Verbraucherrecht Info - 09.2024

2.09.2024
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Versicherungsklausel:

Reiserücktrittsversicherung muss zahlen, wenn sich Schürfwunde nach Versicherungsabschluss ausweitet

| Reiserücktrittsversicherungen für den Krankheitsfall sichern regelmäßig nur solche Erkrankungen ab, die bei Vertragsschluss nicht bereits bekannt oder zu erwarten waren. Wer vor dem Abschluss der Reiserücktrittsversicherung eine Schürfwunde am Knöchel infolge eines Leitersturzes erlitten hatte, verliert seinen Versicherungsschutz nicht, wenn sich die Schürfwunde anschließend infiziert und ein Geschwür (Ulkus) hervorruft. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden. |

Das war geschehen

Das OLG musste über die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Itzehoe entscheiden. Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn im November 2019 eine Reise nach Kuba für Februar 2020 gebucht. Nur wenige Tage später stürzte die Frau des Klägers von der Leiter und zog sich hierbei u. a. eine Schürfwunde am Knöchel zu. Im Anschluss bestellte der Kläger für seine Familie eine „Jahres-Reise-Karte“, die auch eine Reiserücktrittskostenversicherung beinhaltete. In dieser war Versicherungsschutz für Tod, schweren Unfall und unerwartet schwere Erkrankung vereinbart. Für den Fall einer unerwarteten Verschlechterung einer schon bestehenden Krankheit wurde in den Klauseln Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern in den letzten sechs Monaten vor Vertragsschluss eine Behandlung wegen der Erkrankung erfolgte. Im Januar 2020 musste die Frau des Klägers sich einer stationär durchgeführten Hauttransplantation unterziehen, nachdem die Wunde am Knöchel sich im Dezember 2019 infiziert und sich infolgedessen ein Geschwür (Ulkus) entwickelt hatte. Der Kläger hat dann die Reise storniert und bei der beklagten Versicherung die ihm berechneten Stornokosten geltend gemacht.

Landgericht wies Klage ab

Das LG hatte die Klage abgewiesen, denn die Ehefrau des Klägers sei bei Abschluss der Versicherung aufgrund der Schürfwunde bereits am Knöchel erkrankt gewesen. Zwar sei so das LG auch eine unerwartete Verschlechterung grundsätzlich versichert. Allerdings sei die Ehefrau des Klägers hier vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits am Knöchel behandelt worden, weshalb aufgrund der Vertragsbedingungen kein Anspruch bestehe.

So sah es das Oberlandesgericht

Das OLG hat über die Frage der Behandlung der Ehefrau des Klägers am Knöchel vor Vertragsschluss die behandelnden Ärzte als Zeugen vernommen und die Versicherung dann zur Übernahme der Stornokosten verurteilt.

Es hat die Kenntnis der Ehefrau des Klägers vom Vorliegen einer Erkrankung bei Vertragsschluss abgelehnt. Bei einem Ulkus, das heißt einem erst durch einen Infekt ausgelösten Substanzdefekt der Haut, handele es sich objektiv um ein ganz anderes Erkrankungsbild als bei einer „bloßen“ sturzbedingten Schürfwunde. Dass der Ulkus ohne diese Wunde nicht entstanden wäre, ändert nichts daran, dass es zu seiner Entstehung erst einer Infizierung der Wunde bedurft habe. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätten noch keine Anzeichen für eine solche Infizierung vorgelegen.

Argumente der Versicherung ohne Erfolg

Ohne Erfolg habe die Versicherung eingewendet, dass die einzelnen Erkrankungsfolgen aus dem Sturz der Ehefrau einheitlich betrachtet werden müssten, weil es sich bei dem Sturz um einen Schadensfall handele. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers knüpfen die Vertragsbedingungen die Ersatzpflicht der Versicherung nicht an den Schadensfall, sondern den Eintritt einer unerwartet schweren Erkrankung. Selbst, wenn man in der Wunde am Bein nach dem Sturz und dem später aufgetretenen Ulkus die gleiche Erkrankung sehen wollte, die sich lediglich unerwartet verschlechtert habe, sei hier ein Anspruch gegeben. Denn die Vernehmung der behandelnden Ärzte habe nicht ergeben, dass die Wunde in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sei.

Quelle | Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 18.3.2024, 16 U 74/23, PM 1/24


Gebührensatzung:

Berechnung von Straßenreinigungsgebühren

| Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit zwei Urteilen die Berufungen der Kläger in zwei Verfahren gegen Straßenreinigungsgebührenbescheide der Hansestadt Lüneburg für das Jahr 2018 zurückgewiesen. |

Die Hansestadt Lüneburg erhob bis Ende 2017 Straßenreinigungsgebühren nach dem sog. Frontmetermaßstab. Mit Wirkung zum 1.1.2018 stellte sie den Maßstab um und erhebt seitdem die Gebühren gemäß ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung nach dem sog. Quadratwurzelmaßstab. Bei diesem wird aus der Grundstücksfläche die Quadratwurzel gezogen. Damit wird gedanklich ein quadratisches Grundstück gebildet, von dem die Länge einer Seite der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wird.

Das OVG hat entschieden, dass der Quadratwurzelmaßstab ein rechtmäßiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren ist. Der vormals von der Hansestadt Lüneburg angewandte Frontmetermaßstab sei gegenüber dem Quadratwurzelmaßstab nicht vorrangig anzuwenden.

Darüber hinaus hat das OVG auch die Bestimmungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung über die Heranziehung von mehrfach anliegenden Grundstücken und von Hinterliegergrundstücken als rechtmäßig erachtet. Diese verstießen weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der Vollständigkeit.

Quelle | OVG Lüneburg, Urteile vom 24.4.2024, 9 LC 117/20 und 9 LC 138/20, PM vom 25.4.2024


Kaufvertrag:

Matratze zu hart?

| Muss der Verkäufer einer Schlafzimmereinrichtung einschließlich Bett und Matratze unaufgefordert über den Härtegrad der Matratze aufklären und beraten? Das Amtsgericht (AG) Hannover hat diese Frage verneint. Es hat entschieden, dass ein Verkäufer im Grundsatz nur dann über den Härtegrad einer Matratze aufklären und beraten muss, wenn der Käufer danach fragt. |

Matratze war Käuferin zu hart: Verkäuferin bot Rabatt an

Die Klägerin kaufte im November 2022 bei der Beklagten eine Schlafzimmereinrichtung einschließlich Bett und Matratze für ihre Tochter, die zuvor für wenige Minuten zur Probe gelegen hatte. Im Kaufvertrag war für die Matratze der Härtegrad H5 angegeben. Nachdem die Möbel im Januar 2023 geliefert worden waren, empfanden die Klägerin und ihre Tochter die Matratze als zu hart. Dies reklamierte die Klägerin bei der Beklagten. Diese bot der Klägerin u.a. einen Rabatt auf zwei neue Matratzen an, verweigerte aber eine Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung.

Rückabwicklung des Kaufvertrags?

Mit der Klage hatte die Käuferin eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Bettes nebst Matratze verlangt. Sie meinte, es sei für den Verkäufer klar erkennbar gewesen, dass das Schlafzimmer für ihre Tochter gewesen sei. Für das Gewicht ihrer Tochter sei aber ein Härtegrad von H2 angemessen.

Die Verkäuferin hatte vorgetragen, dass die Klägerin keine Beratung gewünscht habe. Sie habe es vielmehr sehr eilig gehabt, da sie einen Transporter angemietet habe. Sie habe sich lediglich nach einem Rabatt erkundigt, sonst aber keine Fragen gestellt.

So sah es das Amtsgericht

Das AG hat die Klage abgewiesen. Dabei ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die erworbene Matratze nicht mangelhaft war. Denn die Klägerin habe genau das bekommen, was vertraglich vereinbart war, nämlich eine Matratze des Härtegrades H5. Zwar habe die Klägerin erwartet, dass der Verkäufer sie unaufgefordert berate. Der Verkäufer habe aber keinen Anlass gehabt, eingehend über den Härtegrad aufzuklären und zu beraten. Denn die Klägerin habe ihre Erwartung einer Beratung nicht geäußert.

Keine Verletzung der Aufklärungspflicht

Zudem sei der Verkäufer erst hinzugezogen worden, als die Klägerin bereits zum Kauf entschlossen gewesen sei. Im Verkaufsgespräch sei es lediglich darum gegangen, die Daten der Klägerin aufzunehmen und über den Preis zu verhandeln. Die Tochter der Klägerin habe sich nach dem Probeliegen auch nicht über den Härtegrad beschwert. Daher habe der Verkäufer auch keine Aufklärungspflicht verletzt, sodass die Klägerin den Vertrag weder anfechten könne noch vom Vertrag zurücktreten könne.

Quelle | AG Hannover, Urteil vom 30.1.2024, 510 C 7814/23, PM vom 4.4.2024


Vertragsstornierung:

Fünf Mal versehentlich verklickt?

| Im Streit um Ansprüche auf Rückerstattung aus einem Reisevertrag wies das Amtsgericht (AG) München eine Klage auf Zahlung von rund 4.000 Euro ab. |

Reise online storniert

Der Kläger hatte bei der Beklagten zum Preis von über 4.500 Euro eine neuntägige Reise für sich und seine Ehefrau im Juni 2023 nach Portugal gebucht. Im Anschluss stornierte der Kläger im Internet auf der Website der Beklagten die Reise. Die Beklagte buchte sodann vom Konto des Klägers Stornierungsgebühren in Höhe von rund 4.000 Euro ab. Der Kläger leitete daraufhin am selben Tag eine E-Mail an die Beklagte weiter, um die Stornierung rückgängig zu machen.

Der Kläger behauptete, er habe erst nach Buchung der Reise erfahren, dass neben dem Hotel eine Baustelle liege. Er habe sich zudem im Internet lediglich über eine Umbuchung informieren wollen und habe unbeabsichtigt wegen der Unübersichtlichkeit der Homepage die Reise storniert. Er habe deswegen die abgegebene Willenserklärung zur Stornierung angefochten.

Die Beklagte trug vor, der Kläger habe keine genauen Angaben über die besagte Baustelle getroffen. Im Übrigen sei die Buchung wirksam storniert worden. Für die endgültige Stornierung seien mehrere einzelne Schritte erforderlich gewesen. Eine unbeabsichtigte Kündigung sei im System unmöglich. Dem Reiseveranstalter sei durch den Rücktritt des Kunden hingegen ein Schaden entstanden.

So sieht es das Gericht

Das AG wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: Der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Reisevertrag wurde vom Kläger wirksam storniert. Eine wirksame Anfechtung der Stornierung aufgrund eines Irrtums in der Erklärungshandlung ist nicht gegeben.

Ein Irrtum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 119 BGB) ist das unbewusste Auseinanderfallen von Willen und Erklärung. Es liegt (nach § 119 Abs. 1 2. Fall BGB) zudem ein Irrtum in der Erklärungshandlung vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Dies ist beispielsweise beim Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen der Fall. Zwar gab der Kläger an, die Website der Beklagten sei für ihn unübersichtlich gewesen, da diverse Klicks erforderlich gewesen seien.

Fünfmaliges Verklicken unwahrscheinlich

Es kann grundsätzlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung sein, dass man versehentlich einmalig etwas anklickt, was dem eigentlichen Willen nicht entspricht. Es erscheint jedoch lebensfremd, dass bei der Durchführung eines Vorgangs wie hier der Buchungsstornierung mit insgesamt fünf verschiedenen Schritten jedes Mal ein „Verklicken“, und damit ein Irrtum in der Erklärungshandlung vorgelegen haben soll.

Aus der vom Reiseveranstalter vorgelegten Anlage ergibt sich insoweit, dass der Reisende für eine endgültige Stornierung der Reise erst mehrere einzelne Schritte durchführen musste: Zur Auslösung des endgültigen Stornierungsvorgangs musste der Kläger insgesamt viermal aktiv per Mausklick bestätigen, dass er eine Stornierung wünsche.

Dabei musste er bei Schritt 1 zunächst angeben, aus welchem Grund er seine Reise stornieren wollte. Im Anschluss bei Schritt 2 musste der Kläger angeben, was genau er stornieren wollte. Bei dem darauffolgenden Schritt 3 wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Auswählen „Buchung stornieren“, die Stornierung durchgeführt, und im Namen des Reisenden eine Rückerstattung beantragt werde. Erst durch Anklicken dieses Feldes gelangte der Kläger zum letzten und 4. Schritt, wo nochmals um Bestätigung gebeten wurde, dass tatsächlich mit der Stornierung fortzufahren sei.

Wirksame Stornierung und keine Umbuchung

Dass das Anklicken versehentlich geschah, und nicht dem Willen des Reisenden entsprach, war für das AG nicht nachvollziehbar. Ein Irrtum in der Erklärungshandlung durch Vertippen sah das AG nicht gegeben. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dem Reisenden bewusst gewesen sein muss, dass er bei Durchführung des gesamten Buchungsvorgangs eine endgültige Stornierung vornahm und nicht bloß, wie von ihm vorgegeben eine Umbuchung. Der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Reisevertrag wurde somit wirksam storniert.

Verlust von 4.000 Euro

Die Beklagte war zudem berechtigt, aufgrund des Rücktritts vom Vertrag durch den Kläger vor Reisebeginn einen Betrag in Höhe von rund 4.000 Euro als angemessene Entschädigung zu verlangen.

Das AG hob hervor: Die pauschale Behauptung des Reisenden, es habe neben dem Hotel eine Baustelle gegeben, führt nicht zu einer vertraglichen Pflicht des Reiseveranstalters, alternative Lösungen anbieten zu müssen.

Quelle | AG München, Urteil vom 18.4.2024, 275 C 20050/23, PM 15/24

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