Verkehrsrecht Info - 05.2018

1.05.2018
|
Mietwagen:

Reparatur fertig während beruflicher Abwesenheit

| Endet die Reparatur zu einem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte beruflich abwesend ist, ist das dem Risikobereich des Schädigers zuzuordnen. Deshalb sind auch nach Reparaturende entstehende Mietwagenkosten vom Schädiger zu erstatten. |

So entschied es das Amtsgericht Andernach. In dem Fall hatte der Unfallgeschädigte das Fahrzeug erst drei Tage nach Reparaturende abgeholt. Er hatte aus beruflichen Gründen in erheblicher Entfernung zu tun. Der Versicherer meinte, er müsse die Mietwagenkosten nur bis zum Tag des Reparaturendes erstatten. Das fertige Fahrzeug nicht sofort abzuholen, sei ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Das Gericht hielt es jedoch für unzumutbar, dass der Geschädigte seinen externen Aufenthalt unterbricht. Hätte er es getan, um den Mietwagen abzugeben und sein Fahrzeug zu übernehmen, wären dadurch auch Kosten entstanden, die der Versicherer zu erstatten hätte.

Quelle | Amtsgericht Andernach, Urteil vom 22.12.2017, 62 C 590/16, Abruf-Nr. 199786 unter www.iww.de.


Haftungsrecht:

Fußgängerunfall auf Radweg – OLG Hamm klärt die Haftung

| Die das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel gilt nicht für einen Radweg, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. Kollidiert ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, können beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 68-jährigen Fußgängerin entschieden. Die Frau war in einem Kreuzungsbereich unterwegs und hatte die Straße bei Grünlicht der Fußgängerampel überquert. Den hinter der Straßenfurt gelegenen Gehweg quert ein Radweg. Er ist durch eine farblich abgehobene Pflasterung als solcher erkennbar. Beim Überqueren dieses Radwegs stieß die Frau mit einem Radfahrer zusammen. Sie stürzte und zog sich – so ihre Darstellung – mehrere Knochenbrüche und einen Bänderriss zu. Hierfür verlangt sie Schadenersatz.

Das Landgericht hat den Radfahrer verurteilt, Schadenersatz und Schmerzensgeld in einer noch festzulegenden Höhe zu zahlen. Dabei hat es gemeint, dass der Radfahrer als Rechtsabbieger zu behandeln sei. Er war dem an dieser Stelle nach rechts abbiegenden Radweg gefolgt. Daher hätte er den Vorrang der die Kreuzung bei Grünlicht überquerenden Fußgängerin beachten müssen. Zudem sei der Radfahrer zu schnell gewesen. Daher müsse er für den Schaden allein aufkommen.

Auf die Berufung des Radfahrers hat das OLG das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Danach hafte der Radfahrer nur zu 50 Prozent. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte er Vorfahrt gegenüber der Fußgängerin gehabt. Er habe den an dem Kreuzungsbereich vorbeigeführten Radweg genutzt, für den die Lichtzeichenanlage nicht gelte. Diese solle den Fußgängern eine sichere Überquerung der Straße ermöglichen. Beabsichtige ein Fußgänger – im Anschluss an das Überqueren der Fahrbahn und nach dem Erreichen des Gehwegs – auch den dort verlaufenden Radweg zu überqueren, sei dies eine neue, durch die Lichtzeichenanlage nicht geregelte Verkehrssituation. Zudem verlaufe der Radweg in einer Rechtskurve. Folge ihm der Radfahrer, biege er – im Rechtssinn– nicht nach rechts an der Kreuzung ab. Vielmehr folge er einem Verlauf des Radwegs, der mit dem Straßenverlauf bei einer abknickenden Vorfahrt vergleichbar sei. Auch bei dieser liege kein Abbiegen im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor, weil die bevorrechtigte Fahrbahn nicht seitlich verlassen werde.

Der Radfahrer habe den Unfall allerdings mitverschuldet. Er habe den Radweg mit nicht angepasster, überhöhter Geschwindigkeit befahren. Das ergebe sich bereits aus seiner eigenen Unfallschilderung. Danach habe ihm die Kurve eine freie Sicht auf den dahinterliegenden Bereich mit der Lichtzeichenanlage und dem Fußgängerüberweg versperrt. Als er die Fußgängerin wahrgenommen habe, habe er den Unfall trotz seiner sofortigen Bremsung nicht mehr verhindern können.

Die Fußgängerin trage ebenfalls ein Mitverschulden. Beim Überqueren des Radwegs habe sie den Vorrang des Radverkehrs nicht ausreichend beachtet. Das ergebe sich bereits aus dem Unfallort auf dem Radweg. Die Frau müsse sich zudem vorhalten lassen, nicht ausreichend auf Radfahrer geachtet zu haben. Den Verschuldensbeitrag beider Parteien bemisst das OLG mit jeweils 50 Prozent. Auf der Grundlage dieser Haftungsquote muss das Landgericht die Schadenshöhe nun weiter aufklären.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 19.1.2018, 26 U 53/17, Abruf-Nr. 200604 unter www.iww.de.


Mietwagen:

Keine Abstufung wegen Alters oder hoher Laufleistung

| Weder ein Fahrzeugalter von mehr als zehn Jahren noch eine Laufleistung eines Pkw von 366.000 km bei fünfzehn Jahren Fahrzeugalter rechtfertigen es, dass das beschädigte Fahrzeug im Hinblick auf die Mietwagenklasseneinstufung um eine Gruppe herabgesetzt wird. |

So sieht es das Amtsgericht Zwickau in zwei Urteilen. Das Gericht begründet das damit, dass dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen darf, kein ähnlich altes oder ähnlich viel gefahrenes Fahrzeug anmieten zu können.

Quelle | Amtsgericht Zwickau, Urteil vom 13.1.2016, 22 C 1255/15, Abruf-Nr. 199675 unter www.iww.de; AG Zwickau, Urteil vom 23.1.2018, 4 C 1035/17, Abruf-Nr. 199676


Geschwindigkeitsüberschreitung:

„Ich war zu schnell“ – reicht das?

| Wer kennt die Situation nicht: Ein Autofahrer ist nach einem angeblichen Geschwindigkeitsverstoß von der Polizei angehalten worden und hat sich geäußert mit: „Stimmt, ich war zu schnell“. Im Bußgeldverfahren will er von der Äußerung aber nichts mehr wissen. Es stellt sich die Frage, ob diese Äußerung reicht, um eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu begründen. |

Die Antwort gibt das Amtsgericht Dortmund. Ihm hat diese Äußerung für eine Verurteilung des Betroffenen wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit nicht ausgereicht. Durch die Äußerung seien die Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen nicht herabgesetzt. Nicht gereicht hat dem AG zudem eine polizeiliche Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit des Betroffenen. Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen müsse insbesondere ein besonderes Fahrverhalten festgestellt werden oder ein hierdurch bedingtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Dies muss den Schluss nahelegen, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst gewesen ist.

Quelle | Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 6.2.2018, 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17, Abruf-Nr. 199938 unter www.iww.de.


Geschwindigkeitsmessung:

Abweichende Fotodokumentation mit Einseitensensor ES3.0

| Beim OLG Bamberg stand eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor vom Typ „ES3.0“ auf dem Prüfstand. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat dabei darauf gepocht, dass die Bedienungsanleitung strikt eingehalten wird. |

Das OLG bestätigt: Von einem im standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnis kann – auch bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ „ES3.0“ – grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn die in der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers enthaltenen Vorgaben eingehalten wurden.

Von dieser Bedienungsanleitung wird bei „ES3.0“ relevant abgewichen, wenn die gerätespezifische Fotodokumentation der Messung allein durch eine funkgesteuerte, jedoch ungeeichte Zusatzfotoeinrichtung und nicht auch durch die nach der Bedienungsanleitung vorgesehenen eichpflichtigen und mittels Kabel mit der Rechnereinheit verbundenen Fotoeinrichtungen erfolgt. Ergebnis: Es darf nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden.

Folge ist, dass das Amtsgericht individuell überprüfen muss, ob richtig gemessen wurde, wenn es bei einem Verstoß gegen die Bedienungsanleitung die Verurteilung dennoch auf das belastete Messergebnis stützen will. Das ist i. d. R. nicht möglich, ohne dass ein Sachverständiger für Messtechnik mitwirkt.

Quelle | OLG Bamberg, Urteil vom 15.12.2017, 2 Ss OWi 1703/171, Abruf-Nr. 199275 unter www.iww.de.


Mietwagen:

Eine unfallbedingte Verletzung schließt einen Mietwagen nicht aus

| Ein Geschädigter, der durch eine unfallbedingte Verletzung in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist (HWS-Distorsion und Thoraxprellung), darf dennoch einen Mietwagen nehmen. Denn er war fahrtüchtig, entschied das Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz. |

Immer wieder kommt der Einwand, der Geschädigte sei verletzt. Deshalb dürfe er keinen Mietwagen nehmen. Die Dokumente über die Verletzung liegen dem Versicherer in solchen Fällen wegen der Schmerzensgeldforderung zwangsläufig vor. Doch auch das Amtsgericht Torgau sieht, dass eine schmerzensgeldpflichtige Verletzung nicht zwangsläufig die Fahruntüchtigkeit nach sich zieht. Und wer selbst verletzungsbedingt nicht fahren kann oder darf, kann sich nur dann fahren lassen, wenn er einen Mietwagen hat.

Quelle | Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz, Urteil vom 28.12.2017, 2 C 342/16, Abruf-Nr. 199553 unter www.iww.de.

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this