Familienrecht Info - 10.2015

28.09.2015
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UMGANGSRECHT

Verstoß gegen Umgangsregelung kann Ordnungsgeld nach sich ziehen

| Der betreuende Elternteil muss alle erzieherischen Möglichkeiten ausschöpfen, um auf das Kind einzuwirken, damit es den titulierten Umgang wahrnimmt. Tut er dies nicht, kann ein Ordnungsgeld gegen ihn festgesetzt werden. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Es ist in der Rechtsprechung einhellige Meinung, dass der betreuende Elternteil aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht nicht nur alles unterlassen müsse, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden könne. Vielmehr müsse er diese Kontakte auch positiv fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einwirken. Von einem fehlenden Verschulden könne dabei nur ausgegangen werden, wenn im Einzelfall dargelegt werde, wie und in welchem Umfang auf das Kind eingewirkt wurde, um es zum Umgang zu bewegen. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er die gerichtliche Anordnung nicht befolgen konnte, kann von einem Ordnungsgeld nicht abgesehen werden.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 14.4.2015, 26 WF 57/15, Abruf-Nr. 145316 unter www.iww.de.

EHESCHEIDUNG

Bei Vorauszahlungen nach der Scheidung ist Vorsicht geboten

| Solange das Finanzamt nicht weiß, dass die Eheleute nicht mehr zusammen zu veranlagen sind, kann es davon ausgehen, dass der die Vorauszahlungen leistende Ehegatte die Steuer- schulden beider begleichen will. |

Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden. Im Streitfall war die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheids und zum Zeitpunkt der vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen bereits geschieden. Hiervon erfuhr das Finanzamt erst im Nachhinein, jedoch noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheids. Es rechnete die vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen nur zur Hälfte an – und zwar zu Recht, wie das FG Schleswig-Holstein befand.

Zahlt ein Ehegatte auf die Gesamtschuld und liegen keine anderslautenden Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der Ehegatte auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe zum Zahlungszeitpunkt nicht mehr bestand und das Finanz- amt hiervon keine Kenntnis hatte.

hinweis | Gegen die Entscheidung ist inzwischen die Revision anhängig, sodass der Bundesfi- nanzhof das Urteil überprüfen muss. Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen, sollte das Finanzamt in derartigen Fällen rechtzeitig über die Ehescheidung informiert werden.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.7.2014, 5 K 93/11, Rev. BFH VII R 38/14, Abruf-Nr. 143967 unter www.iww.de.

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