Wirtschaftsrecht Info - 11.2014

Arbeitgeber:

Übernahme von Buß- und Verwarnungsgeldern ist beitragspflichtig

| Übernimmt ein Arbeitgeber Buß- und Verwarnungsgelder, handelt es sich grundsätzlich um sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Ausgenommen waren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts indes Bußgelder, die der Arbeitgeber (Speditionsunternehmer) bei Verstößen seiner Arbeitnehmer gegen Lenk- und Ruhezeiten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesseübernahm. Diese Sichtweise ist nach der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung seit dem 1.5.2014 nicht mehr anzuwenden. |

HINTERGRUND | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im letzten Jahr seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach kann ein rechtswidriges Tun des Arbeitnehmers – selbst, wenn es vom Arbeitgeber angewiesen wurde – keine Grundlage für ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers darstellen. Der BFH hält damit an seiner Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter fest.

Nach der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung führt die generelle Bewertung der übernommenen Verwarnungs- und Bußgelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn auch beitragsrechtlich zum Arbeitsentgelt derartiger Zuwendungen. Dem Urteil des Bundessozialgerichts, das seine Beurteilung auf die Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte gestützt hat, kommt keine weitere Bedeutung mehr zu.

Quelle | Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9.4.2014, TOP 4; BFH, Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12; BSG-Urteil vom 1.12.2009, B 12 R 8/08


Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Zum Zeitpunkt der Verlustentstehung bei Auflösung bzw. Liquidation einer GmbH

| Die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens ein Prozent beteiligt war. Wird bei Auflösung der Gesellschaft ein Verlust erzielt, ist oft fraglich, zu welchem Zeitpunkt dieser anzusetzen ist. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster kann ein Verlust erst in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem endgültig feststeht, in welcher Höhe der Steuerpflichtige mit Zahlungen aus einer Höchstbetrags-Bürgschaft belastet wird. |

Die Verlustentstehung setzt u.a. voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen auf Ebene der Gesellschaft nicht mehr zu rechnen ist. Ferner muss feststehen, ob und ggf. in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind. Diese Grundsätze des BFH hat das Finanzgericht Münster nun angewandt. Die Revision wurde indes zugelassen, da der 13. Senat des Finanzgerichts Münster in 2003 die abweichende Ansicht vertreten hat, dass dasErgebnis laufender Vergleichsverhandlungen für die Verlustentstehung noch nicht feststehen muss.

PRAXISHINWEIS Aus verfahrensrechtlichen Gründen sollte der Verlust im Zweifel lieber zu früh als zu spät geltend gemacht werden, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 27.3.2014, 2 K 4479/12 E, Rev. BFH IX R 9/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142596; FG Münster, Urteil vom 7.10.2003, 13 K 6898/00 E


GmbH:

Prokura berechtigt nicht zur Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister

| Die Prokura umfasst nicht die Vertretungsmacht für die Anmeldung zur Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. In dem Fall hatte der Prokurist einer GmbH unter Beifügung einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung die Eintragung im Handelsregister beantragt, dass sich die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft geändert habe. Das Registergericht verweigerte die Eintragung. Es rügte, dass der Prokurist zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen für das Unternehmen seines Prinzipals nicht befugt sei.

So sah es auch das OLG. Die Richter machten deutlich, dass der Umfang einer wirksam erteilten Prokura alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen umfasse, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie beziehe sich jedoch nicht auf Rechtshandlungen, die Grundlagengeschäfte darstellen. Das seien Geschäfte, die sich auf die rechtliche Grundlage des kaufmännischen Unternehmens beziehen. Die Prokura sei eine Vertretungsmacht für Verkehrsgeschäfte und umfasse daher nicht das Organisationsrecht des Unternehmens.

Quelle | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.8.2014, 11 Wx 17/14, Abruf-Nr. 142817 unter www.iww.de.


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Archivierung elektronischer Kontoauszüge

| Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Zur Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen hat nunmehr das Bayerische Landesamt für Steuern Stellung bezogen. |

Im Kern lässt sich Folgendes festhalten:

  • Sofern die Kontoauszüge elektronisch übermittelt werden, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt.
  • Der Ausdruck und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten der §§ 146, 147 der Abgabenordnung. Der Ausdruck stellt nur eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, AO-Kartei vom 19.5.2014, S 0317.1.1-3/3 St42, Abruf-Nr. 141833  unter www.iww.de.

 

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