Grundbuchrecht:
Nachweis der Geschäftsfähigkeit im Grundbuchverfahren
| Das Grundbuchamt darf eine Auflassung nur eintragen, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist. Für den Nachweis gilt der Erfahrungssatz, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel, die Geschäftsunfähigkeit hingegen die Ausnahme ist. |
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) München. Hat das Grundbuchamt ernste Zweifel an der Geschäftsfähigkeit (hier: auf einem Attest über die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers beruhende Zweifel), stehen diese der beantragten Eintragung entgegen. Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass der Notar offenbar von Geschäftsfähigkeit ausgegangen […]