Steuerrecht Info - 03.2014

22.02.2014
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Neues BMF-Schreiben für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Nicht zuletzt aufgrund einiger jüngerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium sein Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aktualisiert. Wichtige Aspekte aus dem 37 Seiten umfassenden Schreiben sind nachfolgend aufgeführt.

Handwerkerleistungen bei Neubaumaßnahmen

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt. Nach der alten Definition galten als Neubaumaßnahmen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.

Nach der neuen (steuerzahlerfreundlicheren) Definition ist es nicht relevant, ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme bestimmt sich vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt”.

Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind nunmehr begünstigt. Darüber hinaus schließt eine – nachhaltige – Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie eine Steuerermäßigung nicht aus.

Nicht begünstigte Neubaumaßnahmen sind nach der neuen Sichtweise alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Hinweis: Die Anlage 1 des Schreibens enthält eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Öffentliches Gelände/Privatgelände

Bei Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf dem Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Das gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht.

Hinweis: Zu dieser Thematik ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen, da beim Bundesfinanzhof zwei Verfahren anhängig sind.

Gutachtertätigkeiten/Schornsteinfegerleistungen

Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Grundsätzlich sind daher z.B. nicht begünstigt:

  • Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
  • die Feuerstättenschau sowie
  • andere technische Prüfdienste.

Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.

Hinweis: Bis einschließlich Veranlagungszeitraum (VZ) 2013 können begünstigte und nicht begünstigte Schornsteinfegerleistungen noch in einer Summe als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung geltend gemacht werden. Ab dem VZ 2014 müssen die Arbeiten in der Rechnung getrennt ausgewiesen (alternativ getrennt abgerechnet) werden. Ansonsten wird das Finanzamt die Steuerermäßigung ablehnen.

Der Deutsche Steuerberaterverband macht darauf aufmerksam, dass diese Änderung auch für Abrechnungen in 2014 gilt, die ggf. noch das Jahr 2013 betreffen. Maßgeblich ist nämlich der Veranlagungszeitraum der Zahlung.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in der Anlage 1 zum Schreiben auch die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen als nicht begünstigte Leistung aufgeführt ist. Die Ansicht des Bundesfinanzhofs (Verfahren ist anhängig) darf mit Spannung erwartet werden (BMF-Schreiben, IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004; DStV Mitteilung; Rev. BFH VI R 55/12, VI R 56/12, VI R 1/13).


Werbungskosten:

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nicht abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung (im Streitfall: „Business-Kleidung”) nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die Aufwendungen können bei feststehender Arbeitszeit zwar grundsätzlich in einen privaten und einen steuerlich abziehbaren Teil aufgeteilt werden. Ein Werbungskostenabzug kommt aber dennoch nicht in Betracht, da derartige Aufwendungen nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum dem Anwendungsbereich des Werbungskostenabzugs entzogen sind (BFH, VI B 40/13).


Kindergeld:

Zur wöchentlichen Erwerbstätigkeitsgrenze von 20 Stunden

Für ein volljähriges Kind können Eltern u.a. dann Kindergeld beziehen, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Absolviert das Kind eine Zweitausbildung, ist der Kindergeldanspruch jedoch grundsätzlich verloren, wenn es daneben eine Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden ausübt. Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, dass schon eine geringe Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit zum Wegfall des Kindergelds führen kann.

Im Urteilsfall hatte ein Kind nach dem Abschluss des Masterstudiums ein Promotionsstudium begonnen. Während dieses Studiums war es als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten von 40,10 Stunden tätig (also monatlich 20,05 Stunden). Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlungen ein, weil die bei einer Zweitausbildung zulässige Stundenzahl von 20 Wochenstunden um drei Minuten überschritten war. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte der Familienkasse, richtig gehandelt zu haben.

Praxishinweis: Die Finanzverwaltung stuft eine Berufsausbildung als erstmalig ein, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit beim Kindergeld nicht mehr zu berücksichtigen ist. Somit ist eine Erwerbstätigkeit in diesen Fällen grundsätzlich schädlich.

Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. So sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis für den Kindergeldanspruch unschädlich.

Es gibt auch Konstellationen, in denen die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 20 Stunden unschädlich ist oder nur zum monatsweisen Wegfall des Kindergelds führt. Die Verwaltung lässt es zu, dass die Erwerbstätigkeit für höchstens zwei Monate auf mehr als 20 Wochenstunden ausgeweitet wird. In diesem Fall gilt Folgendes:

  • Wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahrs die 20-Stunden-Grenze nicht überschreitet, gibt es Kindergeld in vollem Umfang.
  • Führt die Mehrarbeit in den zwei Monaten dazu, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahrs mehr als 20 Stunden beträgt, fällt der Kindergeldanspruch nur für die Monate weg, in denen die Arbeitszeit ausgeweitet wurde.

(FG Düsseldorf, 3 K 2231/12 Kg; BMF-Schreiben, IV C 4 – S 2282/07/0001-01; BZSt, St II 2 – S 2282 PB/11/00002 2012/39210)g


Vermieter:

Kurzfristige Vermietung nicht abgeschlossener Räume an Angehörige

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Eine Einkünfteerzielungsabsicht liegt indes nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger in dem von ihm bewohnten Haus nichtabgeschlossene Wohnungen vermieten will und es nur eine begrenzte Anzahl möglicher Mieter – vornehmlich die Angehörigen des Steuerpflichtigen – gibt. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg.

Gegen die Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietung sprach im Streitfall vor allem, dass die zu vermietenden Räume nicht durch eine Wohnungstür und einen Flur vom Treppenhaus getrennt und nur über einen mit den übrigen Geschossen gemeinsamen Hauseingang und die gemeinsame Treppe zu erreichen waren.

Zwar kann auch die Vermietung nicht abgeschlossener Räumlichkeiten zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Im Streitfall war aber zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige das Gebäude selbst bewohnt hat und der Kreis der potentiellen Mieter wegen der Nichtabgeschlossenheit der Räume deshalb sehr begrenzt war. Anders als etwa bei studentischen Wohngemeinschaften kamen im Streitfall nur Familienangehörige und möglicherweise noch sehr enge und vertraute Freunde als Mieter in Betracht. Diese Umstände – die sehr geringe Zahl in Betracht kommender Mieter und deren jeweils nur zeitlich begrenztes Interesse an einer Anmietung von Räumen – waren dem Steuerpflichtigen nach Meinung des Finanzgerichts Hamburg von vornherein bewusst und sprechen gegen die Absicht einer dauerhaften Vermietung.

Hinweis: Hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (FG Hamburg, 3 K 181/11).

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