Schriftformerfordernis: Wenn das Testament Zeichen und einen Adressaufkleber enthält
Eine letztwillige Verfügung befand sich auf einem Briefumschlag. Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke stand ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers. Zwischen den Wörtern „Rest dir” und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die Unterschrift der Erblasserin befand sich oberhalb des Aufklebers neben dem Wort „Schultertuch”.
Das Oberlandesgericht erkannte das Schriftstück mangels Schriftform nicht an. Das Gericht urteilte, dass die Verfügung nicht wirksam sei, da sie nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde. Der Pfeil gelte als Symbol und nicht als Schrift. Hinsichtlich des Pfeils ist eine Überprüfung der Urheberschaft von vornherein ausgeschlossen. Der Adressaufkleber mit Name und Anschrift erfülle nicht die erforderliche Form nach § 2247 Abs. 1 BGB.
OLG München, Urteil vom 23.7.2024, 33 Wx 329/23