Wirtschaftsrecht Info - 04.2016

27.03.2016
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Kapitalgesellschaften:

Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen

| Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist nach der Zustimmung des Bundesrats in trockenen Tüchern. Besonders praxisrelevant ist die Anpassung von Bewertungsparametern für Pensionsrückstellungen, wodurch der Niedrigzinssituation Rechnung getragen wird. |

Hintergrund

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat die aktuelle Situation jüngst wie folgt zusammengefasst: Der bei der Bewertung anzuwendende Zins wird bislang aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre ermittelt und liegt zum 31.12.2015 bei rund 3,9 Prozent. Mit jedem Prozentpunkt, den die Zinsen fallen, erhöhen sich die Pensionsrückstellungen um etwa 15 bis 20 prozent, ohne dass auf der Aktivseite Wertsteigerungen aus Zinsänderungen entsprechend gezeigt werden dürfen. Der niedrige Rechnungszins führt daher zu überhöhten Pensionsrückstellungen und verzerrt die Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen.

Gesetzesänderung

Nach der Neuregelung wird der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes von sieben auf zehn Jahre verlängert. Bewertungsgewinne, die durch die Neuregelung entstehen, stehen nicht für Ausschüttungen zur Verfügung. Bei den sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt der Ermittlungszeitraum bei sieben Jahren.

Beachten Sie | Die neue Berechnungssystematik tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Sie gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden. Es besteht aber ein Wahlrecht, wonach die Neuregelung auch für Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2015 angewandt werden darf.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 84/16 (B) vom 26.2.2016.


Kassenführung:

Frist für alte Registrierkassen läuft Ende 2016 ab

| Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt auch eine ordnungsgemäße Kassenführung voraus. Derzeit ist es unter bestimmten Voraussetzungen noch unproblematisch, EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnungen und ohne Datenexportmöglichkeit einzusetzen. Aber nicht mehr lange: Denn diese Kassen dürfen nur noch bis Ende 2016 eingesetzt werden. |

Für elektronische Registrierkassen gilt grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht. Ein Schreiben der Finanzverwaltung vom 26.11.2010 sieht jedoch für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können. Dieses Zugeständnis der Finanzverwaltung endet zum 31.12.2016, sodass diese Geräte nicht mehr lange einsetzbar sind.

Beachten Sie | Die Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die Anforderungen der ersten Kassenrichtlinie (vgl. das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.1.1996) vollumfänglich beachtet werden. Ziel dieser Richtlinie war es, den Unternehmer von der Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen zu befreien. Da aber auch die Überprüfungsmöglichkeit in Außenprüfungen erhöht werden sollte, fordert die Verwaltung nicht nur die Aufbewahrung von Z-Bons. Darüber hinaus sind u. a. auch die Organisationsunterlagen sowie alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse aufzubewahren.

Hinweis | Sofern Steuerpflichtige noch alte Registrierkassen einsetzen, ist dringend zu empfehlen, in eine „finanzamtssichere Kasse“ zu investieren. EDV-Registrierkassen mit Einzelaufzeichnungen und Datenexportmöglichkeit sowie PC-Kassensysteme sind bereits für unter 1.000 EUR erhältlich.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2010, IV A 4 – S 0316/08/10004-07; BMF-Schreiben vom 9.1.1996, IV A 8 – S 0310 – 5/95


Arbeitgeber:

Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten bei Betriebsveranstaltungen

| Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Werden bei einer Betriebsveranstaltung auch Geschäftsfreunde bewirtet, greift für diese Kosten eine Abzugsbeschränkung, nach der nur 70 Prozent der Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind. Das hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein klargestellt. |

Außerhalb einer Betriebsveranstaltung gilt Folgendes: Nehmen Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung von Kunden oder Geschäftspartnern teil, gilt die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 Prozent auch für ihren Anteil an der Bewirtung.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo vom 26.11.2015, Nr. 2015/16, Abruf-Nr. 146004 unter www.iww.de.


Wettbewerbsrecht:

Werbung mit Produkten in „limitierter Stückzahl“ ist unzulässig

| Eine Produktwerbung ist unzulässig, wenn der Warenvorrat des Unternehmers so gering ist, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben und in der Werbung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich der Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ erfolgt. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden und ein Unternehmen verurteilt, künftig Werbemaßnahmen mit einer unzureichenden Aufklärung über die Verfügbarkeit des Produkts zu unterlassen. Diese hatte durch Prospekte und Anzeigen in einer großen Boulevardzeitung sowie im Internet ein Haushaltsgerät beworben. Es sollte an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen und ab 18.00 Uhr des Wochentags, an dem die Werbung veröffentlicht wurde, auch im Internet zu erwerben sein. Bereits vier Minuten nach 18.00 Uhr war das Gerät online aber nicht mehr verfügbar. In den Filialen war es innerhalb von ein bis zwei Stunden nach deren Öffnung vergriffen.

Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassung dieser Werbemaßnahmen in vollem Umfang abgewiesen. Es sah keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Richter am OLG sahen das jedoch anders. Sie haben diese Entscheidung auf die Berufung der Klägerin nunmehr teilweise abgeändert.

  • Das Unternehmen wurde in Bezug auf die Werbung für den Erwerb des Produkts im Online-Handel auf Unterlassung verurteilt. Es darf nicht mehr für Elektrohaushaltsgeräte werben, wenn diese Geräte am Geltungstag der Werbung voraussichtlich nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop erhältlich sind und die Werbemaßnahme hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich den Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ enthält.

    Nach Auffassung des Gerichts wird der Verbraucher in die Irre geführt, wenn der Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten. Der Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ sei inhaltsleer. Er beseitige nicht die Irreführung, dass der Kunde auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben.

    Im Streitfall konnte der Unternehmer für die Nachfrage im Online-Shop nicht darlegen, dass er aufgrund ähnlicher Aktionen in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Ware wegen einer unerwartet hohen Nachfrage nicht ausreichen werde, obwohl sie ausreichend disponiert gewesen ist.

  • Bei den Filialen stellte sich dies anders dar. Hier konnte der Unternehmer nachweisen, dass bei vorangegangenen gleichgelagerten Verkaufsaktionen das beworbene Haushaltsgerät lediglich in mäßigem bis geringem Umfang nachgefragt worden war. Daher hat das OLG die Werbemaßnahmen für zulässig erachtet, soweit sie sich auf den Warenverkauf in den Filialen bezogen.

Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 2.12.2015, 9 U 296/15, Abruf-Nr. 146553 unter www.iww.de.


Gesellschaftsrecht:

BGB-Gesellschaft kann nur mit wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden

| Soll der Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft außerordentlich gekündigt werden, müssen wichtige Gründe nachgewiesen werden. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Die Richter machten deutlich, dass die Kündigung nicht darauf gestützt werden könne, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter weigert, kostenlos Jahresabschlüsse rückwirkend festzustellen. Dies gelte zumindest in dem Fall, in dem der Gesellschafter erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Geschäftsführer bestellt wurde. Dann sei dieser nämlich nicht verpflichtet, die Jahresabschlüsse für vorangegangene Perioden zu erstellen. Entsprechend treffe ihn auch keine Pflichtverletzung.

Quelle | OLG München, Urteil vom 28.10.2015, 20 U 2145/15, Abruf-Nr. 146554 unter www.iww.de.

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