Betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsanspruch: Webinar statt Präsenzschulung?
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsräte Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber tragen muss. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.
Bei einer Fluggesellschaft entsandte eine Personalvertretung zwei Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam. Die Arbeitgeberin zahlte die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten, da ein zeit- und inhaltsgleiches Webinar desselben Anbieters verfügbar war.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Personalvertretung bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum hat. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.
BAG, Beschluss vom 7.2.2024, 7 ABR 8/23, PM 5/24
Schwenken eines Filetiermessers kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen, muss es aber nicht
Wer mit einem äußerst scharfen Filetiermesser hantiert, muss besonders sorgfältig agieren. Nicht jeder Fehlgebrauch rechtfertigt aber eine Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung.
Ein 29-jähriger Industriemechaniker war seit Juni 2019 beschäftigt. Am 1.6.2022 ist streitig, ob er einer Mitarbeiterin ein Filetiermesser (Klingenlänge 20 cm) mit einem Abstand von 10 bis 20 cm an den Hals hielt. Die Beklagte kündigte fristlos am 14.7.2022, hilfsweise ordentlich zum 31.10.2022.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied, dass beide Kündigungen unwirksam waren. Eine ernstliche Drohung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer mit dem Willen handelt, die Drohung als ernst gemeint aufzufassen. Der erforderliche Vorsatz konnte nicht nachgewiesen werden. Der unsachgemäße Messerumgang hätte ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung gerechtfertigt.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.7.2023, 5 Sa 5/23
Betriebsschließung: Massenentlassung und Sozialauswahl
Bei Kündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Der Kläger war seit dem 1.2.2012 beschäftigt. Das Unternehmen hatte etwa 600 Arbeitnehmer. Im März 2022 wurde Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Die Geschäftstätigkeit sollte zum 31.12.2022 eingestellt werden. Im Dezember 2022 sprach die Beklagte betriebsbedingte Beendigungskündigungen aus. Das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte die Beklagte zum 31.3.2023.
Das LAG Düsseldorf entschied, dass die Kündigung aufgrund einer fehlerhaften Sozialauswahl rechtsunwirksam war. Die Beklagte hatte die Vergleichsgruppen fehlerhaft gebildet, anhand ursprünglicher Tätigkeiten statt anhand der im Abwicklungsteam anfallenden Tätigkeiten. Bei etappenweiser Betriebsstilllegung sind grundsätzlich die sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten zu beschäftigen.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2024, 3 Sa 529/23, PM 2/24