Keine Benachteiligung, wenn fachliche Eignung des schwerbehinderten Menschen fehlt

Der Kläger bewarb sich auf eine Stelle im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Bundeswehrverwaltung und erhielt keine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Er klagte auf Entschädigung nach dem AGG vor dem Verwaltungsgericht, unterlag aber.

Das Oberverwaltungsgericht NRW wies seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die fachliche Eignung fehle offensichtlich: Der Kläger hatte eine Ausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft absolviert, deren Inhalte sich wesentlich von denen des Vorbereitungsdienstes unterschieden. Er konnte auch nicht nachweisen, dass seine späteren Tätigkeiten seiner Qualifikation entsprachen, stattdessen hatte er überwiegend einfache Büro- und Verwaltungsarbeiten ausgeführt.

OVG NRW, Urteil vom 8.5.2023, 1 A 3340/20

Polizist: Hautkrebs-Erkrankung keine Berufskrankheit

Ein ehemaliger Polizist forderte Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit. Er argumentierte, während seiner 46-jährigen Dienstzeit sei er erheblich im Außendienst eingesetzt worden, ohne UV-Schutz oder entsprechende Hinweise.

Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigte die Ablehnung: Ein Arbeitsunfall erfordert, dass das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit in entscheidendem Maß höher als das der Allgemeinbevölkerung ist. Bei Polizeibeamten im Außendienst könne davon nicht die Rede sein, da sie sich in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten bewegen.

VG Aachen, Urteil vom 15.4.2024, 1 K 2399/23

Vergütung eines Betriebsrats darf nur unter engen Voraussetzungen gekürzt werden

Die VW AG reduzierte die Vergütung eines zu 100 % freigestellten Betriebsratsmitglieds von Entgeltgruppe 20 auf 18 und forderte die Differenz (etwa 500 Euro monatlich) für vier Monate zurück. Der Betriebsrat klagte auf Rückzahlung und Feststellung des Anspruchs auf Entgeltgruppe 20.

Das Arbeitsgericht gab ihm recht. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die Berufung der VW AG überwiegend zurück: Der Betriebsrat habe dargelegt, dass er ohne Betriebsratsamt Entgeltgruppe 20 erreicht hätte. VW habe dies nicht ausreichend bestritten. Die Entscheidung behielt mit geringfügigen Änderungen Bestand.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 8.2.2024, 6 Sa 559/23

Vom versicherten Arbeitsweg zum unversicherten Abweg

Eine Klägerin begleitete ihre Grundschultochter zu einem Sammelpunkt auf dem Schulweg, in entgegengesetzter Richtung zu ihrer Arbeitsstätte. Auf dem weiteren Weg zur Arbeit wurde sie von einem PKW erfasst und erlitt Verletzungen.

Das Sozialgericht Stuttgart erkannte einen Arbeitsunfall an. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob diese Entscheidung auf: Ein Arbeitsunfall setze voraus, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Die Klägerin habe sich zwar objektiv auf dem Weg befunden, aber nicht auf dem direkten Weg. Das Überqueren der Straße erfolgte nicht auf dem direkten Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit, sodass der erforderliche sachliche Zusammenhang fehlte.

Entscheidend war die Unterscheidung: Nicht ein bloßer Umweg, sondern ein Abweg aus eigenwirtschaftlichen, also nicht betrieblichen Gründen begründe keinen Versicherungsschutz. Die Begleitung der Tochter stelle auch kein Anvertrauen in fremde Obhut dar, da sie unabhängig von der Beschäftigung erfolgte.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2022, L 10 U 3232/21