Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Probebeamtenverhältnis wegen fehlender charakterlicher Eignung

Ein Polizeikommissar wurde 2021 nach bestandener Laufbahnprüfung in das Probebeamtenverhältnis berufen. Während seines Vorbereitungsdienstes hatte er über mehrere Monate hinweg wiederholt Bilddateien mit diskriminierenden, antisemitischen, rassistischen, menschenverachtenden sowie frauen- und behindertenfeindlichen und gewaltverherrlichenden Inhalten in verschiedene WhatsApp-Chatgruppen hochgeladen. Nach Kenntnis dieser Vorgänge leitete sein Dienstherr zunächst ein Disziplinarverfahren und anschließend ein Entlassungsverfahren ein. Der Kläger wurde mit Ablauf des Jahres 2022 aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen.

Der Kläger erhob Widerspruch und Klage. Zur Begründung argumentierte er, aus dem Kontext der Sticker-Verwendung werde deutlich, dass es sich nur um schwarzen Humor handele und der Inhalt seiner inneren Haltung nicht entspreche.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Das Gericht betonte, dass es unerheblich sei, ob die verwendeten Sticker tatsächlich Ausdruck der Gesinnung des Klägers seien. Der Kläger müsse diese so gegen sich gelten lassen, wie sie aus Sicht eines objektiven Betrachters zu verstehen seien. Es werde deutlich, dass ihm die erforderliche charakterliche Reife und Stabilität für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten fehle. Zusätzlich wurde berücksichtigt, dass der Kläger im Februar 2024 strafrechtlich wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig gesprochen worden war.

VG Koblenz, Urteil vom 20.2.2024, 5 K 733/23.KO, PM 5/24

Kündigung einer TV-Moderatorin wegen Wettbewerbstätigkeit wirksam

Eine TV-Moderatorin war langjährig im Bereich Finanz- und Börsenberichterstattung für einen Nachrichtensender tätig. Der Arbeitsvertrag schränkte Nebentätigkeiten ein und sah vor, dass zuvor eine Genehmigung erfolgen musste. Die Klägerin verfasste am 29.9.2022 eine Online-Börsenkolumne für eine Tageszeitung, wegen der sie am 4.10.2022 abgemahnt wurde. Trotzdem veröffentlichte sie am 1.1.2023 eine weitere Kolumne, woraufhin die Beklagte die Kündigung aussprach.

Vorher war die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen, in dem sie die Genehmigung der Nebentätigkeit erwirken wollte.

Das Arbeitsgericht Köln bestätigte die Kündigung. Die Online-Kolumne stelle eine Wettbewerbstätigkeit dar, da beide Unternehmen im Bereich der TV- und Onlineberichterstattung aktiv seien. Die Börsenkolumne betreffe den fachlichen Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin, in dem sie sich eine große Reputation aufgebaut habe. Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeiten entfaltet, verstoße gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Das Vertrauen der Beklagten in einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses sei aufgebraucht. Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich.

ArbG Köln, Urteil vom 11.10.2023, 9 Ca 5402/22, PM 11/23

Homeoffice: Unfallversichert bei Heizkesselexplosion

Ein selbstständiger Busunternehmer war bei einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Er nutzte das Wohnzimmer seines Hauses als häuslichen Arbeitsplatz für Büroarbeiten. Am Unfalltag holte er seine Kinder von der Schule ab und arbeitete anschließend an seinem Schreibtisch. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Heizkörper kalt waren, begab er sich zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller. Beim Hochdrehen des Temperaturschalters kam es zu einer Verpuffung im Heizkessel, woraufhin der Kläger eine schwere Augenverletzung erlitt.

Die Berufsgenossenschaft, das Sozialgericht und das Landessozialgericht lehnten einen Arbeitsunfall ab.

Das Bundessozialgericht erkannte einen Arbeitsunfall an. Der Kläger wollte nicht nur seine Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen. Die Benutzung des Temperaturreglers war deshalb unternehmensdienlich, der Heizungsdefekt kein unversichertes privates Risiko.

BSG, Urteil vom 21.3.2024, B 2 U 14/21 R, PM 11/24

Schlägerei im Linienbus führt zur Kündigung des Fahrers

Ein seit 25 Jahren beschäftigter Busfahrer wurde im Sommer 2023 fristlos gekündigt. Vorwurf: Er habe einen Fahrgast gewaltsam von seinem Sitz gezogen, aus dem Bus geworfen, und nachdem dieser aufgestanden war, mit der Faust ins Gesicht geschlagen.

Der Kläger argumentierte, der alkoholisierte Fahrgast habe eine junge Frau belästigt. Der Fahrgast habe sich geweigert, einen Fahrausweis zu zeigen und den Kläger beleidigt. Nach dem Rauswurf habe sich der Fahrgast drohend genähert, woraufhin der Kläger eine Abwehr- und Schlagbewegung vollführt habe.

Das Arbeitsgericht Göttingen wies die Kündigungsschutzklage als unbegründet ab. Nach Sichtung von Videoaufzeichnungen bestätigte das Gericht, dass die Vorwürfe der Beklagten im Wesentlichen zutreffen. Ob der alkoholisierte Fahrgast zuvor andere Fahrgäste belästigt hatte, ließ sich nicht feststellen. Das Verhalten des Klägers stelle eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung dar. Statt Gewalt hätte der Kläger die Leitstelle oder die Polizei anrufen können und müssen. Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich.

ArbG Göttingen, Urteil vom 23.1.2024, 1 Ca 219/23, PM vom 30.1.2024