Familienrecht Info - 06.2016

Ehegattenunterhalt:

Schon vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Erwerbspflicht bestehen

| Unter bestimmten Voraussetzungen kann von einem nicht erwerbstätigen Ehegatten schon während des ersten Trennungsjahres verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. |

Auf diese Pflicht machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aufmerksam. Die Richter wiesen zunächst auf den Grundsatz im Unterhaltsrecht hin. Danach kann von dem nicht erwerbstätigen Ehegatten nur dann verlangt werden, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten. Der Ehegatte kann also nicht davon ausgehen, dass er grundsätzlich während des ersten Trennungsjahres keine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.

Die Erwerbspflicht betrifft insbesondere den Fall, dass der Ehegatte während des ehelichen Zusammenlebens (weitgehend) erwerbstätig war, also keine klassische Haushaltsführungsehe vorlag. Dann kann er bereits mit der Trennung verpflichtet sein, eine Tätigkeit aufzunehmen oder seine Erwerbsbemühungen fortzusetzen. Das gilt auch, wenn er zum Zeitpunkt der Trennung erwerbslos war.

Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 10.2.2016, 7 WF 120/16, Abruf-Nr. 185927 unter www.iww.de.

 


Abstammung:

Kein Anspruch auf Abstammungsklärung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater

| Aus dem Grundgesetz folgt kein Anspruch eines Kindes gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater, ein Verfahren zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung einleiten zu können. |

So entschied es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung nicht absolut sei. Er müsse vielmehr mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden. Hierfür verfüge der Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum. Auch wenn eine andere gesetzliche Lösung verfassungsrechtlich denkbar wäre, so ist es vom Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers – auch im Lichte der Europäischen Konvention für Menschenrechte – gedeckt, wenn die rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater besteht.

Quelle | BVerfG, Urteil vom 19.4.2016, 1 BvR 3309/13, Abruf-Nr. 185568 unter www.iww.de.

 


Kindesunterhalt:

Unterhaltsgläubiger kann vollstreckbaren Titel verlangen

| Jeder Unterhaltsgläubiger hat ein Titulierungsinteresse. Dies besteht auch, wenn der Unterhalt regelmäßig und pünktlich bezahlt wird. Der Unterhaltsschuldner gibt daher auch Veranlassung dazu, ein Gerichtsverfahren zum Kindesunterhalt einzuleiten, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt, eine Jugendamtsurkunde zu errichten. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter machten deutlich, dass der Unterhaltsgläubiger vom Schuldner verlangen könne, eine vollstreckbare Urkunde vorzulegen. Das reiche für die Aufforderung aus, den Kindesunterhalt titulieren zu lassen. Der Unterhaltsgläubiger müsse dem Unterhaltsschuldner dabei nicht den kostengünstigsten Weg aufzeigen, einen Titel zu errichten. Er müsse ihn insbesondere nicht darauf hinweisen, dass er den Kindesunterhalt kostenfrei durch das Jugendamt titulieren lassen könne.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 20.1.2016, 2 WF 199/15, Abruf-Nr. 146718 unter www.iww.de.

 


Öffentliches Recht:

Deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes aufgrund von Studienzeiten des Vaters in Deutschland

| Hat von ausländischen Eltern zumindest ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, erhält das Kind automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Auf diese Frist ist auch ein Aufenthalt zu Studienzwecken anzurechnen, wenn er sich später zu einem Daueraufenthalt verfestigt hat. |

Das stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines 2013 im Bundesgebiet geborenen Mädchens (T) klar. Deren Eltern sind israelische Staatsangehörige. Ihr Vater (V) kam 1999 zum Studium nach Deutschland. Er erhielt 2004 eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, nachdem er eine Deutsche geheiratet hat. Nach der Trennung der Eltern bekam er in 2006 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Nach erfolgreichem Abschluss seines Medizinstudiums erhielt er 2010 eine Aufenthaltserlaubnis, um seine Beschäftigung auszuüben. Seit 2011 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Behörde stellte 2013 fest, dass die T die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt im Inland erworben habe, weil der Aufenthalt des V zeitweilig nur zu Studienzwecken erlaubt gewesen sei. Die hiergegen erhobene Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Das BVerwG hat die Revision der am Verfahren beteiligten Landesanwaltschaft zurückgewiesen. Nach dem im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verankerten Geburtsortprinzip (ius soli) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil hier über einen verfestigten Aufenthalt verfügt. Dies setzt u. a. voraus, dass er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn der Ausländer sich im Inland nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit aufhält. Die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts kann sich auch aus einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken ergeben. Dem steht nicht entgegen, dass diese nur für einen bestimmten, seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt wird. Denn seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in 2005 können auch Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken in einen Daueraufenthalt münden. Damit genügen sie den an die Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts zu stellenden Anforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht, wenn sie dem Ausländer einen Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet haben.

Vorliegend hatte der V bei der Geburt der T seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit über acht Jahren im Inland. Trotz wechselnder Aufenthaltszwecke war ein Ende seines Aufenthalts zu keinem Zeitpunkt abzusehen. Der gewöhnliche Aufenthalt war in dieser Zeit auf der Grundlage der ihm erteilten Aufenthaltstitel auch bis auf eine Unterbrechung von wenigen Tagen in 2008 rechtmäßig. Diese Unterbrechung entstand, weil ein Antrag verspätet gestellt wurde. Das ist aber nach dem StAG unbeachtlich.

Quelle | BVerwG, Urteil vom 26.4.2016, 1 C 9.15, Abruf-Nr. 185926 unter www.iww.de.

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