Umgangsrecht: Vertragsstrafen und vertragsstrafenähnliche Klauseln zur Durchsetzung von Umgangsvereinbarung unzulässig
Eine peruanische Staatsangehörige war mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der 2002 geschlossenen Ehe stammen zwei Kinder (Tochter 2007, Sohn 2012). Nach dem Umzug der Mutter mit den Kindern nach Peru 2011 gestattete sie Umgangsbesuche des Vaters nur in Peru. Die Ehe wurde 2017 geschieden. Im Dezember 2021 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht einen gerichtlich protokollierten Vergleich: Der Vater sollte 60.000 Euro in drei jährlichen Raten zur Abgeltung güterrechtlicher Forderungen zahlen. Die Ratenzahlungen wurden jedoch an die Bedingung geknüpft, dass zuvor dreiwöchiger Umgang der Kinder mit dem Vater in Deutschland stattgefunden hatte.
Die Mutter forderte Fortsetzung des güterrechtlichen Verfahrens und bestritt die Wirksamkeit des Vergleichs. Das Amtsgericht wies dies ab. Das OLG lehnte die Beschwerde ab. Mit zugelassener Rechtsbeschwerde verfolgte die Antragstellerin ihre Ziele weiter.
Der BGH hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache an das OLG zurück. Die Verknüpfung der Ratenfälligkeit mit dem Umgang der Kinder bewertete das Gericht als sittenwidrig.
Der BGH stellte fest: Eine vertragliche Verknüpfung von Vermögensbelangen der Eltern und dem persönlichen Umgang mit dem Kind birgt grundsätzlich Gefahren für das Kindeswohl.
Die Grenze zur Sittenwidrigkeit wird überschritten, wenn Vereinbarungen die Umgangsregelung unter Ausschluss gerichtlicher Kindeswohlkontrolle erzwingbar machen sollen. Das Umgangsrecht untersteht nicht der freien vertraglichen Disposition der Eltern. Eine gerichtliche Billigung ist notwendige Voraussetzung der Vollziehbarkeit und kann nicht durch Vertragsstrafen umgangen werden. Auch zur Durchsetzung gerichtlich gebilligter Umgangsvergleiche werden Vertragsstrafenvereinbarungen in reinen Inlandsfällen wegen Umgehung des staatlich regulierten Vollstreckungsverfahrens regelmäßig unwirksam.
Eine familiengerichtliche Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls mit Beteiligung und Anhörung der Kinder hatte nicht stattgefunden. Das OLG muss nun prüfen, ob die Sittenwidrigkeit den gesamten Vergleich erfasst.
BGH, Beschluss vom 31.1.2024, XII ZB 385/23, PM 36/2024