Steuerrecht Info - 06.2013

16.06.2013
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Doppelte Haushaltsführung:

Eigener Hausstand von Kindern im Elternhaus

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Keinen eigenen Hausstand unterhält, wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen. Dies gilt insbesondere für junge Arbeitnehmer, die nach ihrer Ausbildung, wenn auch gegen Kostenbeteiligung, weiterhin im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnen.

Im Streitfall machte ein 43 Jahre alter promovierter Diplomchemiker die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend. Dort hatte er seinen Zweitwohnsitz begründet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner 71 Jahre alten Mutter bei. In diesem nutzte er ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt. Strittig war nun, ob der Sohn einen eigenen Hausstand unterhalten hatte oder ob er lediglich in den Haushalt der Mutter eingegliedert gewesen war.

Kriterien für einen eigenen Hausstand

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen Kind regelmäßig vermutet werden, dass es nicht nur als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern wesentlich mitbestimmt.

Nach der Entscheidung der Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) lag eine doppelte Haushaltsführung bereits deshalb nicht vor, weil sich der Sohn an der Führung des Hausstandes der Mutter nicht konkret finanziell beteiligt hatte. Hier stellte der Bundesfinanzhof jedoch klar, dass eine gleichmäßige Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten nicht zwingend erforderlich ist. Das Merkmal der Entgeltlichkeit hat nämlich lediglich eine wichtige Indizfunktion.

Finanzielle Kostenbeteiligung ab 2014 erforderlich

Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts („Reisekostenreform“) kommt es allerdings künftig zu einer Verschärfung, da die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen am gemeinschaftlichen Haushalt ab dem Jahr 2014 gesetzlich vorgeschrieben ist (BFH, VI R 46/12; Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BGBl I 2013, S. 285).


Untervermietung von Räumen:

Werbungskosten auch für Leerstandszeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Leerstandszeiten im Rahmen einer Untervermietung (im vorliegenden Streitfall: 4-Zimmer einer 6-Zimmer-Wohnung) nicht zwingend der Eigennutzung zuzurechnen sind und ein Werbungskostenabzug in dieser Zeit somit grundsätzlich möglich ist.

Im Streitfall gehörte dem Steuerpflichtigen eine sechs Wohnräume umfassende Wohnung. Zwei Zimmer nutzte er selbst, vier Zimmer vermietete er. Strittig war nun der Werbungskostenabzug für die Zeiten, in denen die vier Zimmer nicht vermietet wurden. Während das Finanzgericht Berlin-Brandenburg diese Leerstandszeiten der Selbstnutzung durch den Steuerpflichtigen zurechnete, ließ der BFH den Werbungskostenabzug zu.

Nach Ansicht des BFH sind Leerstandszeiten der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn ein Raum nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung vorübergehend leer steht und – wie im Streitfall – feststeht, dass dieser Raum weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten wird.

Die fehlende räumliche Trennung zum Wohnbereich, die fehlende Abgeschlossenheit der zur Vermietung vorgesehenen Räume sowie die – theoretische – jederzeitige Selbstnutzungsmöglichkeit stehen der Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen. Denn das Objekt der Vermietung muss nicht zwingend eine abgeschlossene Wohnung sein. Es kann sich auch um einen bestimmten Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sowie einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten handeln.

In vergleichbarer Weise – so der Bundesfinanzhof – ist bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltene Ferienwohnungen von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Leerstandszeiten sind insoweit der Vermietungstätigkeit zuzurechnen. Diese Grundsätze sind auch auf die Vermietung von Messezimmern anwendbar, bei denen regelmäßig von einem häufigen Gästewechsel in Verbindung mit Leerstandszeiten auszugehen ist (BFH, IX R 19/11).


Verspätete Steuererklärung bei Rentnern:

Zinserlass aus Billigkeitsgründen?

Vor dem Finanzgericht Düsseldorf ist ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob Senioren Nachzahlungszinsen bei einer verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärung aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn das Finanzamt zuvor mehrfach mitgeteilt hatte, dass eine Einkommensteuererklärung nicht abzugeben ist. Hierauf hat der Bund der Steuerzahler aktuell hingewiesen.

In dem Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler geht es um folgenden Sachverhalt: Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 wurde den Rentnern unter dem Punkt „Erläuterungen – Besonders wichtig“ mitgeteilt, dass sie keine Einkommensteuererklärung mehr abzugeben brauchen. In der Folgezeit fragten sie beim Finanzamt mündlich nach, ob diese Regelung noch immer gilt. Das Finanzamt bestätigte dies mündlich. Im Jahr 2011 wurden die Senioren nach dem Versand einer Rentenbezugsmitteilung vom Finanzamt aufgefordert, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2010 abzugeben. Das Finanzamt setzte daraufhin Steuern und Nachzahlungszinsen fest.

Die Rentner machten nun geltend, dass die Finanzverwaltung an der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärungen eine Mitschuld trifft und begehrten daher den Erlass der Nachzahlungszinsen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Ob diese Ablehnung ermessensfehlerfrei war, wird nun das Finanzgericht Düsseldorf klären müssen (Verfahren anhängig vor dem FG Düsseldorf, 12 K 2776/12 AO).


Wertpapierverluste:

Verkaufspreis muss Transaktionskosten übersteigen

Eine steuerrelevante Veräußerung von Wertpapieren liegt nur dann vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten übersteigt. Da diese Auffassung des Bundesfinanzministeriums spätestens ab dem 1.4.2013 anzuwenden ist, können etwaige Verluste grundsätzlich nicht mehr in den Verlustverrechnungstöpfen der Banken berücksichtigt werden.

Hinweis: Wer diese profiskalische Auffassung der Finanzverwaltung nicht so ohne Weiteres hinnehmen möchte, kann die Verluste in der Steuererklärung geltend machen. Gegen eine abweichende Beurteilung durch das Finanzamt muss dann allerdings Einspruch eingelegt und ggfs. geklagt werden (BMF, IV C 1 – S 2252/10/10013).


Schwerbehindertenausweis:

Ab 1.1.13 als Plastikkarte möglich

Ab dem 1.1.2013 kann der Schwerbehindertenausweis (in Anlehnung an den Personalausweis) als Plastikkarte ausgestellt werden. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Frankfurt hin.

Den Zeitpunkt der Umstellung vom Papier- auf das Kartenformat legt jedes Bundesland selbst fest, in Hessen etwa zum 1.4.2013. Die Umstellung soll für alle Schwerbehindertenausweise spätestens am 1.1.2015 abgeschlossen sein.

Bisherige Papierausweise bleiben bis zum Gültigkeitsablauf wirksam, sie müssen also nicht zwingend vorher neu ausgestellt werden. Demzufolge können weiterhin alle mit dem Grad der Behinderung zusammenhängenden Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden (OFD Frankfurt, S 2286 A – 1 – St 221).

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