Verbraucherrecht Info - 02.2013

17.02.2013
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Aktuelle Gesetzgebung:

Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung beschlossen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen danach beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen europaweit einheitliche Rechte erhalten. Insbesondere der grenzüberschreitende Handel über das Internet soll durch einheitliche Regeln attraktiver werden. Nach der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie gelten bei Einkäufen in Internetshops im EU-Ausland grundsätzlich dieselben Informations- und Widerrufsrechte wie bei Einkäufen in Internetshops in Deutschland. Verbraucher werden vor Abzocke durch überhöhte Kreditkartengebühren oder gesonderte Kosten für den Anruf bei einer Kundendienst-Hotline geschützt. Durch das neue Recht wird das hohe Verbraucherschutzniveau des deutschen Rechts bewahrt und an einigen Stellen noch angehoben. Gleichzeitig wird unnötige Bürokratie vermieden, insbesondere dort, wo weitere Pflichten für Unternehmer dem Verbraucher keinen substanziellen Vorteil bieten. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie wächst das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Einkauf auf beiden Seiten.

Zum Hintergrund: Das vom Bundesjustizministerium eingebrachte Gesetz soll Rechtssicherheit verschaffen und die Situation für die Verbraucherinnen und Verbraucher und für die Unternehmerinnen und Unternehmer beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen verbessern. Die Informationspflichten als auch das Widerrufsrecht beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen sind damit europaweit vollständig harmonisiert. Die bewährten Regelungen über im Fernabsatz vertriebene Finanzdienstleistungen gelten künftig auch für Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen vermarktet werden. Dies entspricht einem vergleichbaren Schutzbedürfnis der Verbraucher in beiden Situationen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf Pflichten für alle Verbraucherverträge vor, die unabhängig von der Vertriebsform gelten. Insbesondere wird die Möglichkeit der Unternehmen eingeschränkt, von Verbrauchern Entgelte für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel (z.B. Kreditkarten) oder den Anruf bei einer Kundendienst-Hotline zu verlangen. Die Vorschriften sollen die Verbraucher davor schützen, dass ihnen bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht oder bei Problemen mit der gekauften Ware hohe Kosten entstehen.

Die europaweite Angleichung der Rechtsvorschriften beseitigt Hindernisse und verringert Transaktionskosten für Unternehmer, die ihre Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten. Unternehmen können zukünftig auch ein europaweites Muster für die Widerrufsbelehrung benutzen. Schließlich erlischt das bislang „ewige“ Widerrufsrecht bei unterlassener oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zukünftig nach einem Jahr und 14 Tagen. Hierdurch erhalten Unternehmer mehr Rechts- und Planungssicherheit. Dies kommt im Ergebnis auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute.

Der Gesetzentwurf wird nun über den Bundesrat dem Bundestag zur Beratung zugeleitet.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von Europarecht. Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64) verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 13. Dezember 2013 die zur Umsetzung notwendigen Rechtsvorschriften zu erlassen. Ziele der Richtlinie sind ein hohes Verbraucherschutzniveau und ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Die Richtlinie ist bestimmt durch den Grundsatz der Vollharmonisierung, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Auf der anderen Seite haben die Mitgliedstaaten aufgrund von Bereichsausnahmen und Öffnungsklauseln die Möglichkeit, auf bestimmten Gebieten Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die ein anderes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.


Haftungsrecht:

Sturz auf einem Kundenparkplatz an Heiligabend

Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Vielmehr müssen Fahrzeugbenutzer glatte Stellen auf Kundenparkplätzen hinnehmen, falls sie den Weg nicht versperren und umgangen werden können. Dabei ist ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er den Inhaber des Kundenparkplatzes (hier: eine Bäckerei) nicht haftbar machen.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Frau entschieden, die an Heiligabend 2010 ihr Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei geparkt hatte. Von dort aus wollte sie sich in das benachbarte Ladengeschäft der Bäckerei zum Einkaufen begeben. Nach etwa 5 Meter Fußwegstrecke rutschte sie auf einer im Durchschnitt etwa 3 Meter großen Eisfläche aus und stürzte. Hierbei zog sie sich Frakturen des Schien- und Wadenbeins zu, die eine einwöchige stationäre Behandlung erforderten. Die Frau war der Auffassung, der Inhaber der Bäckerei hätte den Parkplatz vollständig von Schnee und Eis befreien müssen und verlangte Schadenersatz und Verdienstausfall von insgesamt ca. 12.500 EUR sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 EUR.

Bereits das Landgericht Koblenz wies die Klage mit der Begründung ab, es sei nicht zu erkennen gewesen, dass man den Bäckerladen nicht ungefährdet hätte erreichen können. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien. Die Frau treffe unabhängig davon ein erhebliches Eigenverschulden. Im Berufungsverfahren wies das OLG die Frau nun darauf hin, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg habe. Da die Breite der Parkfläche insgesamt 10 Meter betragen habe, sei nicht ersichtlich, dass die glatte Eisfläche nicht hätte umgangen werden können. Für eine Ausweichmöglichkeit spreche auch, dass an jenem Tag ansonsten keiner der zahlreichen Kunden, die die Bäckerei aufgesucht hätten, auf ihrem Weg dorthin zu Fall gekommen seien. Die Frau hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen (OLG Koblenz, 5 U 582/12).


Bußgeld:

Kommunen können Fütterungsverbot von Tauben und Wasservögeln anordnen

Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von frei lebenden Tieren wie Tauben oder Wasservögeln anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente).

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einer Bußgeldsache hin. Betroffen waren zwei Bürger, die sich nicht an das Verbot gehalten und Schwäne am Moselufer und im Stadtpark gefüttert hatten. Die Stadt setzte daraufhin Bußgelder von 300 bzw. 500 EUR fest.

Der 1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen – des OLG wies zunächst darauf hin, dass die Gefahrenabwehrverordnung wirksam sei. Sie beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung und sei auch verhältnismäßig. Die Verbandsgemeinde sei berechtigt, durch eine solche Verordnung bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Hier sei insbesondere der Umstand in den Blick genommen worden, dass Wasservögel an den Menschen gewöhnt würden und vermehrt öffentliche Wege und Plätze betreten würden, um Futter zu verlangen. Dies könne zu nicht unerheblichen Verschmutzungen von Gehwegen, Straßen und Gebäuden durch Exkremente sowie letztlich zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum führen. Dennoch hat der Senat das Urteil aufgehoben. Es sei nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht ersichtlich gewesen, dass die Verstöße tatsächlich auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen erfolgt sind. Dies müsse im Rahmen einer neuen Verhandlung geklärt werden. Zudem wies der Senat darauf hin, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und der Beweggründe der Betroffenen die Höhe der Geldbuße unangemessen hoch sein könnte. Die Betroffenen seien ehrenamtlich engagiert im Bereich der Schwanenpflege und des Schwanenschutzes. Es könnte auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht gezogen werden (OLG Koblenz, 2 SsBs 114/11 und 1 SsBs 105/12).

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