Steuerrecht Info - 07.2014

Aktuelle Gesetzgebung:

„Alte“ Spendenformulare noch bis Ende 2014 gültig

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Übergangsfrist verlängert, bis zu der gemeinnützige Organisationen „alte“ Zuwendungsbestätigungen verwenden dürfen.

Ursprünglich sollten die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen schon ab dem 1.1.2014 verbindlich anzuwenden sein. Nunmehr beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bis zum 31.12.2014 noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen weiter verwendet werden (BMF-Schreiben, IV C 4 – S 2223/07/0018 :005).


Pflege-Pauschbetrag:

Zur Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Pflege-Pauschbetrag (924 EUR pro Kalenderjahr) auch dann auf alle an der Pflege beteiligten Personen aufzuteilen ist, wenn eine Pflegeperson hierfür Einnahmen erhält.

Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer Person und erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Bezieht also bei zwei Pflegenden nur eine Pflegeperson Einnahmen, führt dies nicht zu einer Kürzung des Pflege-Pauschbetrags bei dem anderen.

Hintergrund: Der Pflege-Pauschbetrag ist u.a. an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die zu pflegende Person ist nicht nur vorübergehend hilflos.
  • Die Pflege muss entweder in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt werden. Dabei ist es allerdings unschädlich, wenn sich der Pflegende zur Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflegekraft bedient.
  • Abgesehen von der Pflege durch Eltern schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Zu den Einnahmen gehört grundsätzlich auch das weitergereichte Pflegegeld. Unschädlich ist es jedoch, wenn die Pflegeperson das Pflegegeld nur treuhänderisch verwaltet, um ausschließlich Aufwendungen der pflegebedürftigen Person zu begleichen. In diesem Fall ist die Verwendung des Pflegegeldes nachzuweisen.

(FinMin Schleswig-Holstein, VI 3012 – S 2286 – 073)


Kindergeld:

Anspruch bis zum Abschluss des dualen Studiums?

Absolviert ein volljähriges Kind eine Ausbildung, die mit einem Bachelor-Studium kombiniert ist (duales Studium), liegt insgesamt eine – zum Kindergeld berechtigende – Erstausbildung vor. Das gilt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn zuerst die Ausbildung und anschließend das Studium beendet wird.

Im Streitfall lehnte die Familienkasse den Kindergeldantrag für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann ab. Begründung: Das Studium sei nicht begünstigt, weil das Kind eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe. Für das Finanzgericht Münster indes ist die 20-Stunden-Grenze hier nicht relevant, weil die Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt. Entsprechend der Stellenausschreibung habe sich das Kind mit dem Abschluss „Industriekaufmann“ noch nicht als endgültig „berufsausgebildet“ angesehen.

Hintergrund: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch grundsätzlich schädlich. Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. Für den Kindergeldanspruch unschädlich sind:

  • Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Wie duale Studiengänge beim Kindergeld letztlich behandelt werden, wird der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Zu dieser Rechtsfrage sind nämlich bereits einige Verfahren anhängig (FG Münster, 4 K 635/14 Kg; Rev. BFH, z.B. III R 52/13; XI R 1/14).


Verkauf über eBay:

Umsatzsteuer schuldet der Inhaber des Nutzerkontos

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (sogenannter Nickname) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.

Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Porzellan und ähnliche Dinge) versteigert. Aus den Verkäufen erzielten die Eheleute zwischen 21.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Somit lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.

Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg nun entschieden hat.

Der leistende Unternehmer ist nach den Grundsätzen des Zivilrechts nach dem objektiven Empfängerhorizont des Meistbietenden zu bestimmen. Das ist bei der Verwendung eines Nicknamen derjenige, der sich diesen Nutzernamen bei der Kontoeröffnung von eBay hat zuteilen lassen.

Hinweis: Dass dem Ersteigerer ein Bestätigungsschreiben oder die Ware von einer anderen Person als derjenigen zugeht, die als eBay-Kontoinhaber hinter dem verwendeten Nickname steht, führt nicht dazu, dass der Verkäufer einseitig ausgewechselt wird.

Da die Verkäufe im Streitfall allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.

Die Sache befand sich nach ihrer Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof im zweiten Rechtsgang. Strittig war im ersten Rechtsgang zunächst, ob die Veräußerung überhaupt der Umsatzsteuer unterliegt. Obwohl die Verkäufe nur der Sammlungsauflösung dienten, stufte der Bundesfinanzhof die Verkäufe als nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ein.

Ob eine Betätigung als nachhaltig einzuordnen ist, muss anhand verschiedener Kriterien (u.a. Dauer und Intensität des Tätigwerdens, Höhe der Entgelte) beurteilt werden, die je nach Einzelfall unterschiedlich zu gewichten sind. Dass beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist für die Nachhaltigkeit kein allein entscheidendes Merkmal, so der Bundesfinanzhof (FG Baden-Württemberg, 1 K 1939/12; BFH-Urteil vom 26.4.2012, V R 2/11).


Fahrtenbuch:

Werbungskosten bei Zuzahlung zum Dienstwagen

Die von dem Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung führt der den zu versteuernden Sachbezug übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Diese Sichtweise hat das Finanzgericht Sachsen jüngst bestätigt und entschieden, dass sich der geldwerte Vorteil maximal bis zu einem Betrag von 0 EUR reduzieren kann.

Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind allerdings anderer Meinung. Danach stellen die den geldwerten Vorteil übersteigenden Zuzahlungen keine Aufwendungen für die private Lebensführung dar, sondern sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Hinweis: Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, zu dieser Frage Stellung zu beziehen (FG Baden-Württemberg, 5 K 284/13; Rev. BFH VI R 24/14; BMF-Schreiben, IV C 5 – S 2334/11/10004; FG Sachsen, 4 K 2256/09).

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