Wirtschaftsrecht Info - 09.2015

Umsatzsteuerzahler:

Zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

| Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat sich zur sogenannten 10-Tages-Fiktion bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen geäußert und dabei u.a. klargestellt, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen müssen. |

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Allerdings gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum bis zu zehn Tagen.Diese Sonderregelung gilt auch für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Allerdings müssen die Zahlungen auch hier innerhalb dieses Zeitraums fällig und geleistet worden sein.

Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Eine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Dies bedeutet: Die Umsatzsteuer-Zahlung ist nicht im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen.

Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es beim Lastschrifteinzug nicht an. Daher ist die Zahllast einer am 10. Januar fälligen, aber später eingezogenen Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Hinweis | Wird der Betriebsausgabenabzug für das Kalenderjahr des Abflusses versagt und beantragt der Steuerpflichtige eine Änderung der bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, kann den Anträgen nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nur entsprochen werden, wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen vom 18.5.2015, akt. Kurzinfo ESt 9/2014.


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Betriebsprüfung: Der Zeitreihenvergleich ist nur mit Einschränkungen zulässig

| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Möglichkeiten eingeschränkt, mittels des Zeitreihenvergleichs Gewinne hinzuzuschätzen. Denn der Zeitreihenvergleich weist gegenüber anderen Verprobungs- und Schätzungsmethoden Besonderheiten auf, die zumindest eine vorsichtige Interpretation seiner Ergebnisse gebieten. |

Bei der Betriebsprüfung einer Gaststätte beanstandete der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung u.a. weil die Programmierprotokolle der Registrierkasse nicht vorgelegt wurden, die Tagesendsummenbons nicht vollständig bzw. nicht datiert waren und die Warenendbestände zum Ende der Streitjahre nicht durch Inventuren, sondern durch Schätzung ermittelt wurden.

Der Prüfer erhöhte die Erlöse um Hinzuschätzungen, für deren Höhe er sich auf einen Zeitreihenvergleich stützte. Dabei ermittelte er wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze und bildete für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den höchsten Mittelwert wendete er für das gesamte Jahr auf den erklärten Wareneinsatz an.

Bundesfinanzhof konkretisiert die Anwendungsvoraussetzungen

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gab der BFH der Revision des Steuerpflichtigen statt. Zwar hat das Finanzamt wegen der Mängel in der Buchführung eine Schätzungsbefugnis. Da der Zeitreihenvergleich jedoch Besonderheiten aufweist, ist diese Schätzungsmethode nur unter folgenden Einschränkungen zulässig:

  • Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein.
  • Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet.
  • Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.
  • Auch wenn andere Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden.
  • Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits wegen anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines – technisch korrekt durchgeführten – Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.

Formeller Mangel bei fehlenden Unterlagen

Wird ein programmierbares Kassensystem eingesetzt, liegt ein formeller Mangel der Buchführung bereits dann vor, wenn die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung sowie Protokolle nachträglicher Programmänderungen) fehlen. Der BFH vertritt die Auffassung, dass dieser Mangel das gleiche Gewicht hat wie fehlende Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. fehlende Tagesprotokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse. Dieser Mangel berechtigt daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung.

Quelle | BFH, Urteil vom 25.3.2015, X R 20/13, Abruf-Nr. 178301 unter www.iww.de.

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