Familienrecht Info - 08.2016

27.07.2016
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Aktuelle Gesetzgebung:

Bundesrat verweist Erbschaftsteuerreform in den Vermittlungsausschuss

| Die vom Bundestag verabschiedete Reform der Erbschaftsteuer muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Dies hat der Bundesrat am 8.7.16 beschlossen. Die neuen Regeln für Firmenerben sollen in dem gemeinsamen Gremium beider Häuser grundlegend überarbeitet werden, fordern die Länder in ihrem Anrufungsbeschluss. |

Bedürfnisprüfung für Vererbung großer Betriebe

Der Bundestag hatte neue Regelungen für die Vererbung von Unternehmen beschlossen. Betriebserben kann danach auch künftig die Steuer innerhalb von sieben Jahren vollständig erlassen werden, wenn sie Firma und Arbeitsplätze erhalten. Allerdings gibt es dafür künftig höhere Anforderungen. So wird individuell geprüft, ob Erben großer Betriebe ab einer Erbschaft von 26 Millionen Euro nicht wenigstens einen Teil der Steuer aus ihrem Privatvermögen bezahlen können. Alternativ sieht der Bundestagsbeschluss ein Verschonungsabschlagsmodell vor. Ab einem Erbe von 90 Millionen erfolgt keine Verschonung. Für Familienunternehmen sind dagegen Steuererleichterungen vorgesehen. Kleinere Unternehmen sollen zudem von Bürokratie entlastet werden. Das Gesetz, das rückwirkend zum 1.7.16 in Kraft treten soll, bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Denn die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer – ca. 5,5 Milliarden Euro jährlich – stehen allein den Ländern zu.

Das bisherige Erbschaftsteuerrecht sah eine Verschonung des Betriebsvermögens in Höhe von 85 Prozent vor, wenn innerhalb von fünf Jahren der vierfache Betrag der durchschnittlichen Jahreslöhne gezahlt (400 Prozent) und der Betrieb weitergeführt wurde. Die Verschonung konnte auf 100 Prozent erhöht werden, wenn die Lohnsumme 700 Prozent betrug und der Betrieb sieben Jahre gehalten wurde. Diese Lohnsummenregelung galt aber nur bei Betrieben über 20 Beschäftigten. Im Entwurf der Regierung wurde diese Regelung beibehalten, allerdings die Zahl der Beschäftigten von 20 auf drei reduziert. Per Änderungsbeschluss des Finanzausschusses wurde sie auf fünf Beschäftigte angehoben. Für Betriebe ab sechs bis 15 Beschäftigte gibt es eine gestaffelte Regelung.

Höchstrichterliche Auflagen

Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2014 die bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30.6.16 eine Neuregelung zu finden. Im September letzten Jahres hatte der Bundesrat eine teils kritische Stellungnahme zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung abgegeben.

Am 20.6.16 einigte sich die Große Koalition auf einen Kompromiss, der im Bundestag zur Abstimmung gestellt wurde. Der Bundestag hat am 24.6.16 mit 446 Ja-Stimmen bei 119 Nein-Stimmen und drei Enthaltungen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BT-Drs. 18/5923, BT-Drs. 18/6279) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/8911) angenommen.

Quelle | Bundesrat, Plenum kompakt

 


Betreuung:

Eine Betreuung muss auch bei Unbetreubarkeit fortgesetzt werden

| Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus in der zweiten Instanz keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den Betroffenen erneut anzuhören. |

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit fest, in dem es darum ging, ob eine Betreuung aufgehoben werden muss. Problempunkt in dem Fall war auch, dass der Betroffene nicht bereit war, mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten. Die Richter entschieden, dass eine solche Unbetreubarkeit der Betreuung nicht entgegenstehe. Vielmehr sei eine Betreuung auch weiterhin erforderlich. Der Betreuer könne auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl rechtlich tätig werden.

Quelle | BGH, Beschluss vom 11.5.2016, XII ZB 363/15, Abruf-Nr. 186784 unter www.iww.de.

 


Pflegegeld:

Unterhalt Minderjähriger: Kürzung des Pflegegelds bei Großelternpflege

| Wenn eine Großmutter als Pflegeperson für die Pflege und Erziehung ihres Enkels zuständig ist, steht ihr grundsätzlich Pflegegeld zu. Dieses kann nur gekürzt werden, wenn sie nach den Maßstäben des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts in der Lage ist, dem Enkel Unterhalt zu gewähren. Wird die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ermittelt, muss auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch des Enkels gegenüber ihrem Ehemann berücksichtigt werden. |

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) könne der Teil des monatlichen Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Voraussetzung sei, dass die Pflegeperson mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandt ist und sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren kann. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Grundsätzen. Danach müssen Großeltern ihren Enkelkindern Unterhalt leisten. Wenn die Fähigkeit ermittelt wird, „Enkelunterhalt“ zu leisten, sei entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein etwaiger Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Unterhalt gegenüber seinem Ehegatten zu berücksichtigen. Deshalb komme es auch auf dessen Einkommensverhältnisse an. Da die Vorinstanz insoweit keine Feststellungen getroffen hat, musste die Sache zurückverwiesen werden.

Quelle | BVerwG, Urteil vom 19.5.2016, 5 C 36/15, Abruf-Nr. 187142 unter www.iww.de.

 


Internationales:

Türkischer Brautschmuck – Umgehängt heißt geschenkt

| Brautschmuck, der der Ehefrau türkischstämmiger Brautleute bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt wird, gilt regelmäßig als Geschenk für die Braut. Veräußert der Ehemann diesen Schmuck ohne Zustimmung der Ehefrau, kann er ihr gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschlossen und dem Ehemann Verfahrenskostenhilfe versagt. Die Richter hielten seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Bochum für aussichtslos. Diese Beschwerde hat der Ehemann sodann zurückgenommen.

Die Eheleute leben seit dem Jahr 2011 getrennt. Sie hatten 2009 zunächst in Kreuztal standesamtlich geheiratet und im Anschluss hieran ihre Hochzeit in der Türkei gefeiert. Anlässlich dieser Hochzeitsfeier übergaben verschiedene Verwandte der Ehefrau mehrere Schmuckstücke. Sie erhielt eine Goldkette, 14 gemusterte und zwei glatte Armreifen aus Gold sowie eine Armkette und eine Halskette, ebenfalls jeweils aus Gold. Die Schmuckstücke trug die Ehefrau während der Hochzeitsfeier und auch einige Wochen danach, im Verlauf des weiteren Aufenthalts in der Türkei sowie in der ersten Zeit nach der Rückkehr nach Deutschland. Danach übergab sie die Schmuckstücke im Einvernehmen mit ihrem Ehemann an dessen Bruder, der sie in einem Schließfach verwahren sollte. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, händigte der Bruder dem Ehemann die Schmuckstücke aus. Der ließ sie in der Folgezeit ohne Zustimmung seiner Ehefrau in der Türkei für umgerechnet ca. 14.300 EUR verkaufen. Nachdem die Frau hiervon erfuhr, verlangte sie von ihrem Ehemann Wertersatz. Sie meinte, der Schmuck habe einen Wert von ca. 29.100 EUR gehabt.

Das Familiengericht hat ein Wertgutachten eingeholt. Es hat dann der Ehefrau 27.300 EUR zugesprochen.

Die Beschwerde des Ehemanns gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts ist erfolglos geblieben. Die Ehefrau habe an dem ihr bei der Hochzeit überreichten Goldschmuck Alleineigentum erworben, entschieden die Richter. Nach dem für die Hochzeitsfeier in der Türkei maßgeblichen türkischen Zivilrecht werde Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt werde, als ihr geschenkt angesehen. Dabei sei unerheblich, wer den Schmuck gekauft habe. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Den Gegenbeweis dafür, dass der Schmuck nicht seiner Ehefrau, sondern ihm geschenkt werden sollte, habe der Ehemann nicht geführt. Mit dem Verkauf des Schmucks habe der Ehemann das Eigentum der Ehefrau verletzt. Deswegen müsse er Schadenersatz in Höhe des Werts des Schmucks leisten. Diesen Wert habe das Amtsgericht mithilfe des eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend ermittelt.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 25.4.2016, 4 UF 60/16, Abruf-Nr. 186929 unter www.iww.de.

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