Gesetzgebung

Zum 1. Januar 2004 müssen alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Bezieher von Betriebsrenten und anderen Versorgungsbezügen – unabhängig davon, ob sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind – auf ihre Versorgungsbezüge den vollen Beitragssatz zur Krankenversicherung entrichten.
Für Versicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bedeutet dies neben den massiven Leistungseinschränkungen eine Verdoppelung des Beitragssatzes für die Bemessung von Beiträgen auf Versorgungsbezüge. Diese erhebliche Erhöhung trifft ebenso freiwillig versicherte Ruheständler, die vor dem 1. Januar 1993 bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatten und aufgrund einer Übergangsvorschrift bisher auch nur den halben Beitragssatz zahlen mussten. Ebenso neu ist, dass auch bei bestehenden Direktversicherungsverträgen alle nach dem 1. Januar ausgezahlten Kapitalabfindungen beitragspflichtig sind.

Nicht betroffen sind Rentner, die nur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und keine Versorgungsbezüge beziehen. Ebenso gelten die Verschlechterungen nicht für Personen, die nicht in der gesetzlichen, sondern in der privaten Krankenversicherung voll versichert sind. Nicht betroffen sind auch Rentner mit einer privat abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung.

Nachfolgend informieren wir Sie die neuen Regelungen:

Bisherige Rechtslage:

Bis vor etwa 20 Jahren zahlten Rentner keinerlei Krankenversicherungsbeiträge aus gesetzlicher Rente und Betriebsrente.

Danach mussten sie aus diesen Einkünften Beiträge in Höhe des halben Beitragsatzes ihrer Krankenkasse zahlen.

Die etwa 6 Millionen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten mussten aus den Betriebsrenten auch bisher schon den vollen Beitrag zahlen. Das galt im Prinzip auch für alle sonstigen Einkünfte (z. B. aus Miete und Verpachtung, Kapitaleinkünften usw.). Diese unterschiedliche Behandlung von freiwillig versicherten und pflichtversicherten Rentnern wurde vom Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 15.03.2000) wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt.

Daraufhin mussten für eine Übergangszeit auch die freiwillig versicherten Rentner lediglich Beträge in Höhe des halben Beitragsatzes ihrer Krankenkasse aus den Betriebsrenten zahlen.

Beiträge auf einmalig gezahlte Betriebsrenten und sonstige private Versicherungen

Einkünfte aus Kapitalzahlungen der Betrieblichen Altersversorgung (z.B. Direktversicherungen, Pensionskassen) und sonstigen privaten Lebens- oder Rentenversicherungen waren bislang für pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nicht beitragspflichtig, für freiwillig Versicherte konnten diese Einkünfte durch die Satzung der Krankenkasse zu beitragspflichtigen Einnahmen erklärt werden.

Neue Rechtslage ab 01.01.2004

Beiträge für regelmäßig ausgezahlte betriebliche Renten

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG), wurde die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gleichbehandlung von freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflichtversicherten in der Weise hergestellt, dass künftig auch die pflichtversicherten Mitglieder aus ihren Betriebsrenten den vollen Beitrag zu zahlen haben. Das führt zu einem zusätzlichen Abzug bei den Betriebsrentenzahlungen von durchschnittlich über 7 %.

Beiträge auf Kapitalzahlungen der Betrieblichen Altersversorgung und sonstige private Versicherungen

Der bisher bestehende Ausweg, betriebliche Altersversorgung als Einmalkapital und nicht als Renten auszahlen zu lassen und damit die Beitragspflicht zu vermeiden, wurde ebenfalls verstellt. Auch eine solche kapitalisierte Betriebsrente wird zukünftig bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags herangezogen. Zugrundegelegt wird der monatlichen Beitragsbemessung 1/120 der Kapitalleistung und zwar längstens für 10 Jahre.

Rechtslage

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit der o.g. Entscheidung eine Gleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten bei den Beiträgen aus Versorgungsbezügen (Betriebsrenten) als verfassungsrechtlich unabdingbar gefordert. Das könne grundsätzlich auch durch eine gleiche Belastung der Pflichtversicherten wie der freiwillig Versicherten geschehen, indem die Grundlagen der Beitragsbemessung vereinheitlicht werden. Dem folgt die Neuregelung durch das GMG nunmehr derart, dass es die Pflichtversicherten ebenso belastet wie die freiwillig Versicherten. Weil diese Möglichkeit vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als eine zulässige Alternative der Gleichbehandlung bezeichnet wurde, sehen wir hier keinen hinreichenden Ansatzpunkt für eine Klage gegen eine mögliche Verfassungswidrigkeit.

Die Einbeziehung von Kapitalzahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (auch über den Weg der Direktversicherung, bei der Arbeitnehmer zugunsten einer Versorgungszusage auf Teile ihres Entgelts verzichten) in die Beitragspflicht, ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Rentenzahlungen und Einmalzahlungen verfassungsrechtlich wohl nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Vergleich zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten: Nach der alten Rechtslage wären die freiwillig Versicherten auch hinsichtlich der Kapitalzahlungen zu Beiträgen herangezogen worden, die Pflichtversicherten aber nicht. Dies widerspricht jedoch den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung aufgestellt hat.

Gleichwohl ist die Neuregelung insoweit verfassungsrechtlich problematisch, als möglicherweise eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich der unterschiedlichen beitragsrechtlichen Behandlung von Kapitalleistungen der Betrieblichen Altersversorgung einerseits und Kapitalleistungen aus privaten Versicherungsverträgen vorliegt.

Letztere werden nämlich auch nach der neuen Rechtslage ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen ausgezahlt. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz würde allerdings auch Genüge getan, wenn der Gesetzgeber auf die Leistungen aus privaten Versicherungen Beiträge vorsehen würde. Den Beziehern von Betriebsrenten würde dann eine solche Regelung keinen materiellen Vorteil bringen.

Was können Sie tun ?

Diejenigen, die von den Neuregelungen direkt betroffen sind, also höhere Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge zu entrichten haben, können von ihrer Krankenkasse die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides beantragen.

Musterbeispiel:

Name des Versicherten
Adresse des Versicherten

Name der Krankenkasse
Adresse der Krankenkasse

Datum

Bescheid vom…./ wegen…

ich beantrage, mir über die Neufestsetzung meiner Krankenversicherungsbeiträge auf meine Betriebsrente/meine Versorgungsbezüge/Direktversicherung einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

Ich halte die gesetzlichen Regelungen im GKV-Modernisierungsgesetz, die eine Belastung meiner Betriebsrente/Versorgungsbezüge/Direktversicherung mit dem vollen Beitragssatz vorsehen, für verfassungswidrig und werde deshalb eine höchstrichterliche Klärung anstreben.

Wie geht’s dann weiter ?

Gegen diesen – rechtsmittelfähigen – Bescheid kann dann Widerspruch eingelegt werden. Erst gegen den ablehnendenden Widerspruchsbescheid ist Klage beim Sozialgericht möglich. Wichtig ist, dass diese Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben, das heißt, der höhere Beitrag muss erst einmal bezahlt werden.

Wie lege ich Widerspruch ein ?

Name des Versicherten
Adresse des Versicherten

Name der Krankenkasse
Adresse der Krankenkasse

Datum

Widerspruch gegen die Neufestsetzung der Krankenversicherungsbeiträge auf meine
Betriebsrenten/meine Versorgungsbezüge/Direktversicherung

Aktenzeichen: (aus Bescheid der Krankenkasse)

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid über die Neufestsetzung meiner Krankenversicherungsbeiträge vom (Datum des Bescheids)lege ich Widerspruch ein.

Der 1982 eingeführte halbe Beitragssatz auf Versorgungsbezüge geht auf die Entscheidung des Gesetzgebers zurück, diese Leistungen nicht höher zu belasten als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Insofern sehe ich durch die Anhebung des Beitragssatzes meine Rechte aus Art. 3 I Grundgesetz (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt.

Auf Grund des Umfangs der Beitragserhöhung und ihrer übergangslosen Einführung sehe ich den grundgesetzlich garantierten Vertrauensschutz und meine Rechte aus Art.14 I Grundgesetz (Schutz des Eigentums) verletzt.

Diese Beitragserhöhung bedeutet für mich eine unzumutbare Belastung.

Im Hinblick auf die große Zahl ähnlich gelagerter Fälle, die in diesen Fällen eintretende massive finanzielle Belastung und eine dementsprechend absehbar große Zahl von Widersprüchen und Klagen beantrage ich das Ruhen des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Klärung.

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