Bundesgerichtshof: Bezugsberechtigung aus einer Unfallversicherung bleibt bei Ausschlagung einer Erbschaft bestehen
Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt die Bezugsberechtigung aus einer Unfallversicherung des Erblassers nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Fall seines versicherten Unfalltodes hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach dem Tod des Erblassers schlugen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger.
Der Versicherer verweigerte eine Auszahlung an den Nachlasspfleger mit dem Hinweis, die Leistung falle nicht in den Nachlass. Der Nachlasspfleger regte eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1882 BGB) an, um sich den Auszahlungsanspruch der Bezugsberechtigten abtreten zu lassen und in den Nachlass zu ziehen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Nach Ansicht des BGH haben die Ausschlagungen der Erbschaft die Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht. Die Bezugsberechtigten sind auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Konkret sagt der BGH: Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen.
Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalls. Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 S. 1 VVG im Zweifel diejenigen, die zurzeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs. 2 S. 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss.
Im Streitfall hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Die Ausschlagung der Erbschaft hat diese Bezugsberechtigung nicht beseitigt. Die Kinder sind weiter berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen.
Quelle: BGH, Beschluss vom 23.7.2025, XII ZA 16/25, Abruf-Nr. 249621 unter www.iww.de