Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 04.2018

1.04.2018
|
Aktuelle Gesetzgebung:

Bundesrat möchte Englisch als Gerichtssprache zulassen

| Der Bundesrat möchte, dass Landgerichte Kammern für internationale Handelssachen einrichten dürfen, vor denen in englischer Sprache verhandelt wird. Er beschloss, dem Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. |

In Deutschland gibt es zahlreiche Richter, die hervorragend Englisch sprechen und in der Lage sind, eine mündliche Verhandlung sowie das Verfahren entsprechend zu führen, begründet der Bundesrat seinen Vorschlag.

Obwohl das deutsche Recht und die deutsche Justiz international hohe Anerkennung genießen, leide der Gerichtsstandort Deutschland bisher darunter, dass noch immer nur Deutsch als Gerichtssprache bestimmt sei. Dies trage dazu bei, dass bedeutende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten zumeist im Ausland ausgetragen würden – zum Nachteil des Gerichtsstandorts Deutschland und deutscher Unternehmen. Durch die Einführung von Englisch als zulässiger Gerichtssprache könne sowohl Deutschland als Gerichtsstandort als auch das deutsche Recht in hohem Maße an Attraktivität gewinnen.

Schon zweimal hatte der Bundesrat einen entsprechenden Entwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht: 2010 und 2014 beschlossen die Länder jeweils gleichlautende Gesetzentwürfe, die jedoch vom Bundestag nicht verabschiedet wurden und daher mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode der Diskontinuität unterfielen (BR-Drs. 93/14 (B) [PDF, 228KB]).

Um dem Anliegen noch einmal Nachdruck zu verleihen, verabschiedete der Bundesrat nun zum dritten Mal eine entsprechende Initiative. Als nächstes wird sie über die Bundesregierung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt. Feste Fristen für die dortigen Beratungen gibt es nicht.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 2.3.18


Umsatzsteuer:

Anträge im Vorsteuervergütungsverfahren sind bis 30.9.2018 zu stellen

| Wurden Unternehmer in 2017 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2018 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. |

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

Ob sich der administrative Aufwand lohnt, hängt sicherlich primär von der Höhe der gezahlten Vorsteuern ab. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/sl1642.


Steuergestaltung:

Günstige Rechtsprechung zur Schuldenzuordnung bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

| Bei der unentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern dürfen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wirtschaftsguts stehen, nicht mit übertragen werden, da sonst die Unentgeltlichkeit gefährdet wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun den Weg dafür geebnet, Verbindlichkeiten bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern im betrieblichen Bereich zurück zu behalten. |

Beispiel: Der alleinige Kommanditist L überließ ein Grundstück unentgeltlich an die GmbH & Co. KG 1 (KG 1). Das Grundstück wurde durch ein Bankdarlehen fremdfinanziert. Grundstück und Darlehensverbindlichkeit ordnete L seinem Sonderbetriebsvermögen bei der KG 1 zu. Den Zinsaufwand machte er als Sonderbetriebsausgaben geltend.

Mit Wirkung zum 1.11.17 übertrug L das Grundstück unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG 2 (KG 2) unter Zurückbehaltung der Verbindlichkeit. An der KG 2 war L zu 70 Prozent beteiligt.

Frage: Ist die Verbindlichkeit weiter in vollem Umfang betrieblich veranlasst und im Sonderbetriebsvermögen des L bei der KG 2 zu erfassen oder liegt nur in Höhe der Beteiligungsquote von 70 Prozent eine betriebliche Veranlassung vor?

Hintergrund: Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen.

Die Darlehensverbindlichkeit ist wegen der Zurückbehaltung der Verbindlichkeit in vollem Umfang dem Sonderbetriebsvermögen des L bei der KG 2 zuzuordnen. Der Zinsaufwand ist dementsprechend in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand zu berücksichtigen.

Ein betrieblicher Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang des Darlehens liegt auch nach der Übertragung des Grundstücks vor. L hat das Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen der KG 1 entnommen und in das Gesamthandsvermögen der KG 2 eingelegt. Der betriebliche Zusammenhang der Darlehensverbindlichkeit wird hierdurch nicht gelöst.

Hätte die KG 2 die Verbindlichkeit demgegenüber in das Gesamthandsvermögen übernommen, wäre von einem – für die Buchwertfortführung – schädlichen Entgelt auszugehen gewesen. Nach der Verwaltungsauffassung käme es dann zur anteiligen Aufdeckung der im Grundstück enthaltenen stillen Reserven anhand des Verhältnisses der Schuldübernahme zum gemeinen Wert des Grundstücks (strenge Trennungstheorie).

Beachten Sie | Die Frage der Anwendung der strengen oder der modifizierten (= Gewinnrealisierung nur, soweit die Gegenleistung über dem Buchwert liegt) Trennungstheorie liegt derzeit dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vor.

Quelle | BFH, Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16, Abruf-Nr. 194773 unter www.iww.de; BMF-Schreiben vom 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/10002, Rz. 15; Rev. BFH Az. GrS 1/16


Haftungsrecht:

Werkunternehmer haftet, wenn er die Sache des Kunden nicht sicher verwahrt

| Wer eine Sache zur Inspektion gibt, geht davon aus, sie heil zurückzubekommen. Aber wer haftet, wenn dem Werkunternehmer, der die Inspektion durchführen sollte, die Sache gestohlen wird? |

Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden. Geklagt hatte ein Mann aus Wilhelmshaven. Er hatte nach der Sommersaison seinen Yamaha-Bootsmotor zur Inspektion gegeben. Der Werkunternehmer lagerte den Motor auf einem Transportgestell auf seinem Grundstück, das teilweise nur mit einem Maschendrahtzaun gesichert war. An einem Wochenende wurde der Motor über Nacht gestohlen.

Das Landgericht wies die Klage des Mannes auf Schadenersatz ab. Dem Werkunternehmer sei kein Vorwurf zu machen. Der Mann habe nicht erwarten können, dass der Motor über Nacht eingeschlossen und das Betriebsgrundstück mit mehr als einem Maschendrahtzaun gegen Diebstahl gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung legte der Wilhelmshavener erfolgreich Berufung beim OLG ein. Nach der Auffassung der dortigen Richter hat der Werkunternehmer eine Nebenpflicht aus dem Vertrag über die Inspektion verletzt. Er hätte den Motor nicht nachts auf dem unzureichend gesicherten Grundstück stehen lassen dürfen. Ein Unternehmer müsse alles Zumutbare tun, um einen Diebstahl der ihm anvertrauten Gegenstände zu verhindern. Dabei seien die Anforderungen an das Zumutbare umso höher, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden sei. Im konkreten Fall sei der Bootsmotor, der einen Neuwert von 6.800 EUR gehabt habe, auf dem Transportgestell einfach abzutransportieren gewesen. Der Maschendrahtzaun sei ohne besondere Kenntnisse leicht zu überwinden gewesen, ein Herunterdrücken habe gereicht. Es wäre dem Unternehmer auch zumutbar gewesen, den Motor nachts einzuschließen oder das Grundstück – wie im Nachhinein geschehen – durchgehend mit einem schwer zu überwindenden Metallzaun zu sichern.

Der Schadenersatzanspruch des Mannes entfalle auch nicht etwa deshalb, weil der Unternehmer ihm schon fünf Tage vor dem Diebstahl angeboten hatte, den Motor abholen zu können. Angesichts der Größe und des Gewichts des Motors sei es von dem Mann nicht zu erwarten gewesen, den Motor umgehend abzuholen. Eine solche Abholung erfordere eine gewisse Vorbereitung.

Der Unternehmer muss dem Mann jetzt den damaligen Zeitwert des Motors ersetzen. Das sind ca. 3.800 EUR.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 6.11.2017, 9 U 22/17, Abruf-Nr. 200131 unter www.iww.de.

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this