Verkehrsrecht Info - 08.2014

Parkverstoß:

Parkverbote an Elektroladestationen gelten auch ohne Rechtsgrundlage

Aus einem an einer Elektroladestation aufgestellten Parkplatzschild und dem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ ergibt sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Das Parkverbot ist zu beachten, auch wenn es ohne Rechtsgrundlage angeordnet wurde.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers entschieden, der seinen VW Golf mit Verbrennungsmotor auf einem Parkstreifen geparkt hatte. Dabei hatte er einen Abstellplatz benutzt, an dem kurz zuvor eine Elektroladestation installiert worden war. Dort stand ein Parkplatzschild mit dem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“. Die gegen ihn wegen Parkverstoßes verhängte Geldbuße von 10 EUR zahlte der Autofahrer nicht. Er war der Ansicht, die das Parken für Fahrzeuge ohne Elektromotor einschränkende Beschilderung des Abstellplatzes sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden.

Vor dem Amtsgericht Essen hatte er mit der Argumentation Erfolg. Das OLG hob die Entscheidung jedoch auf und verurteilte ihn wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von 10 EUR. Die Richter neigten zwar zu der Auffassung, dass das geltende Straßenverkehrsrecht keine Rechtsgrundlage für die angebrachte Beschilderung bzw. die Einrichtung sog. Elektroladeplätze im öffentlichen Verkehrsraum bereithalte. Sie konnten diese Frage im vorliegenden Fall aber offenlassen. Nach ihrer Ansicht habe der Autofahrer die angebrachte Beschilderung auch dann beachten müssen, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gebe. Aus der Beschilderung ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs gestattet sei. Die Beschilderung sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Auch wenn eine gesetzliche Grundlage fehle, sei diese in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden sei. Sähe man das anders, würde es auf dem Gebiet der Verkehrsregelungen zu unerträglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen, weil man es dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überließe, Verkehrszeichen allein deswegen zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar halte (OLG Hamm, 5 RBs 13/14).


Ausfallschaden:

Überlegungszeit von bis zu drei Tagen nach Gutachteneingang

Der Geschädigte darf zunächst den Eingang des Gutachtens abwarten, danach darf er in Ruhe überlegen, ob er reparieren lässt oder Ersatz beschafft. Diese Überlegungszeit darf bis zu drei Tage dauern.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Die Summe aus der Wartezeit auf das Gutachten und der Überlegungszeit muss der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zugeschlagen werden. Da ist sich die Rechtsprechung einig.

Hinweis: Unterschiedlich wird nur gesehen, wie lange der Geschädigte überlegen darf. Die drei Tage, die das OLG als Obergrenze zieht, sind durchaus im Trend der Rechtsprechung (OLG Celle, 5 U 159/13).


Unfallschadensregulierung:

Reinigungskosten rund um die Lackierung sind erstattungsfähig

Reinigt der Reparaturbetrieb die zu lackierenden Flächen vor der Lackierung, um den Farbton zu bestimmen und hinterher, um „Farbstaub“ zu entfernen, sind die dafür entstandenen Kosten bei Haftpflichtschäden erstattungsfähig.

So urteilte das Amtsgericht Geldern in einem Fall, in dem der Versicherer bei der Unfallregulierung 46,41 EUR nicht erstatten wollte. Er berief sich unter anderem darauf, dass die Lackierung von der Werkstatt fremdvergeben wurde. Und er bestritt, dass die Reinigung notwendig war. Auf alles das kommt es nicht an, urteilte das Gericht. Denn der Ersatzanspruch des Geschädigten erstrecke sich sogar auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind. Also komme es auf die objektive Notwendigkeit nicht an (AG Geldern, 4 C 119/14).


Unfallschadensregulierung:

Wertminderung auch für zwölf Jahre altes Fahrzeug

Auch ein zwölf Jahre altes und bisher unfallfreies Fahrzeug verliert durch einen reparierten Unfallschaden an Wert. Der Sachverständige darf daher in seinem Gutachten eine Wertminderung ansetzen.

So entschied es das Amtsgericht Rostock. Es ging um einen gepflegten zwölf Jahre alten Pkw mit einer ungewöhnlich niedrigen Laufleistung von 46.040 km und einem Wiederbeschaffungswert von 2.900 EUR. Bei Reparaturkosten von etwa 1.660 EUR hat der Sachverständige die Wertminderung auf 150 EUR geschätzt. Dem ist das Gericht gefolgt (AG Rostock, 55 C 22/14).


Autokauf:

Wann ist ein Fahrzeug noch scheckheftgepflegt?

Ist ein Fahrzeug auch scheckheftgepflegt, wenn vorgeschriebene Intervalle (alle zwei Jahre) wie zum Beispiel Öl- oder Bremsflüssigkeitswechsel um zirka zwei bis drei Jahre überzogen wurden, wenn seit dem letzten Kundendienst, der vor rund fünf Jahren erfolgte, gerade einmal zirka 8.000 km gefahren wurden? Unsere Antwort auf diese Frage eines Mandanten lautet „Nein“.

Antwort: Mit der Angabe „scheckheftgepflegt“ erklärt der Verkäufer (auch ein Kfz-Händler), dass die vorgeschriebenen Inspektions- und Wartungstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind. „Im Wesentlichen“ heißt so viel wie „im Großen und Ganzen“, also nicht lückenlose Durchführung aller Termine zur vorgeschriebenen Zeit bzw. zum vorgesehenen km-Stand. Andererseits ist auch klar: Größere Wartungsschlampereien sind mit „scheckheftgepflegt“ nicht vereinbar.

Bezogen auf die Eingangsfrage bedeutet das: Sind die vorgeschriebenen Intervalle ausschließlich nach Zeitabständen fällig, also unabhängig von den inzwischen gefahrenen km (Beispiel: Ölwechsel alle zwei Jahre), dann ist eine Überziehung um zwei bis drei Jahre mit der Zusage „scheckheftgepflegt“ nicht mehr zu vereinbaren, die Zusage ist also falsch. Das Argument „nur zirka 8.000 km gefahren“ sticht nicht, wenn der Hersteller ausschließlich auf den Zeitfaktor abgestellt hat. Ob das sachlich gerechtfertigt ist oder nicht, ist an dieser Stelle kein Thema. Entscheidend ist die Herstellervorgabe.

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