Verbraucherrecht Info - 12.2016

28.11.2016
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Haftungsrecht:

Betreiber einer Parkgarage muss für Schaden an einem dort abgestellten PKW haften

| Das Amtsgericht Hannover hat den Betreiber einer Parkgarage verurteilt, 997,80 EUR Schadenersatz zuzüglich Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall für zwei Tage für die Beschädigung eines geparkten PKW zu zahlen. |

Der Kläger hatte während seines Urlaubs einen Parkplatz in einer von der Beklagten betriebenen Parkhalle in Langenhagen gebucht. Die Parkgebühr hatte 53 EUR betragen. Er stellte den Wagen ordnungsgemäß dort ab. Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte er fest, dass sich von der Wand offenbar großflächig Putz gelöst hatte und auf das Fahrzeug gefallen war. Der Wagen wurde durch den herabgefallenen Putz im Bereich der Motorhaube und des Kotflügels erheblich beschädigt. Nach einem Kostenvoranschlag sollten Lackiererarbeiten in Höhe von 715 EUR erforderlich geworden sein. Zusätzlich wurde eine Nebenkostenpauschale von 25 EUR geltend gemacht.

Der Vermieter bestritt für den Schaden verantwortlich zu sein. Der Putz habe sich von der Wand eines Nachbargebäudes gelöst. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkhauses sei eine Haftung für Fremdschäden ausgeschlossen. Ferner bestritt der Beklagte die Höhe des entstandenen Schadens.

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten einholen lassen. Darin sollte geklärt werden, wie der Schaden entstanden und wie hoch er ist. Der Sachverständige stellte fest, dass die entstandenen Lackschäden eine Reparatur in Höhe von 972,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erfordert. Außerdem ist ein Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur von zwei Tagen zu erwarten. Aufgrund des Gutachtens erweiterte der Kläger den Antrag zur Schadenshöhe entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen.

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Richterin stellte fest, dass der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes verschuldensunabhängig für Schäden an dort abgestellten Fahrzeugen haftet.

Quelle | Amtsgericht Hannover, Urteil vom 25.10.2016, 565 C 11773/15, Abruf-Nr. 189968 unter www.iww.de.

 


Versicherungsrecht:

Bargeld unter der Matratze ist bei Diebstahl nur begrenzt versichert

| Null-Zins-Politik, Diskussionen um Strafzinsen und Stresstests für Banken: Da kommt so mancher Bürger auf die Idee, sein Erspartes lieber in bar unter der Matratze aufzubewahren. Aber: Bei einem Einbruch ist Bargeld nur in sehr begrenztem Maße über die Hausratversicherung abgedeckt – auch wenn es vermeintlich gut versteckt ist. |

Mehr als 40.000 EUR hat jeder Deutsche durchschnittlich „auf der hohen Kante“. Wer solche Beträge jedoch bar mit nach Hause nimmt, geht ein hohes Risiko ein. Zwar deckt die Hausratversicherung auch den Diebstahl von Bargeld ab, allerdings nur bis etwa 1.500 EUR – abhängig vom Versicherungsvertrag. Dabei ist es unerheblich, ob das Geld offen auf dem Tisch liegt oder in der Kaffeedose versteckt ist.

Sicherer liegen Scheine und Münzen in einem Safe. Aber auch dann wird bei Diebstahl die Summe meist nicht komplett ersetzt. Wie viel genau erstattet wird, hängt vom Einzelfall ab. Mitentscheidend ist beispielsweise, wie der Tresor gebaut und verankert ist und welche Bedingungen mit der Versicherung vereinbart wurden.

Selbst in einem Bankschließfach können Sparer nicht unbedingt riesige Summen einlagern. Sie sollten vorher prüfen, ob Bargeld mitversichert ist und unter welchen Bedingungen. Auch bei einigen Hausratversicherungen ist der Inhalt des Bankschließfachs mit abgedeckt.

Verbrauchern rät R+V-Experte Urban, auch in Krisenzeiten höchstens soviel Bargeld zu Hause aufzubewahren, wie sie in zwei bis drei Monaten verbrauchen – nicht mehr. „Neben Einbrüchen drohen auch Brände und Schäden durch Unwetter oder Blitzschlag. Deshalb ist eine Bank immer sicherer als die eigene Wohnung.“

Quelle | www.infocenter.ruv.de

 


Namensrecht:

Nur die Polizei darf Polizei heißen

| Für den Begriff „Polizei“ kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch untersagen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Unternehmens entschieden, das eine Internetdomain nutzt. Dabei verwendet es den Begriff „Polizei-Jugendschutz“. Die Internetpräsentation richtet sich hauptsächlich an Eltern. Mit ihr werden Schulungen angeboten, u.a. Anti-Gewalt-Seminare, sowie Informationen vermittelt, u.a. zum Opferschutz. Das klagende Land betreibt das Internetportal „Jugendschutz – Polizei Nordrhein-Westfalen“ sowie gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal „Polizei-Beratung-Jugendschutz“. Es verlangt von dem Unternehmen die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs „Polizei“ zu unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben.

Die Klage war erfolgreich. Das Unternehmen darf den Begriff „Polizei“ auf seiner Internetseite nicht weiter verwenden. Außerdem muss es die von ihr unterhaltene Internetdomain zugunsten des Landes freigeben.

Der Begriff „Polizei“ sei als Name geschützt, so die Richter. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff „Polizei“ stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.

Das Unternehmen habe die Namen „Polizei“ unbefugt gebraucht. Es sei weder Träger öffentlicher Polizeigewalt, noch zum Führen des Namens ermächtigt. Durch den unbefugten Gebrauch sei für den Bürger auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass ein Zusammenhang mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder besteht. Die Gestaltung der Internetseite des Unternehmens verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs „Polizei“ sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erwecken den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden. Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressums und des Kontakts nicht erkennbar.

Diese Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff „Polizei“ nicht unbefugt genutzt werde.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 20.5.2016, 12 U 126/15, Abruf-Nr. 189969 unter www.iww.de.

 


Aktuelle Gesetzgebung:

Größere Transparenz und mehr Rechtssicherheit bei Reisen

| Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschlossen. |

Der digitale Wandel hat auch den Reisemarkt erfasst: Verbraucher stellen ihr Urlaubsprogramm immer häufiger nach ihren persönlichen Wünschen selbst zusammen. Anstatt vorab festgelegte Pauschalreisen aus Katalogen zu bestellen, greifen Verbraucher dabei zunehmend auf das Internet zurück und kombinieren verschiedene Reiseleistungen miteinander. Oft herrscht dann aber Unsicherheit wie weit der rechtliche Schutz im Ernstfall greift. Auch die Anbieter sind sich in solchen Fällen über ihre Verpflichtungen nicht immer im Klaren. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, insoweit für eine größere Transparenz und mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Davon sollen die Reisenden genauso wie die Reiseanbieter profitieren.

Mit dem Gesetzentwurf wird eine EU-Richtlinie umgesetzt. Diese löst die EU-Pauschalreiserichtlinie aus dem Jahr 1990 ab. Die neue Richtlinie trägt einem grundlegenden Wandel des Reisemarkts Rechnung. Entsprechend den Vorgaben sollen die neuen Regelungen den Schutz bei individuell zusammengestellten Reisen erhöhen. So wird insbesondere der Anwendungsbereich der Pauschalreise ausgeweitet. Außerdem wird die neue Kategorie der Vermittlung „verbundener Reiseleistungen“ eingeführt. Diese verpflichtet den Vermittler zur Information des Reisenden und gegebenenfalls zur Insolvenzsicherung.

Soweit die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber Spielräume belässt, strebt der Entwurf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Unternehmen der Tourismuswirtschaft einerseits und der Verbraucherinteressen andererseits an. Er enthält, soweit aufgrund der Richtlinienvorgaben möglich, Klarstellungen und Konkretisierungen, um die Rechtsanwendung zu erleichtern. Über die 1:1-Umsetzung hinaus sieht der Gesetzentwurf Anpassungen der Vorschriften über Gastschulaufenthalte und das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vor, um das derzeitige Schutzniveau zu erhalten.

Quelle | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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