Kindeswohl: Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg ging es um die Genehmigung der Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind. Das OLG entschied anders als noch das Familiengericht (FamG).
Das war geschehen
Die alleinsorgeberechtigte Mutter hatte nach dem Tod des Kindsvaters im Ausland die Erbschaft für das Kind ausgeschlagen und hierfür die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung beantragt. Sie begründete dies damit, dass ihr die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen unbekannt seien und möglicherweise erhebliche Schulden bestünden. Das Amtsgericht (Familiengericht, FamG) verweigerte die Genehmigung. Eine Überschuldung des Nachlasses sei nicht ausreichend nachgewiesen worden. Zu Unrecht, wie das OLG attestierte.
Familiengericht verstieß gegen Amtsermittlungspflicht
Das FamG hatte aus Sicht des OLG gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verstoßen. In Kindschaftssachen müsse das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt eigenständig umfassend aufklären und dürfe sich nicht darauf beschränken, fehlende Nachweise der Beteiligten zu beanstanden.
Voraussetzungen der Genehmigung
Die Genehmigung einer Erbausschlagung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1644 BGB) hängt davon ab, ob die Ausschlagung dem Kindeswohl entspricht. Dies sei insbesondere anzunehmen, wenn der Nachlass möglicherweise überschuldet ist oder erhebliche wirtschaftliche Risiken bestehen.
Da die Mutter ausdrücklich erklärt hatte, keine Kenntnis über Vermögen oder Schulden des Erblassers zu besitzen, hätte das FamG eigene Ermittlungen zum Nachlassbestand durchführen müssen.
Das OLG präzisierte: Das FamG dürfe die Genehmigung nicht allein deshalb versagen, weil die Mutter keine konkreten Belege für Schulden vorgelegt habe.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.3.2026, 9 WF 5/25, Abruf-Nr. 254133 unter www.iww.de