Verbraucherrecht Info - 01.2018

2.01.2018
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Reiserecht:

Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

| Besteht der Reisemangel nur an vier von zehn Urlaubstagen, kann gleichwohl ein Ersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für den ganzen Urlaub bestehen. |

Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). In dem Fall hatte ein Ehepaar eine Reise nach Antalya gebucht. Nach dem Reisevertrag sollten sie in einem bestimmten Hotel in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick wohnen. Das Hotel war jedoch überbucht. Daher wurden sie für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer dort bot keinen Meerblick und wies schwerwiegende Hygienemängel auf. Die Eheleute verlangten daher von dem beklagten Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Sowohl das Amts- als auch das Landgericht in zweiter Instanz sprachen dem Ehepaar eine Reisepreisminderung zu. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wurde dagegen verneint.

Der BGH bestätigte die Reisepreisminderung und sprach den Eheleuten auch die geforderte Entschädigung zu:

  • Nach Ansicht der Richter liegt bereits ein Reisemangel vor, wenn die Reisenden nicht in dem von ihnen gebuchten Hotel, sondern in einem anderen Hotel mit ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung untergebracht werden. Dann entspricht der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung nicht dem Wert der gebuchten. Wie etwa „Fortuna-Reisen“ zeigen, bei denen der Reiseveranstalter Einzelheiten der Reise wie das Hotel nachträglich bestimmen darf, zahlt der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür, dass er diese Auswahl nach seinen persönlichen Vorlieben selbst trifft und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlässt.
  • Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung setzt voraussetzt, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Hier konnten die ersten drei von zehn Urlaubstagen ihren Zweck weitgehend nicht erfüllen. Die schwerwiegenden hygienischen Mängel der Ersatzunterkunft haben den Aufenthalt dort „schlechthin unzumutbar“ gemacht. Auch der Tag des Umzugs in das gebuchte Hotel konnte im Wesentlichen nicht zur Erholung dienen. Auch wenn die verbleibenden Tage uneingeschränkt für den Strandurlaub genutzt werden konnten, wird bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen oder Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise „nutzlos aufgewendet“ und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt. Der BGH hielt hier eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR für angemessen.

Quelle | BGH, Urteil vom 21.11.2017, X ZR 111/16, Abruf-Nr. 198037 unter www.iww.de.


Nachbarrecht:

Hühnerhaltung mit 10 Hühnern und einem Hahn im Dorfgebiet dem Nachbarn zumutbar

| In einem Dorfgebiet ist es zumutbar, wenn der Nachbar zehn Hühner und einen Hahn hält. |

Das musste sich eine Frau vor dem Verwaltungsgericht (VG) Neustadt sagen lassen. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in einer Ortsgemeinde mit ca. 125 Einwohnern. Dort sind viele Grundstücke außer mit Wohngebäuden auch mit landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut. Die Landwirtschaft, die früher dominierend war, hat sich aber zwischenzeitlich auf drei Betriebe in der Ortslage reduziert. Ihr Nachbar hält auf seinem Grundstück u.a. zur Eiergewinnung einige Hühner. Dazu nutzt er einen 3,30 m x 2,00 m großen Hühnerstall, der an seine Scheune grenzt. Der Abstand zum Nachbarhaus beträgt ca. drei Meter.

Der Hühnerstall wurde vom Kreis genehmigt. Dabei wurde die Hühnerhaltung auf 10 Hühner und einen Hahn beschränkt. Hiergegen erhob die Nachbarin Klage. Sie machte geltend, die Baugenehmigung verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben führe zu unzumutbaren Geruchsimmissionen auf ihrem Grundstück. Die von der Federviehhaltung ausgehenden Immissionen beeinträchtigten nicht nur die Nutzung ihrer Wohnräume. Auch die Nutzung des Gewölbekellers werde ganz erheblich eingeschränkt. Namentlich sei eine Lagerung von Lebensmitteln in dem Keller nicht mehr möglich. Gerüche gelangten durch die Auslassungen in der Wand nach innen, setzen sich auf den Lebensmitteln ab und machten diese ungenießbar. Die genehmigte Hühnerhaltung führe außerdem zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Der Hahn krähe mehrmals des Nachts und störe so die Nachtruhe. Die Hühner verursachten zudem ein langanhaltendes, sehr lautes Gackern.

Das VG hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Genehmigung für den Hühnerstall verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Dieses diene gerade auch der Unterbringung von Tierhaltungsanlagen. Die genehmigte Haltung von 10 Hühnern und einem Hahn müsse daher in dem faktischen Dorfgebiet grundsätzlich als ortstypisch hingenommen werden. Es sei unerheblich, ob es sich dabei um landwirtschaftliche oder hobbymäßige Tierhaltung handele. In Baugebieten mit dörflichem Charakter seien auch gewisse Geruchs- und Lärmbelästigungen durch eine gebietstypische Hobbytierhaltung als ortsüblich in Kauf zu nehmen.

Es gehen auch keine unzumutbaren Geruchsimmissionen von dem Hühnerstall aus. Es liege bei der geringen Anzahl an Tieren nur eine untergeordnete Geflügelhaltung vor. Die damit verbundenen Geruchsimmissionen lägen in einem faktischen Dorfgebiet im Bereich der Bagatellgrenze. Sie seien daher als ortstypisch hinzunehmen.

Mit der Genehmigung seien auch keine unzumutbaren Lärmbelästigungen verbunden. Zwar krähe der Hahn mehrmals des Nachts und die Hühner verursachen ein Gackern. Da sich aber Hahn und Hühner zur Nachtzeit in dem geschlossenen Hühnerstall befänden, könne ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten würden.

Quelle | VG Neustadt, Urteil vom 23.10.2017, 4 K 419/17, Abruf-Nr. 198235 unter www.iww.de.


Sozialrecht:

Anspruch auf Blindenhund gegenüber der Krankenkasse

| Ein Blinder kann mit einem Langstock nur unzureichend versorgt sein, wenn die Orientierung durch Schwerhörigkeit zusätzlich beeinträchtigt wird. |

Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall eines 50-jährigen Mannes, der bis auf ein minimales einseitiges Restsehvermögen erblindet war. In jüngerer Zeit kam eine Schwerhörigkeit hinzu. Zur Orientierung außerhalb der Wohnung nahm er bisher die Hilfe seiner Frau in Anspruch. Als er bei seiner Krankenkasse einen Blindenhund beantragte, verwies diese ihn zunächst auf einen Blindenlangstock nebst Mobilitätstraining. Dem hielt der Kläger entgegen, dass ein Blindenhund ihm eine viel bessere Hilfe bieten könne.

Das LSG hat die Krankenkasse verurteilt, den Blindenhund zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch wirtschaftlich angemessen sein müssen. Dabei hat es zugleich betont, dass es nicht auf die generellen Vorteile eines Blindenführhundes im Vergleich mit einem Blindenlangstock ankomme. Es sei vielmehr die konkrete Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall zu prüfen, die nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen sei.

Das Gericht hat daher zunächst die Ergebnisse des Orientierungs- und Mobilitätstrainings mit dem Langstock abgewartet und auf dieser Grundlage ein ärztliches Gutachten eingeholt. Dieses hat aufgezeigt, dass die Orientierungsfähigkeit des Klägers durch die Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit erheblich erschwert ist. Während Beeinträchtigungen eines einzelnen Sinnesorgans noch durch andere Organe kompensiert werden können, kann dies bei Doppelbehinderungen im Einzelfall nicht mehr möglich sein. Hiergegen konnte die Krankenkasse auch nicht erfolgreich einwenden, dass der Kläger inzwischen mit Hörgeräten versorgt wurde und Fortschritte im Mobilitätstraining erzielt hat, da dies über die Defizite nicht ausreichend hinweghelfen konnte.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.8.2017, L 16/4 KR 65/12, Abruf-Nr. 197320 unter www.iww.de.


Rechtsschutzversicherung:

Streit über Leistungen aus einer BUZ fallen unter den Privatrechtsschutz des Versicherungsnehmers

| Die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) und deren Geltendmachung sind dem privaten Bereich zuzuordnen und deshalb vom Versicherungsschutz nach § 28 Abs. 3 ARB 2000/2 umfasst. |

So entschied es das Landgericht (LG) Düsseldorf im Fall eines Mannes, der als selbstständiger Drucker tätig war. Wegen einer Augenerkrankung forderte er eine Rente aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Versicherung lehnte dies ab. Sie bestritt, dass eine Berufsunfähigkeit vorliege.

Der Mann hat daher bei seinem Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage beantragt, um die BUZ-Rente einzuklagen. Der Rechtsschutzversicherer hält sich nicht für eintrittspflichtig. Er verweist auf die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ARB 200/2. Umfasst sei „Kompaktrechtsschutz für Selbstständige“. Der Bereich des nicht privaten Vertragsrechts sei dabei nicht versichert. Die personenbezogene Vorsorge eines Selbstständigen sei eine Streitigkeit aus dem nicht privaten Bereich und daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Das LG hielt die Feststellungsklage des Mannes für begründet. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer BUZ falle unter den Rechtsschutz für Vertragsrecht im privaten Bereich. Der Rechtsschutzversicherer müsse daher Deckungsschutz gewähren.

Die ARB unterscheiden zwischen dem Bereich der selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers und seinem privaten Bereich. Maßgeblich für die Zuordnung der Interessenwahrnehmung zum selbstständigen Bereich ist, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Hierbei ist nicht ausreichend, wenn die Interessenwahrnehmung durch die selbstständige geschäftliche Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert ist. Auch ein bloß zufälliger Zusammenhang reicht nicht aus. Das LG hat die BUZ daher dem privaten Bereich zugeordnet.

Quelle | LG Düsseldorf, Urteil vom 14.8.2017, 9 O 30/17, Abruf-Nr. 196978 unter www.iww.de.

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