Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 05.2019

1.05.2019
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Aktuelle Gesetzgebung:

Gesetz gegen Sozialleistungsmissbrauch in den Bundestag eingebracht

| Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nicht nur Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit prüfen kann, bei denen tatsächlich Dienst- oder Werkleistungen erbracht wurden. Sie soll in Zukunft auch die Fälle prüfen, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen. Prüfen soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch die Fälle, in denen Dienst- oder Werkleistungen nur vorgetäuscht werden, um zum Beispiel unberechtigt Sozialleistungen zu erhalten. |

Zusätzliche Kompetenzen sollen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in die Lage versetzen, Ermittlungen im Bereich Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft zu führen, um so die Strafverfolgung in diesem Deliktfeld weiter zu stärken.

Besonders ins Visier nehmen soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit bei anonymen Angeboten und bei Werbemaßnahmen in Print-, Online- und sonstigen Medien. Außerdem soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gegen das unzulässige Anbieten der Arbeitskraft im öffentlichen Raum vorgehen. Dies werde dazu beitragen, Tagelöhner-Börsen aufzulösen, erwartet die Regierung.

Der Prüfungsauftrag der Finanzkontrolle Schwarzarbeit soll auch auf Anhaltspunkte für unberechtigten Bezug von Kindergeld ausgedehnt werden. Außerdem ist vorgesehen, eine sofortige Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Familienkassen zu schaffen.

Für die Familienkassen wird die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen. Dies entspreche im Bereich der Arbeitsförderung üblichen Verfahrensweise und werde auf das Kindergeldrecht übertragen, schreibt die Bundesregierung.

Nach Angaben der Regierung wurden gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld bereits früher gesetzliche Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählt die Bundesregierung insbesondere die Pflicht zur Identifizierung des Kindergeldberechtigten und des Kindes durch die Angabe der Steueridentifikationsnummer, die Verkürzung der rückwirkenden Auszahlung des Kindergelds auf sechs Monate, die Einführung einer Datenübermittlung aus dem Ausländerzentralregister an die Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit und die Verbesserung des Austausches von Meldedaten.

Quelle | Deutscher Bundestag


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Das Eigenkapital ist nicht relevant

| Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz liegen Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung bereits dann vor, wenn die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen. Mangels Bilanzierung und Ausweises eines Eigenkapitals ist es hier irrelevant, ob das Eigenkapital aufgebraucht ist. |

Hintergrund: Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar.

Merke | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

Der Bundesfinanzhof hat 2018 entschieden, dass der Schuldzinsenabzug nur für den Fall eingeschränkt werden soll, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

Diese Entscheidung betrifft Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ermitteln. Ob diese Grundsätze auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gelten, wo kein Eigenkapital auszuweisen ist, hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden.

Die Entscheidung: Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und deren stichtagsbezogene jährliche Fortführung, die das Eigen- und Fremdkapital aufgliedert, kann er nicht für sich in Anspruch nehmen, dass seine Überentnahmen sein vorhandenes Eigenkapital nicht aufgebraucht haben.

Der Steuerpflichtige kann auch nicht in Gestalt einer fiktiven Eigenkapitalermittlung die zu berechnenden Überentnahmen entsprechend der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich beseitigen.

Bei Einnahmen-Überschussrechnern kommt es somit für die Qualifikation als Überentnahme darauf an, ob die Entnahmen die Summe von Gewinn und Einlagen übersteigen.

Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung in der Revision bestätigen wird.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.10.2018, 5 K 1034/16, Rev. BFH Az. VIII R 38/18, Abruf-Nr. 207923 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 14.3.2018, X R 17/16


Gesellschaftsrecht:

Berechnung der Abfindung für ausgeschlossene Minderheitsaktionäre

| Bestimmt sich bei einem Ausschluss der Minderheitsaktionäre die angemessene Abfindung am durchschnittlichen Börsenkurs zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Maßnahme, muss der Börsenkurs auf den Zeitpunkt der beschließenden Hauptversammlung angepasst werden, wenn zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Hauptversammlung ein Zeitraum von sieben Monaten und acht Tagen liegt. |

So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. in einem entsprechenden Fall. Die Richter stellten in ihrer Entscheidung klar, dass für die daher vorzunehmende Hochrechnung des durchschnittlichen Börsenkurses zunächst vorzugsweise auf die branchentypische Entwicklung abzustellen ist. Voraussetzung ist, dass hier ein für die Bundesrepublik Deutschland aussagekräftiger Branchenindex gefunden werden kann.

Neben dieser allgemeinen Entwicklung erscheint es nach Ansicht des Gerichts sachgerecht, hinsichtlich der Entwicklung des konkreten Unternehmens daneben auch auf die Kursentwicklung der vom Bewertungsgutachter zur Ermittlung des spezifischen Risikos bei dem Risikozuschlag des Ertragswerts ermittelte und vom sachverständigen Prüfer gebilligte und ergänzte peer-group abzustellen. Daraus ist zusammen mit dem Durchschnitt der einschlägigen Branchenindices ein Mittelwert zu bilden.

Quelle | LG Frankfurt a. M., Urteil vom 4.2.2019, 3-05 O 68/17, Abruf-Nr. 208069 unter www.iww.de.


GmbH & Co. KG:

Folgen der Vermögenslosigkeit bei der Komplementär-GmbH

| Wird die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, scheidet sie aus dieser aus. Hierdurch kommt es – ohne Liquidation – zur Vollbeendigung der GmbH & Co. KG. Infolgedessen geht das Vermögen der GmbH & Co. KG auf den vorhandenen einzigen Kommanditisten im Wege einer erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge über. |

So entscheid es das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Weitere Folge ist, dass der Kommanditist dann für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen haftet. Darum kann in dieser Konstellation ein gegen die KG erwirkter Titel auf den früheren Kommanditisten umgeschrieben werden. Das gilt zumindest, wenn sich die Funktion der GmbH nicht in der Komplementäreigenschaft in dieser einen Kommanditgesellschaft erschöpft. Dem steht die Haftungsbegrenzung nicht entgegen. Eine Aufnahme des Haftungsbegrenzungsvorbehalts in die Klausel ist nicht möglich und zur Rechtswahrung auch nicht erforderlich.

Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2018, 13 Ta 442/17, Abruf-Nr. 206629 unter www.iww.de.

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