgemeinen Schulbildung befinde. Mit dieser Begründung hat sie Verfahrenskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen ihre Mutter begehrt.

Der Antrag der jungen Frau blieb jedoch erfolglos. Nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so der 2. Senat für Familiensachen, sei die Antragstellerin bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur dann privilegiert und einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen, wenn sie im Haushalt eines Elternteils lebe und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinde. Letzteres sei nicht der Fall. Die Frau absolviere eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Mit dieser solle sie gerade nicht primär auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet werden. Die Maßnahme diene vielmehr vorrangig der beruflichen Integration. Sie solle es der Antragstellerin ermöglichen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufswahlentscheidung zu treffen. Es gehe mithin um eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten der Antragstellerin und nicht primär darum, dass sie die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beende. Im Übrigen enthalte die Maßnahme auch einen Berufsschulteil, der nicht mehr zur allgemeinen Ausbildung zähle, weil berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermittelt würden.

Aufgrund ihrer Einkommenssituation sei die Antragsgegnerin gegenüber der somit nicht privilegierten, volljährigen Antragstellerin wegen des dann geltenden höheren Selbstbehalts nicht leistungsfähig. Sie schulde daher keinen Unterhalt.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 3.12.2014, 2 WF 144/14, Abruf-Nr. 143976 unter www.iww.de.


Gewaltenschutzverfahren:

„Stinkefinger“ nicht bewiesen – 500 EUR Ordnungsgeld „gespart“

| Mit dem Zeigen eines sog. „Stinkefingers“ verstößt ein Antragsgegner gegen die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens eingegangene Verpflichtung, jegliche Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen. Ein Ordnungsgeld kann das Gericht für einen derartigen Verstoß allerdings nur verhängen, wenn der Antragsteller die in Frage stehende Beleidigung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen kann. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Die beiden Verfahrensbeteiligten, zwei erwachsene Männer, wohnen in etwa gegenüberliegenden Häusern in einer Straße. Nach einer anfänglichen Bekanntschaft entstand zwischen ihnen ein nachbarschaftlicher Konflikt. Im Jahre 2011 führten beide ein Gewaltschutzverfahren. Darin verpflichtete sich der Antragsgegner im Rahmen eines Vergleichs, eine Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen. In der Folgezeit behauptete der Antragsteller wiederholt, dass der Antragsgegner der Verpflichtung zuwiderhandle. Wenn er, der Antragsteller, sein Haus verlasse, müsse er Beleidigungen des Antragsgegners ertragen. Dieser würde ihm u.a. durch sein geöffnetes Fenster die Faust mit dem nach oben gestreckten Mittelfinger, den sog. „Stinkefinger“, zeigen.

Ein deswegen auf Antrag des Antragstellers vom Familiengericht Ende 2011 verhängtes Ordnungsgeld von 100 EUR nahm der Antragsgegner hin. Ein zweiter Ordnungsgeldantrag hatte mangels hinreichend genau bezeichneter Verstöße keinen Erfolg. Auf einen dritten Antrag, den der Antragsteller mit Mitte 2013 begangenen Zuwiderhandlungen begründete, verhängte das Familiengericht ein Ordnungsgeld von 500 EUR. Diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit der Beschwerde angefochten und geltend gemacht, die ihm zur Last gelegten Verstöße nicht begangen zu haben.

Die Beschwerde hatte Erfolg. Die Richter am OLG haben den Ordnungsgeldbeschluss nach der persönlichen Anhörung der Beteiligten aufgehoben. Die in Frage stehenden Beleidigungen habe der Antragsteller, so der Senat, nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können. Sie seien nach der Anhörung der Beteiligten zwar überwiegend wahrscheinlich. Das genüge aber nicht, um im Vollstreckungsverfahren ein Ordnungsgeld zu verhängen.

Neutrale Beweismittel seien nicht vorhanden. Aus der persönlichen Anhörung der Beteiligten ergäben sich konträre Schilderungen. Es möge zwar eher unwahrscheinlich sein, dass der Antragsteller Handbewegungen des Antragsgegners beim Zigarettenrauchen als „Stinkefinger“ missverstanden habe. Mit der für das Verhängen eines Ordnungsgelds notwendigen vollen Überzeugung des Gerichts könne es aber auch nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gelte für die Möglichkeit, dass die Vorwürfe des Antragstellers bewusst unwahr seien, um dem missliebigen Nachbarn zu schaden. Dass zu einem derartigen Zweck eigens die Gerichte bemüht würden, sei ein in der Gerichtspraxis nicht gänzlich unbekanntes Phänomen.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 30.6.2014, 14 WF 39/14, Abruf-Nr. 143977 unter www.iww.de.


Betreuungsrecht:

Voraussetzungen der Betreuung im Bereich Vermögenssorge

| Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten deutlich, dass vielmehr aufgrund konkreter Feststellungen des Tatrichters die gegenwärtige Gefahr begründet sein müsse, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe. Allerdings sei dabei nicht zwingend erforderlich, dass ein aktueller Handlungsbedarf zugunsten des Vermögens des Betreuten vorliegt. Es genüge vielmehr, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten könne. Zudem müsse für diesen Fall die begründete Besorgnis bestehen, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst werde.

Quelle | BGH, Beschluss vom 21.1.2015, XII ZB 324/14, Abruf-Nr. 175085 unter www.iww.de.

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