Störung des Betriebsfriedens: Kündigung wegen Bedrohung von gewerkschaftlich engagierten Kollegen
Das Arbeitsgericht Berlin hat die ordentliche Kündigung eines Straßenbahnfahrers für wirksam angesehen, der in einer privaten Facebook-Gruppe eine Fotomontage mit einer Pistole veröffentlichte.
Der Straßenbahnfahrer ist Administrator einer privaten Facebook-Gruppe mit rund 1.000 Mitgliedern des Fahrpersonals. Im Mai 2024 verfasste er einen Kommentar zur ver.di-Mitgliederbefragung mit einer Fotomontage, die einen knienden Mann mit Pistolenlauf am Kopf zeigte. Die Montage trug den Titel „VER.DI HÖRT DEN WARNSCHUSS NICHT!” und zeigte auch das Arbeitgeberlogo. Sieben Gewerkschaftsfunktionäre beschwerten sich und fühlten sich bedroht.
Das Arbeitsgericht befand, der Fahrer habe Beschäftigte konkret bedroht und den Betriebsfrieden erheblich gestört. Die Chatgruppe sei zwar privat, aber nicht mehr überschaubar und auf Außenwirkung angelegt. Die Fotomontage stelle eine konkrete Bedrohung dar, die von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt sei. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen.
Bei der Interessenabwägung erkannte das Gericht zwar die Belastungen des alleinerziehenden Vaters dreier Kinder und seine 15-jährige Betriebszugehörigkeit an. Dies überwog jedoch nicht die Interessen der Arbeitgeberin beim Schutz ihrer Beschäftigten.
ArbG Berlin, Urteil vom 7.10.2024, 59 Ca 8733/24 und 59 Ca 11420/24
Keine Zustimmungserfordernis: Vergütungsanpassung bei freigestelltem Betriebsratsmitglied
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden keiner Betriebsratszustimmung bedarf.
Die Arbeitgeberin beschäftigt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer in zwei Autohäusern in Leipzig. Nach erfolgreichem Durchlaufen eines Assessment Centers zur Führungskräfteentwicklung 2021 stufte sie ihren freigestellten Betriebsratsvorsitzenden höher ein. Der Betriebsrat beanspruchte Mitbeurteilungsrechte; die Vorinstanzen gaben ihm Recht.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Vorinstanzen auf. Der Betriebsrat besitze bei Vergütungserhöhungen freigestellter Betriebsratsmitglieder kein Mitbeurteilungsrecht. Solche Rechte bestünden nur bei Ein- und Umgruppierungen, also der Zuordnung zu Vergütungsgruppen. Eine Anpassung der Vergütung erfolge hingegen nach gesetzlichen Vorgaben zur Vermeidung von Benachteiligungen aufgrund der Amtsübernahme, nicht durch Neueinstufung.
BAG, Beschluss vom 26.11.2024, 1 ABR 12/23, PM 31/24
Gesetzliche Unfallversicherung: Verletzung eines 15-jährigen Fußballers kann Arbeitsunfall sein
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg erkannte an, dass ein 15-jähriger Nachwuchsfußballer mit Fördervertrag als Beschäftigter und seine Verletzung als Arbeitsunfall versichert ist.
Ein 15-jähriger Spieler der B-Junioren-Bundesliga erlitt im Herbst 2020 eine komplexe Meniskusverletzung. Er hatte einen Fördervertrag mit umfangreichen Trainingsverpflichtungen, Urlaubsanspruch (30 Tage/Jahr) und monatlichem Grundgehalt von 251 Euro. Die Berufsgenossenschaft lehnte Arbeitsunfallschutz ab und argumentierte: keine Beschäftigung unter 16 Jahren und zu niedrige Vergütung.
Das Landessozialgericht bejahte ein Beschäftigungsverhältnis. Der Fördervertrag gehe weit über die Pflichten eines bloßen Vereinsmitglieds hinaus und entspreche einem Arbeitsvertrag. Ausschlaggebend waren umfassende Verpflichtungen, Arbeitsunfähigkeits- und Urlaubsregelungen sowie das steuerpflichtige Grundgehalt über der steuerfreien Übungsleiterpauschale.
Das Alter von unter 16 Jahren schließe keine verbotene Kinderarbeit aus, wenn die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist. DFB-Regelungen zur Spielerlaubnis ab 16 Jahren änderten nicht die tatsächlichen Verhältnisse einer bestehenden Beschäftigung. Die Berufsgenossenschaft muss den Unfall entschädigen.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.1.2025, L 9 U 3318/23, PM des LSG