Nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten: Relevanz für Versorgungsbezüge

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird durch die im Teilzeitbeschäftigungsbescheid festgesetzte Quote bestimmt. Wenn ein Beamter über diese Quote hinaus Dienst leistet, um Zeit auf einem Lebensarbeitszeitkonto zu sparen, etwa für Altersteilzeit, führt dies nicht automatisch zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung, falls die geplante Freistellung nicht in Anspruch genommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Beamte sich später freiwillig für ein anderes Vorruhestandsmodell entscheidet.

Ein Postbeamter erhielt von Januar 2017 bis Dezember 2019 Teilzeitbewilligung mit 50% Arbeitszeit für geplante Altersteilzeit. Überstunden wurden auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Ab Januar 2020 beantragte er stattdessen den Engagierten Ruhestand und nahm die Freistellungsphase nicht in Anspruch.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision ab. Die Versorgungsbezüge werden nach der Teilzeitquote berechnet. Zeitguthaben werden nicht berücksichtigt, wenn die Freistellung nicht genutzt wird, besonders wenn der Beamte selbst diese Unmöglichkeit durch Wahl eines anderen Modells herbeiführte.

BVerwG, Urteil vom 2.5.2024, 2 C 13.23

Teilnahme an rechtsextremistischem Treffen rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Alleinige Teilnahme an einem rechtsextremistischen Treffen rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung, auch nicht im öffentlichen Dienst.

Eine 64-jährige Angestellte der Stadt Köln nahm am 25.11.2023 an einem Treffen in der Villa Adlon teil, das bundesweit Aufmerksamkeit erregte. Der Arbeitgeber sprach mehrere außerordentliche Kündigungen aus und berief sich auf verletzte Loyalitätspflichten.

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass alleine die Teilnahme keine Kündigung rechtfertigt. Ein einfacher, nicht gesteigerter politischer Treuepflichtmaßstab gelte für ihre Position. Eine Treuepflichtverletzung erfordert konkretes Verhalten, das verfassungsfeindliche Ziele aktiv fördert, nicht bloße Anwesenheit. Der Arbeitgeber habe keine Aussagen oder aktives Engagement der Arbeitnehmerin nachgewiesen.

ArbG Köln, Urteil vom 3.7.2024, 17 Ca 543/24

Entgeltklageverfahren: Arbeitnehmerin klagt auf höhere Vergütung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sprach einer Angestellten teilweise höhere Bezüge zu, rund 130.000 Euro von 420.000 Euro eingeklagter Summe für fünf Jahre (2018 bis 2022).

Eine Frau in Teilzeit (50%) auf dritter Führungsebene verdiente weniger als das Median-Entgelt ihrer Geschlechtsgruppe und der männlichen Vergleichsgruppe. Sie stützte ihre Klage auf das Entgelttransparenzgesetz und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das LAG anerkannte geschlechtliche Benachteiligung bei Grundgehalt, Company Bonus, Pension One-Kapitalbaustein und virtuellen Aktien. Der Anspruch beschränkte sich jedoch auf die Differenz zum weiblichen Medianentgelt, nicht zum höchstbezahlten männlichen Kollegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich auf Durchschnittswerte innerhalb einer Gruppe. Der Arbeitgeber konnte keine sachlichen Rechtfertigungsgründe wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit oder Arbeitsqualität konkret darlegen.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.10.2024, 2 Sa 14/24