Steuerrecht Info - 02.2018

2.02.2018
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Alle Steuerzahler:

Heimunterbringung: Haushaltsersparnis ist bei Ehepaaren doppelt abzuziehen

| Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Wird der frühere Haushalt aufgelöst, sind die abziehbaren Ausgaben um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Bei der krankheitsbedingten Heimunterbringung von Eheleuten erfolgt sogar eine doppelte Kürzung, obwohl nur ein Haushalt aufgelöst wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zulasten der Steuerzahler entschieden. |

Hintergrund: Aus Vereinfachungsgründen wird die Haushaltsersparnis mit dem sogenannten Unterhaltshöchstbetrag (im Veranlagungszeitraum 2018 sind dies 9.000 EUR) angenommen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vor, dann sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).

Durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts sind beide Eheleute um dessen Fixkosten, Reinigungs- und Verpflegungsaufwand entlastet. Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten geboten, weil die in den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen (Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft etc.) typische, grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Kosten der Lebensführung sind. Die Kürzung der Aufwendungen lediglich um eine Haushaltsersparnis würde, so der BFH, eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken. Denn diese Aufwendungen sind für jeden der beiden Ehegatten im Grundsatz bereits durch den Grundfreibetrag steuerfrei gestellt.

Beachten Sie | Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.

Quelle | BFH, Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16, Abruf-Nr. 198133 unter www.iww.de.


Kapitalanleger:

Kündigung eines Bausparvertrags: Abgeltungsteuer für Vergleichszahlungen

| Kündigt eine Bausparkasse einen Bausparvertrag und leistet an den Sparer eine Vergleichszahlung, handelt es sich um eine steuerpflichtige Entschädigungszahlung, für die die Bausparkasse Abgeltungsteuer einbehalten muss. |

Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein hingewiesen.

Quelle | FinM Schleswig-Holstein, VI 3012-S-2252-379, Abruf-Nr. 198272 unter www.iww.de.


Haushaltsnahe Dienstleistung:

„Hunde-Gassi-Service“: Kosten sind als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt

| Das Finanzgericht (FG) Hessen hatte Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft. Mit dieser Entscheidung gab sich die Verwaltung aber nicht zufrieden und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Bundesfinanzhof (BFH) nun als unbegründet zurückgewiesen hat. |

Hintergrund: Auf Antrag wird die Einkommensteuer bei haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dabei werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

In seinem Beschluss wies der BFH insbesondere auf Folgendes hin: Das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann jedenfalls dann räumlich-funktional „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des Hundes räumlich „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Quelle | BFH, Beschluss vom 25.9.2017, VI B 25/17, Abruf-Nr. 197968 unter www.iww.de.


Sonderausgaben:

Neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

| Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereit. Wie der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden hat, muss vielmehr Muss die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen. |

So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Verwaltungsmeinung. Im Streitfall besuchte die Tochter eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Eltern keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Das FG München war indes der Ansicht, dass ein solcher Anerkennungsbescheid nicht gesetzlich gefordert wird. Der BFH sah das genauso.

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Eltern 30 Prozent des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie nur auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht abziehbar.

Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, mag das nicht zweckmäßig sein, so der BFH. Dem Finanzamt bleibt es aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien zu berücksichtigen.

Quelle | BFH, Urteil vom 20.6.2017, X R 26/15, Abruf-Nr. 197826 unter www.iww.de.


Fahrtkosten:

Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung des Arbeitsplatzes

| Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen Arbeitsplatz aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen. |

So lautet eine Verfügung der Finanzbehörde Hamburg.

Hintergrund

Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten „nur“ mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten abzugsfähig.

Demgegenüber können die Fahrten zum vorübergehenden Arbeitsort mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (= Hin- und Rückfahrt) oder den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem können für die ersten drei Monate grundsätzlich auch Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.

Unabwendbares Ereignis

Ein unabwendbares Ereignis liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Das Büro ist abgebrannt und muss kernsaniert werden.
  • Nach einem Hochwasser muss das Büro erst wieder ertüchtigt werden.

Wird Personal aber nur ausgelagert, um Schönheitsreparaturen durchzuführen, greifen die Aussagen der Finanzbehörde Hamburg nicht. Hier liegt kein unabwendbares Ereignis vor.

Praxishinweis | Damit das Finanzamt den Werbungskostenabzug auch akzeptiert, empfiehlt es sich, der Steuererklärung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen aus der sich ergibt, dass der vorübergehende Wechsel des Arbeitsplatzes auf einem unabwendbaren Ereignis beruhte.

Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Fachinfo 5/2017, Abruf-Nr. 198033 unter www.iww.de.

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