Nießbrauchrechner
Was ist ein Nießbrauch rechnerisch wert? Ermitteln Sie den Kapitalwert anhand des Jahreswerts, der Dauer und der amtlichen Vervielfältiger – mit einem nachvollziehbaren Rechenweg.
Welche Werte werden verwendet?
Der Kapitalwert ergibt sich aus dem anzusetzenden Jahreswert und dem passenden Vervielfältiger. Die Jahreswertgrenze beträgt nach § 16 BewG den Wert des genutzten Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6. Für lebenslange Rechte nutzt dieser Rechner alle Altersstufen der amtlichen BMF-Tabelle 2026; ab 100 Jahren gilt deren letzte Zeile.
Für feste Laufzeiten gelten die Tabellenwerte der Anlage 9a BewG. Bei einem lebenslangen Recht mit zusätzlicher Höchstdauer wird der niedrigere Kapitalwert angesetzt. Unbestimmte Dauer und immerwährende Nutzungen sind eigene Bewertungskategorien mit den Faktoren 9,3 und 18,6; sie sind nicht mit einem lebenslangen Recht gleichzusetzen.
Wie bestimme ich den Jahreswert?
Bei einer Immobilie geht es um den jährlichen wirtschaftlichen Nutzungsvorteil. Bei Vermietung sind insbesondere die vertraglich vom Berechtigten zu tragenden abzugsfähigen Lasten zu prüfen. Nutzen Sie einen voraussichtlich repräsentativen Jahreswert, keine Warmmiete. Bei unklarer Kostenverteilung oder schwankenden Erträgen unterstützen wir Sie bei der Einordnung.
Wofür eignet sich das Ergebnis?
Die Rechnung hilft bei der Vorbereitung einer Vermögensübertragung. Sie ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Bewertung. Ein anteiliges, nachrangiges oder anders ausgestaltetes Recht, weitere Lasten und eine mögliche spätere Berichtigung können zu einem anderen Ergebnis führen. Ein Verkehrswertgutachten und die konkrete Erbschaft- oder Schenkungsteuer werden hier nicht berechnet.
Für die Nutzung als eigene Wohnung: Wohnrecht aus Fläche und Mietwert berechnen.
Rechtsgrundlagen und Tabellen
- BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025: vollständige Vervielfältiger für 2026
- § 13 BewG: zeitlich begrenzte und weitere Nutzungen · Anlage 9a: Laufzeittabelle
- § 14 BewG: lebenslange und gemeinsame Rechte · § 15 BewG: Jahreswert · § 16 BewG: Jahreswertgrenze
Rechts- und Tabellenstand: 25. September 2026. Der Rechner verwendet die Werte für 2026, nicht automatisch die Tabellen künftiger Jahre.
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