Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit passgenauen Kündigungsfristen
Ein Arbeitnehmer reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 2. bis 6.5.2022 ein. Nach Kündigung zum 31.5.2022 folgten Folgebescheinigungen bis exakt zum Kündigungstermin. Ab 1.6.2022 nahm er eine neue Arbeit auf.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Beweiswert von Folgebescheinigungen erschüttert sein kann, wenn sie passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen und unmittelbar nach Beendigung eine neue Beschäftigung folgt.
BAG, Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23
Altersdiskriminierung: Formulierung „junges dynamisches Team mit Benzin im Blut”
Ein 50-jähriger Bewerber scheiterte bei einer Tankstelle. Die Stellenanzeige beschrieb das Team als jung und dynamisch. Der Kläger forderte Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern sah keine Diskriminierung. Die Formulierung sei werbende Eigendarstellung und ironisch, nicht ernsthaft gemeint. Es handele sich um keine konkreten Altersanforderungen an Bewerber.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.10.2023, 2 Sa 61/23
Polizist wegen Käsediebstahl aus dem Dienst entfernt
Ein Polizist nahm nach einem Verkehrsunfall neun Käsepakete aus beschädigter Ladung mit. Er behauptete, der Gutachter habe sie freigegeben. Später wurde der Käse verkauft.
Das Verwaltungsgericht Trier ordnete die Entfernung aus dem Dienst an. Ein Beamter, der in Uniform stiehlt, könne nicht länger als vertrauenswürdig gelten.
VG Trier, Urteil vom 18.1.2024, 3 K 1752/23 TR
Kündigung wegen unerlaubten Aufladens eines Hybridautos am Arbeitsplatz
Ein Rezeptionist lud sein Hybridfahrzeug über eine 220-Volt-Steckdose im Seminartrakt auf. Die Kosten betrugen ca. 0,41 Euro. Der Arbeitgeber kündigte fristlos.
Das LAG Düsseldorf befand, unerlaubtes Laden sei grundsätzlich ein Kündigungsgrund, aber in diesem Fall hätte eine Abmahnung genügt. Die Parteien schlossen einen Vergleich auf Zahlung von 8.000 Euro brutto und ordentliche Kündigung zum 28.2.2022.
LAG Düsseldorf, Vergleich vom 19.12.2023, 8 Sa 244/23