Wirtschaftsrecht Info - 06.2016

Kapitalgesellschaften:

Organschaft: Vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags erschwert

| Die neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015, die für die Finanzämter ab dem Veranlagungszeitraum 2015 bindend sind, enthalten eine wichtige Änderung für die vorzeitige Beendigung von Gewinnabführungsverträgen. |

Zum Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.

Wird der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig beendet, bleibt der Vertrag für die Jahre, für die er durchgeführt worden ist, steuerlich wirksam, wenn die Beendigung auf einem wichtigen Grund beruht. Stand bereits bei Vertragsabschluss fest, dass der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird, ist ein wichtiger Grund nicht anzunehmen. Das galt nach den bisherigen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 jedoch nicht für die Beendigung des Gewinnabführungsvertrags durch Verschmelzung, Spaltung oder aufgrund der Liquidation der Organgesellschaft. Die Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 sehen diese Rückausnahme jedoch nicht mehr vor.

Kurzum: Nach der neuen Sichtweise ist es somit für die steuerliche Anerkennung der Organschaft in jedem Fall schädlich – und zwar rückwirkend von Anfang an –, wenn bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand, dass der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird.

Quelle | Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 vom 6.4.2016, BStBl I Sondernummer 1/2016.

 


Umsatzsteuer:

Europäische Kommission schlägt Modernisierung des Mehrwertsteuer-Systems vor

| Der am 7.4.2016 präsentierte Mehrwertsteuer-Aktionsplan der EU-Kommission ist der erste Schritt auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum. Mit der Reform sollen Betrug bekämpft, Unternehmen unterstützt und die digitale Wirtschaft sowie der elektronische Geschäftsverkehr gefördert werden. |

Die derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften müssen nach Ansicht der EU-Kommission dringend modernisiert werden, damit sie den Binnenmarkt besser fördern, den grenzüberschreitenden Handel erleichtern und mit der digitalen und mobilen Wirtschaft Schritt halten.

Die „Mehrwertsteuerlücke“, d. h. die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen, lag in den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 bei fast 170 Mrd. EUR. Schätzungen zufolge verursacht allein der grenzüberschreitende Betrug in der Europäischen Union Mehrwertsteuereinbußen von rund 50 Mrd. EUR jährlich. Hinzu kommt, dass das derzeitige Mehrwertsteuersystem nach wie vor fragmentiert ist und zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Online-Unternehmen.

In dem von der EU-Kommission vorgestellten Aktionsplan wird der Weg zur Modernisierung der derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften in der EU dargelegt. So umfasst er:

  • zentrale Grundsätze für ein künftiges einheitliches europäisches Mehrwertsteuersystem;
  • kurzfristige Maßnahmen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug;
  • Pläne zur Aktualisierung der Regelung für die Mehrwertsteuersätze und Optionen dafür, wie den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festsetzung der Mehrwertsteuersätze eingeräumt werden kann;
  • Vorschläge zur Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt sowie für ein umfassendes Mehrwertsteuerpaket zur Erleichterung der Verfahren für kleine und mittlere Unternehmen.

Quelle | Europäische Kommission

 


Arbeitgeber:

Gebühren für Kartenabwicklung von Sachbezügen kein Arbeitslohn

| Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR monatlich, dann fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene sind vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung (Setup-Gebühren) und das Aufladen von Wertguthabenkarten kein geldwerter Vorteil. Demzufolge ist die 44 EUR-Freigrenze hierdurch nicht betroffen. |

Ebenfalls positiv: Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht auch durch die Übernahme des Serviceentgelts bei Job-Tickets kein geldwerter Vorteil.

Quelle | Thüringer Landesfinanzdirektion, Mitteilungen zum Lohnsteuer-Arbeitgeberrecht Nr. 3/2015 vom 23.12.2015, Abruf-Nr. 185093 unter www.iww.de.

 


Stille Gesellschaft:

Beendigung der stillen Gesellschaft durch Auflösung

| Wird eine stille Gesellschaft aufgelöst, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, ist die Gesellschaft damit grundsätzlich sofort beendet. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Nach Ansicht der Richter gilt dies in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. „Innen-KG“ ausgestaltet ist, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der stille Gesellschafter kann daher sein Auseinandersetzungsguthaben auf den Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft berechnen lassen. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass zunächst sämtliche Schulden des Geschäftsherrn (hier: einer GmbH & Co. KG) berichtigt sind.

Quelle | BGH, Urteil vom 8.12.2015, II ZR 333/14, Abruf-Nr. 184360 unter www.iww.de.

 


Umsatzsteuer:

Ausschlussfristen beim Antrag auf Vorsteuervergütung für 2015 beachten

| Sind inländische Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, können sie sich die in 2015 gezahlten Vorsteuerbeträge grundsätzlich über das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob die Vorsteuern in einem EU-Staat oder im Drittland gezahlt worden sind. |

Vorsteuern aus Drittstaaten

Grundsätzliche Voraussetzung für die Erstattung von Vorsteuern inländischer Unternehmer in Drittstaaten ist das Vorliegen einer Gegenseitigkeitsvereinbarung. Listen mit Drittstaaten, zu denen eine Gegenseitigkeit besteht, hat das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Homepage aufgeführt (www.iww.de/sl1870).

Die Anträge sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen und müssen dort bis zum 30.6.2016 eingehen.

Vorsteuern aus EU-Staaten

Wurden Unternehmer in 2015 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2016 beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen.

Die Anträge sind elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

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