Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist folgendermaßen gegliedert:

Angestelltenversicherung (Versicherungsträger: Bundesversicherungsanstalt für Angestellt – BfA -);
Arbeiterrentenversicherung (Versicherungsträger: Landesversicherungsanstalten – LVA -, Seekasse, Bahnversicherungsanstalt);
Knappschaftliche Rentenversicherungen (Versicherungsträger: Bundesknappschaft).

Die Rente kennt folgende Leistungen:

Heilbehandlungen, Berufsförderungen und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbstätigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen (Rehabilitationsleistungen);
Renten wegen Alters, Erwerbsminderung (siehe unter Punkt C. Neuregelung durch Rentenreformgesetz) und Knappschaftsausgleichleistung, Rente wegen Todes;
Witwen- und Witwerrentenabfindungen; Beitragserstattung;
Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag (für Rentner);
Leistungen für Kindesentziehungen.

Berufsunfähigkeitsrente
Versicherte, die in ihrem bisherigem Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr halb so viel verdienen können wie vergleichbare Gesunde, können auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente der Rentenversicherung erhalten. Diese Rente soll den Minderverdienst des Versicherten ausgleichen und beträgt daher grundsätzlich nur 2/3 einer vollen Rente. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente haben Versicherte längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Danach steht Regelaltersrente zu. Der Bezug von Regelaltersrente schließt Berufusunfähigkeitsrente aus.
Erwerbsunfähigkeitsrente
Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte verdienen können, erhalten auf Antrag eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Rentenversicherung. Diese Rente hat Lohnersatzfunktion und wird als Vollrente gezahlt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer noch eine selbständige Tätigkeit ausübt. Dies gilt unabhängig von der Höhe des gesetzlichen Einkommens und dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit. Selbst wenn die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht, schließt sie die Annahme von Erwerbsunfähigkeit aus. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente haben Versicherte längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, danach steht Regelaltersrente zu. Erwerbsunfähig ist, wer durch Krankheit oder Behinderung auf unbestimmte Zeit nicht mehr in der Lage ist, a) einer Arbeitnehmerbeschäftigung in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen. b) oder, wenn dies doch möglich ist, nicht mehr als DM 630,00 monatlich verdient. Anders als bei der Berufsunfähigkeitsrente kommt es hier nicht alleine auf die Erwerbsminderung im Beruf bzw. Vergleichsberuf des Versicherten an; es kann vielmehr auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann von folgenden Beurteilungskriterien ausgegangen werden: a) Leistungsvermögen innerhalb von 2 Stunden täglich: Erwerbsunfähigkeit liegt in jedem Fall vor. b) Leistungsvermögen 2 Stunden bis unter halbschichtig täglich: Erwerbsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn Einkünfte als Arbeitnehmer den genannten Grenzbetrag nicht überschreiten. c) Leistungsvermögen halbschichtig bis unter vollschichtig: Erwerbsunfähigkeit (gegebenenfalls auch nur Berufsunfähigkeit) liegt nur bei verschlossenem Arbeitsmarkt vor. Für Behinderte die nach § 1 Nr. 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind und wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können, gilt folgende Ausnahme: Sie sind auch dann erwerbsunfähig, wenn sie aus ihrer Beschäftigung Einkünfte oberhalb des genannten Grenzwertes erzielen. Altersrenten stehen zu, bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige ! Ab 01.01.2000 steht die Altersrente nur noch nach 1945 geborenen Versicherten und nur bei Schwerbehinderung zu!
Erwerbsminderungsrente
Neuregelung des Rentenrechts durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000. Im Mittelpunkt der Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten steht die Neufassung des § 43 SGB VI, der im Sinne einer abgestuften Erwerbsminderungsrente in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine solche wegen voller Erwerbminderung unterscheidet. a) Die Rente wegen voller Erwerbsminderung Nach § 43 II SGB VI n. F. sind Versicherte voll erwerbsgemindert, wenn ihr Leistungsvermögen krankheitsbedingt so stark gemindert ist, dass sie nicht mehr in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Bei einem derart eingeschränkten Leistungsvermögen soll der Versicherte Anspruch auf die volle Rente als vollen Lohnersatz haben, in dem der Rentenfaktor 1,0 in Ansatz gebracht wird (§ 67 Nr. 2 und 3 SGB IV). Mit der Zeitgrenze von drei Stunden hat der Gesetzgeber die vom Bundessozialgericht zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit entwickelte Zeitgrenze von zwei Stunden ausgedehnt. Durch die vom Gesetzgeber eingeführte Zeitgrenze von unter drei Stunden soll die vom Grundsatz her angestrebte Risikoabgrenzung zwischen der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sichergestellt werden. Bei einem auf unter drei Stunden eingeschränkten Leistungsvermögens ist davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt den Versicherten in der Regel verschlossen ist, weil entsprechende stundenweise Tätigkeiten nach Tarifverträgen im Regelfall nicht angeboten werden. Ist das Restleistungsvermögen des Versicherten drei Stunden und höher, soll jedenfalls vom Grundsatz her von einer Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Im Übrigen soll durch die Drei-Stunden-Grenze die Nahtlosigkeit zwischen dem Rentenrecht und der Arbeitslosenversicherung sicher gestellt werden. Nach § 119 III SGB III sind nämlich nur die Arbeitslosen arbeitsfähig und stehen damit den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, die in der Lage sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Wer keine Leistung der Arbeitslosenversicherung erhalten kann, weil er - ausgehend von einer fünftägigen Arbeitswoche - nicht mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und damit den Vermittlungsbemühngen der Arbeitsverwaltung nicht zur Verfügung steht, soll Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente haben. Insoweit trägt der Rentenversicherungsträger weiterhin das volle Vermittlungsriskiko. Einen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsleben entfaltet die neu eingeführte Drei-Stunden-Grenze hingegen nicht. Schließlich korrespondiert diese Zeitgrenze auch mit dem zeitlich zulässigen Arbeitseinsatzes bei geringfügigen Beschäftigten nach § 8 SGB IV, der fünfzehn Stunden wöchentlich nicht übersteigen darf. Damit greift § 43 SGB VI einen Regelungsgedanken des § 44 II SGB VI a. F. auf, der bei der Bestimmung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit auf die für geringfügige Beschäftigte maßgebliche Verdienstgrenze abstellte. b) Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Nach § 53 I SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwar drei Stunden, aber nicht mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Da für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ein Rentenfaktor von 0,5 maßgebend ist, beträgt diese Rente nur 50 % der Vollrente und ist damit sogar um 1/6 niedriger als die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Höhe der halben Erwerbsminderungsrente setzt damit von ihrer Grundkonseption her gesehen praktisch voraus, dass die Versicherten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes - durch die Ausübung einer entsprechenden Teilzeitarbeit - weiteres Einkommen erzielen müssen oder andere Sozialleistungen beziehen, den die durchschnittliche Halbe Nettorente, d. h. des Rentenzahlbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner läge bei Männern derzeit bei DM 915,00 und bei Frauen bei DM 575,00. In der Praxis dürfte allerdings der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur geringe Bedeutung zukommen. Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass die für die Rentenklärung bislang maßgebliche zeitliche Zäsur der vollschichtigen bzw. untervollschichtigen Leistungsfähigkeit auf sechs Stunden abgesenkt worden ist. Nach § 43 III SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; d. h. wer sechs Stunden täglich oder mehr arbeiten kann hat keinen Anspruch auf Rente, es sei denn er kann bei noch sechsstündigen Leistungsvermögen oder mehr nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten. Im Umkehrschluß ergibt damit jedoch gemäß § 43 III SGB IV, dass die Verhältnisse des Arbeitsmarktes dann aber zu beachten sind, wenn eine Leistungsfähigkeit von unter sechs Stunden täglich besteht. Nach der Gesetzesbegründung soll die konkrete Betrachtungsweise wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation beibehalten werden. Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wird also weiterhin nicht alleine vom Gesundheitszustand des Versicherten abhängig gemacht, sondern auch davon, ob er noch in der Lage ist, bei der konkreten Situation des Arbeitsmarktes die ihm verbliebene Erwerbstätigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens einzusetzen. Dies hat entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Gruppe der Versicherten, die Arbeitslos sind, und krankeheitsbedingt nur noch Teilzeittätigkeiten verrichten können, zur Folge, dass bei einem festgestelltem Leistungsvermögen von nunmehr drei bis unter sechs Stunden täglich und gleichzeitige Arbeitslosigkeit des Versichertenanspruch auf volle Erwerbsminderungsrente besteht. Dabei scheinen die Versicherungsträger davon auszugehen, dass - entsprechend der bisherigen Praxis -ohne weitere Feststellung zur Vermittelbarkeit in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen ist und eine Prüfung unterbleibt, ob dem Versicherten - wie von der Rechtsprechung bislang gefordert - innerhalb eines Jahres ein Arbeitsplatz von der Arbeitsverwaltung oder dem Versicherungsträger angeboten werden kann. Im Gegensatz zum bisherigen Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit besteht zukünftig nicht mehr die Möglichkeit, wegen des Bezugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres so zu sagen in eine Vollrente hineinzuwachsen, soweit die Altersrente nach § 37 SGB IV ist bis zum 31.12.2000 von Schwerbehinderten und Berufsunfähigen sowie Erwerbsunfähigen beansprucht werden konnten, steht seit dem 01.01.2001 vom Grundsatz her nur noch Schwerbehinderten offen. c) Zugangsfaktor und Zurechnungszeit Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird ab 01.01.2001 auch der Zugangsfaktor gemindert. Nach altem Recht wurden Entgeltpunkte bei Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit in vollem Umfang berücksichtigt, indem ihnen ein Zugangsfaktor mit dem Wert 1,0 zugeordnet wurde. Bei Rentenbeginn ab 01.01.2001 ist der Zugangsfaktor für jeden Monat, für den die Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wurde um 0,003 niedriger als 1,0, d. h. die Rente wird für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % gekürzt. Dabei beträgt die maximale Kürzung entsprechend den neu eingeführten Abschlägen bei der Rente wegen Schwerbehinderung 10 %. Diese Regelung gilt auch für die Hinterbliebenenrente, wenn der Versicherte ohne selbst Rentenbezieher zu sein, vor Vollendung des 63. Lebensjahres stirbt. Daraus ergibt sich, das Versicherte die Hinterbliebenenrente, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, einen Zungangsfaktor von 0,892 erhalten, was gleichermaßen einer Rentenminderung vom 10,8 % entspricht. Bei diesem Verminderten Zugangsfaktor verbleibt es auch bei allen Folgerenten (Versicherten - und Hinderbliebenenrenten - § 77 SGB IV). (siehe auch Übergangsregelung § 264 c SGB VI). Der Rentenabschlag, dem der verringerte Rentenartfaktor auslöst, wird durch eine Verlängerung der Zurechnungszeit teilweise wieder ausgeglichen. Da die Zurechnungszeit bisher dem Zeitraum bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres im vollem Umfang und die darüber hinaus gehende Zeit bis zur Vollendung des 60. Jahres lediglich 1/3 umfaßte, wir sie bei Beginn einer Rente ab dem 01.01.2001 auch bis zum 60. Lebensjahr voll berücksichtigt (§ 59 SGB IV) - (siehe auch Übergangsvorschrift des § 253 a SGB IV). d) Erwerbsminderung und berufliche Abstieg Die Feststellung der Erwerbsminderung orientiert sich zukünftig - wie bei der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - am Restleistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d. h. an jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Anders ausgedrückt: Der Versicherte muß sich auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen und dabei auch einen wesentlichen sozialen Abstieg in Kauf nehmen. (Beachte BSG E 90 147, 159; BSG SozR 2200 § 1246, 75 möglicherweise nicht verfassungsgemäß) e) Rente wegen voller Erwerbsminderung von Selbständigkeit Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht schloss die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit den Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit generell aus, selbst dann, wenn der Selbständige auf Kosten seiner Gesundheit arbeitete. § 43 SGB IV enthält eine entsprechende Regelung nicht mehr. Demnach können zukünftig selbständig Erwerbstätige auch eine volle Erwerbsminderungsrente beanspruchen, wenn sie nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht mehr in der Lage sind, drei Stunden täglich zu arbeiten. Die weiter Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit auf Kosten der Gesundheit wäre rentenunschädlich. Das erzielte Einkommen ist allerdings nach den Grundsätzen der Einkommensanrechnung auf die Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen und kann den Rentenzahlbetrag mindern. Selbständige sollten jedoch nicht vergessen, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist, dass der selbständige in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles eine Pflichtbeitragszeit von mindestens 36 Monaten zurückgelegt hat. f) Befristung der Rente wegen Erwerbsminderung als Regelfall Nach § 102 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfälligkeit bei Rentenbeginn ab 01.01.2001 ebenso wie die bisherigen so genannten Arbeitsmarktrenten im Regelfall nur noch auf Zeit gewährt. Dies hat zur Folge, dass die Rente erst nach Ablauf des sechsten Monats nach dem Verischerungsfall zur Auszahlung kommt. Damit ist, verglichen mit dem alten Recht eine Umkehr des Regelfalls sowie eine Umkehr der Beweislage eingetreten. g) Ersatzloser Wegfall der Rente wegen Berufsunfähigkeit Das SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 enthält keine Anspruchsgrundlage mehr für Versicherte, die nach dem 31.12.1960 geboren sind, auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
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