Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 06.2018

3.06.2018
|
Gesellschaftsrecht:

GbR als Außengesellschaft ist kein Verbraucher

| Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Streitfall. Die Richter verdeutlichten, dass dies unabhängig davon gelte, ob die Gesellschaft lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist.

Quelle | BGH, Urteil vom 30.3.2017, VII ZR 269/15, Abruf-Nr. 193632 unter www.iww.de.


Strafprozessrecht:

Bei Verdacht der Insolvenzverschleppung ist eine Wohnungsdurchsuchung unverhältnismäßig

| Um bei einem Beschuldigten eine Durchsuchung anordnen zu können, muss der konkrete Verdacht bestehen, dass eine Straftat begangen wurde. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus. |

Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem aktuellen Beschluss erneut hervorgehoben. Aufgrund einer Anzeige hatte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet. Anschließend beantragte sie für die Firmenräume und die Privatwohnung des Geschäftsführers beim Ermittlungsrichter sofort einen Durchsuchungsbeschluss. Der wurde auch zeitnah vollzogen. Nachdem sich die Ermittlungen ein Jahr hingezogen hatten, wurde das Verfahren mangels Nachweis einer Straftat eingestellt. Eine vorangegangene Beschwerde des Beschuldigten gegen die richterliche Anordnung war erfolglos geblieben. Das BVerfG stellte demgegenüber einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) fest.

Die Richter machten deutlich, dass mit einer Durchsuchung stets ein schwerwiegender Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte räumliche Lebenssphäre des Einzelnen verbunden ist. Um diesen zu rechtfertigen, ist ein erheblicher Anfangsverdacht erforderlich. Dieser muss über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen und auf konkreten Tatsachen beruhen. Eine Durchsuchung darf daher nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines solchen Anfangsverdachts erst erforderlich sind. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der allgemeingültige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine derartige staatliche Maßnahme ist unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des im jeweiligen Verfahrensabschnitt bestehenden Tatverdachts steht.

Diese Prinzipien sahen die Richter als verletzt an, weil aus ihrer Sicht schon kein hinreichender Anfangsverdacht gegeben war. Nähere Erkenntnisse zu den finanziellen Verhältnissen der GmbH fehlten zu Beginn der Ermittlungen vollständig. Außerdem hatte der Geschäftsführer explizit erklärt, die – unstreitigen – offenen Mietforderungen sollten mit konkreten Gegenforderungen verrechnet werden. Bei dieser Sachlage hätten die Ermittlungsbehörden vor einer Durchsuchung zuerst alle naheliegenden, weniger eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen in Betracht ziehen müssen.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 10.1.2018, 2 BvR 2993/14, Abruf-Nr. 200289 unter www.iww.de.


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung

| Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst,- Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird. Die neuen Abgrenzungsmerkmale, die ab dem 1.1.2019 gelten, hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht. |

Die Einordnung in Größenklassen erfolgt nach der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe und Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn. Alle drei Jahre werden neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, sodass die ab 1.1.2019 geltenden Umsatz- und Gewinngrößen für den Prüfungsturnus 2019 bis 2021 maßgebend sind.

Für Handelsbetriebe gilt z. B. die nachfolgende Klassifizierung. Dabei reicht es aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird. Zum besseren Vergleich sind auch die Umsatz- und Gewinngrößen ab 1.1.2016 (Prüfungsturnus 2016 bis 2018) aufgeführt:

Klassifizierung für Handelsbetriebe

Größenklasse

Umsatz (in EUR)

Gewinn (in EUR)

Großbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

8.000.000

8.600.000

310.000

335.000

Mittelbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

1.000.000

1.100.000

62.000

68.000

Kleinbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

190.000

210.000

40.000

44.000

Quelle |BMF-Schreiben vom 13.4.2018, IV A 4 – S 1450/17/10001, Abruf-Nr. 200762 unter www.iww.de.


Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Erschütterung des Anscheinsbeweises für private Pkw-Nutzung

| Befindet sich ein Pkw im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Pkw auch privat genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden. |

So entschied es das Finanzgericht (FG) Münster im Fall einer GmbH & Co. KG, die im Betriebsvermögen einen BMW X3 hielt. Dieser wurde von verschiedenen Arbeitnehmern für Technikereinsätze, Botengänge, Auslieferungen und als Ersatzfahrzeug genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. An der Gesellschaft waren drei Kommanditisten (ein Vater und zwei Söhne) beteiligt. Das Finanzamt setzte für den BMW X3 einen Privatnutzungsanteil an, den es nach der Ein-Prozent-Regelung berechnete. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass allen Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem Betriebsfahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Das FG Münster gab der Klage vollumfänglich statt.

Zwar entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird. Insoweit besteht ein Anscheinsbeweis, der ausnahmsweise erschüttert werden kann. Der Steuerpflichtige muss zwar nicht beweisen, dass keine private Nutzung stattgefunden hat. Allerdings ist es erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen ein Sachverhalt dargelegt – und im Zweifelsfall nachgewiesen – wird, der es ernstlich möglich erscheinen lässt, dass sich die Sache anders als nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen abgespielt hat.

Im Streitfall war das FG davon überzeugt, dass der BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt worden ist, da den Kommanditisten im Streitzeitraum in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben.

Hinweis | Bei Arbeitnehmern verhält sich die Rechtslage anders. Hier führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens für die Privatnutzung zu einem lohnsteuerlichen Vorteil – und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt. Ob der Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis zu entkräften vermag, ist für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich.

Hat der Arbeitgeber allerdings ein Nutzungsverbot ausgesprochen, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Das Nutzungsverbot muss durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen werden.

Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums steht dem Nutzungsverbot ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers auf die Privatnutzung gleich, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird. Die Nutzungsverzichtserklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 21.3.2018, 7 K 388/17 G,U,F, Abruf-Nr. 201045 unter www.iww.de; BMF-Schreiben vom 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001, Abruf-Nr. 200584 unter www.iww.de.

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this