Langzeitarbeitslosigkeit: Fehlender Arbeitsantritt als sozialwidriges Verhalten?

Die unterlassene Aufnahme einer Arbeit ist kein sozialwidriges Verhalten, wenn das Jobcenter den Betroffenen allein lässt und nicht die nötige Hilfe leistet.

Ein Langzeitarbeitsloser, der bis 2003 als Buchhalter tätig war, bewarb sich jahrelang erfolglos in diesem Beruf. Ab 2017 übernahm das Jobcenter keine Fahrtkosten mehr zu Vorstellungsgesprächen und forderte einen Strategiewechsel. 2019 erhielt der Mann einen Arbeitsvertrag als Buchhalter bei einer Behörde in Düsseldorf, konnte aber nicht antreten, da das Jobcenter die Übernahme der Mietkaution ablehnte und er deshalb nicht umziehen konnte.

Das LSG bestätigte die Rechtsauffassung des Klägers. Der Nichtantritt einer außerhalb des Tagespendelbereichs gelegenen Arbeitsstelle stelle kein sozialwidriges Verhalten dar, wenn der Arbeitsuchende keine Wohnung anmieten könne, weil ihm Mittel für eine Mietkaution fehlten und das Jobcenter die Übernahme ablehnte.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.1.2023, L 11 AS 336/21

Neutralitätsgebot: Verwaltung muss keine sichtbaren Religionssymbole dulden

Eine öffentliche Verwaltung kann das sichtbare Tragen von Zeichen religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen verbieten, um Neutralität zu schaffen, wenn die Regel allgemein angewandt wird.

Eine belgische Gemeinde untersagte einer Büroleiterin das Tragen eines islamischen Kopftuchs am Arbeitsplatz. Sie änderte anschließend ihre Arbeitsordnung und verbot allen Arbeitnehmern sichtbare Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit. Die Büroleiterin fühlte sich diskriminiert.

Der EuGH anerkannte, dass eine Politik der strikten Neutralität durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist. Die Mitgliedsstaaten verfügen über einen Wertungsspielraum bei der Ausgestaltung der Neutralität des öffentlichen Dienstes. Maßnahmen müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken und kohärent sowie systematisch verfolgt werden.

EuGH, Urteil vom 28.11.2023, C-148/22

Corona-Pandemie: Eishockeyspieler ist kein Schauspieler

Schadenersatzansprüche von Profimannschaftssportlern können nicht pauschaliert wie bei Bühnenkünstlern festgesetzt werden.

Ein Eishockeyspieler stritt mit seinem Arbeitgeber über Schadenersatz. Sein Arbeitgeber beschäftigte ihn nicht, da die Saison 2019/2020 aufgrund der Corona-Pandemie abgebrochen wurde. Der Spieler war Kapitän und Leistungsträger. Nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung forderte er Schadenersatz wegen Verletzung seines Beschäftigungsanspruchs, da ihm das Training verwehrt wurde und sein Marktwert litt.

Das BAG wies die Klage ab. Der Spieler hat keinen Anspruch auf weiteren Schadenersatz. Obwohl die Beklagte den Beschäftigungsanspruch schuldhaft verletzt hatte, legte der Kläger nicht ausreichend dar, dass ihm ein Schaden entstanden sei. Schadenersatzansprüche von Profimannschaftssportlern dürfen nicht pauschalierend wie bei anderen Berufsgruppen festgesetzt werden, greifbare Tatsachen sind erforderlich.

BAG, Urteil vom 29.2.2024, 8 AZR 359/22

Schwerbehinderter Arbeitnehmer hat Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann im einstweiligen Verfügungsverfahren eine stufenweise Wiedereingliederung durchsetzen.

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war seit September 1988 als Verkaufs- und Vertriebsleiter tätig. Seit April 2023 war er wegen eines Hirntumors durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bis 10.4.2024 fahruntüchtig. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf Oktober 2024. Er beantragte eine einstweilige Verfügung auf stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell ab März 2024.

Das ArbG gab dem Antrag statt. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, an der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Die fehlende Fahrtüchtigkeit steht dem nicht entgegen, der Arbeitnehmer kann zunächst Büroarbeiten erledigen. Eilbedürftigkeit bestand, da der Arbeitnehmer auf zeitnahe Wiedereingliederung angewiesen war und ein Verbot seinen Teilhabeanspruch am Erwerbsleben vereiteln würde.

ArbG Aachen, Urteil vom 12.3.2024, 2 Ga 6/24