Wirtschaftsrecht Info - 04.2014

20.03.2014
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Verbrauchsgüterkauf:

„B-Ware“ ist nicht zwingend gebraucht

Werden Verbrauchsgüter als „B-Ware“ vertrieben, kann die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht auf ein Jahr verkürzt werden, wenn nicht positiv festgestellt werden kann, dass die so angebotenen Artikel tatsächlich bereits gebraucht worden sind.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die Klage eines Verbandes positiv beschieden. Verklagt war ein Verkäufer von Unterhaltungsmedien, der über die Internetplattform eBay ein Notebook als „B-Ware“ angeboten hatte. Dabei hatte er auf die in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte einjährige Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen hingewiesen. In dem Angebot fand sich die Erläuterung, dass als „B-Ware“ solche Verkaufsartikel bezeichnet würden, „die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden …“ Der klagende Verband meinte, dass die so beschriebene B-Ware keine Gebrauchtware sei, die mit einer einjährigen Gewährleistungsfrist angeboten werden dürfe. Entsprechend hat er von dem Verkäufer verlangt, diese Werbung zu unterlassen.

Mit dieser Einschätzung hatte der Verband vor dem OLG Erfolg. Beim Verbrauchsgüterverkauf untersage das Gesetz eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als zwei Jahre, sofern es sich nicht um gebrauchte Sachen handele. Die hier als B-Ware beschriebenen Artikel seien jedoch keine gebrauchten Sachen. Maßgeblich sei insoweit ein objektiver Maßstab. Danach seien Sachen gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen habe man noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt. Dementsprechend bewerbe der Verkäufer seine B-Ware auch nicht als gebraucht, sondern beschreibe sie als Artikel, die womöglich nicht mehr neu, aber damit nicht zwangsläufig gebraucht seien. Diese Artikel könne er weiterhin als B-Ware verkaufen, jedoch nicht unter Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (OLG Hamm, 4 U 102/13).


Anspruch auf Entgeltumwandlung:

Arbeitgeber hat keine Aufklärungspflicht

Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Der Arbeitgeber ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) allerdings nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen.

Im Streitfall verlangte ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem bisherigen Arbeitgeber Schadenersatz, da ihn dieser nicht auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung hingewiesen habe. Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, blieb nun auch die Revision vor dem BAG erfolglos (BAG, 3 AZR 807/11).


Sachzuwendungen:

Pauschalsteuer nur bei betrieblichem Anlass möglich

Die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen ist nur möglich, wenn die Zuwendung betrieblich veranlasst ist und zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wird.
So entschied es aktuell der Bundesfinanzhof (BFH).

Zum Hintergrund: Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Sachzuwendungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Mit dem gesetzlichen Pauschalierungs-Wahlrecht können Steuerpflichtige die Einkommensteuer unter gewissen Voraussetzungen pauschal mit 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen.

Im Streitfall fanden anlässlich des Jubiläums einer Aktiengesellschaft (AG) eine Jubiläumsfeier und eine Incentive-Reise statt, an der sowohl Mitarbeiter der AG, die sich dafür durch entsprechende Leistungen qualifiziert hatten, als auch Kunden und Geschäftsfreunde teilnahmen. Der Hauptanteilseigner und Vorstandsvorsitzende übernahm die Gesamtkosten für beide Veranstaltungen und beanspruchte das Pauschalierungs-Wahlrecht – allerdings zu Unrecht, wie der BFH befand.

Entscheidend ist die Veranlassung der Zuwendung, d.h., es werden nur solche Zuwendungen von der Pauschalierungsnorm erfasst, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dies war im Streitfall indes nicht gegeben, da der Vorstandsvorsitzende selbst keinen Betrieb unterhalten hatte. Die von seinen Privatkonten erbrachten Zahlungen wiesen insoweit keinen Veranlassungszusammenhang zu einem eigenen Betrieb des Vorstandsvorsitzenden auf.

Hinweis: Rund zwei Monate vor dieser aktuellen Entscheidung hatte sich der BFH bereits in drei Urteilen intensiv mit der Pauschalierungsmöglichkeit befasst und dabei u.a. entschieden, dass das Wahlrecht nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen (BFH, 12.12.2013, VI R 47/12; BFH, VI R 57/11, VI R 78/12, VI R 52/11).


Betriebsausgabenabzug:

Kein Anspruch bei spirituellen Dienstleistungen

Es ist teilweise schon erstaunlich, mit welchen Sachverhalten sich die Finanzgerichte beschäftigen müssen. Beispielsweise hat das Finanzgericht Münster aktuell entschieden, dass Kosten für die Inanspruchnahme spiritueller Dienstleistungen zur Umsatzförderung keine Betriebsausgaben darstellen.

Im Streitfall betrieb eine Kommanditgesellschaft (KG) einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck. Immer, wenn die Umsätze der KG schlecht liefen, beauftragte der Geschäftsführer einen spirituellen Dienstleister. Dieser setzte sich mit dem Sachverhalt mental auseinander und nahm Kontakt zu Gott auf, damit mehr Kunden ins Geschäft kommen. Die KG führte u.a. an, dass der geschäftliche Erfolg gerade in den Jahren der Wirtschaftskrise auf diese Leistungen zurückzuführen sei und deshalb auf kostspielige Werbemaßnahmen nahezu ganz verzichtet werden konnte. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten als Betriebsausgaben, weil die langjährigen Kontakte des Geschäftsführers zum spirituellen Dienstleister für eine private (Mit-)Veranlassung sprechen würden.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Münster ab. Die Kosten sind bereits deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil ein objektiver Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Umsatzsteigerungen nicht erkennbar ist. Anders als bei Werbemaßnahmen, wie z.B. Zeitungsinseraten, besteht kein wissenschaftlich belegter Erfahrungssatz, dass der geschäftliche Erfolg durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen beeinflusst werden kann. Auf eine etwaige private (Mit-)Veranlassung kommt es daher nicht mehr an (FG Münster, 12 K 759/13 G,F).

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