Namensrecht: Namens-Meshing nach US-amerikanischem Recht bei deutsch-amerikanischem Ehepaar in Deutschland

Das Amtsgericht (AG) – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) hat in einer aktuellen Entscheidung über die Frage entschieden, ob ein aus zwei Einzelnamen neu gebildeter Familienname, der in den USA wirksam eingetragen wurde, auch für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen ist. Es hat dabei festgestellt, dass das aus US-amerikanischem Recht stammende Namens-Meshing bei einer zulässigen Rechtswahl nicht gegen den deutschen ordre public verstößt, auch wenn das deutsche Sachrecht eine solche Namensbildung weiterhin nicht vorsieht.

Darum ging es

Die Beteiligten, ein US-amerikanischer Ehemann und eine deutsch-amerikanische Ehefrau, schlossen im Mai 2023 in New York, USA, die Ehe und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Sie bestimmten nach dem Recht des Staates New York einen aus ihren bisherigen Familiennamen „Q.“ und „H.“ durch Silbenverschmelzung gebildeten Ehenamen „Qu.“, der im US-amerikanischen Rechtsraum zulässig ist. Das Standesamt der Stadt Neustadt a. d. Weinstraße legte die Angelegenheit dem Familiengericht im Wege der Zweifelsvorlage vor, da es einen möglichen Verstoß gegen den deutschen ordre public durch die Anerkennung eines „gemeshten“ Ehenamens für prüfungsbedürftig hielt. Die ordre public verhindert, dass ein ausländisches Gesetz angewendet wird, wenn dessen Ergebnis wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht, insbesondere den Grundrechten.

Welches Namensrecht war anzuwenden?

Für die Eintragung im deutschen Personenstandsregister bleibt das deutsche Verfahrensrecht maßgeblich. Materiell-rechtlich ist hingegen das Namensrecht nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: Art. 10 EGBGB) anzuwenden, wonach die Ehegatten das Recht eines Staates wählen können, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da beide Eheleute in den USA leben und das Recht des Staates New York gewählt haben, ist das dort zulässige Namens-Meshing für die Bestimmung des Ehenamens maßgebend.

Einen Verstoß gegen den ordre public verneint das Gericht. Die Anwendung des ausländischen Rechts ist nur ausgeschlossen, wenn das konkret gefundene Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Der durch die Eheschließung erworbene Familienname gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht. Entscheidend ist daher, ob der konkret gebildete Ehename „Qu.“ unter diesem Blickwinkel zu missbilligen wäre.

Das Gericht verweist insofern auf die zum 1.5.2025 in Kraft getretene Reform des Namensrechts, die das deutsche Sachrecht liberalisiert und echte Doppelnamen als Kombination vollständiger Familiennamen zulässt. Zwar hält der Gesetzgeber am Typenzwang fest und sieht ein Meshing im BGB weiterhin nicht vor – gleichwohl zeigt die Reform eine deutlich erweiterte Offenheit gegenüber unterschiedlichen Gestaltungen der Namensführung.

Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand, dass das deutsche Sachrecht das Meshing nicht kennt, keinen ordre-public-Verstoß begründen, wenn im Rahmen einer zulässigen Rechtswahl eine Rechtsordnung genutzt wird, die diese Namensbildung zulässt und die dortigen materiellen Voraussetzungen erfüllt. Der neu gebildete Ehename „Qu.“ stellt keine reine Phantasiebezeichnung dar, sondern ergibt sich erkennbar aus Teilen der ursprünglichen Familiennamen beider Ehegatten und wahrt damit die Zuordnungs- und Klarstellungsfunktion des Familiennamens.

Kein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze deutschen Rechts

Da weder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze der deutschen Rechtsordnung noch gegen grundrechtlich geschützte Positionen ersichtlich ist, war die Zweifelsvorlage dahin zu entscheiden, dass das Standesamt die Erklärung der Eheleute über die Bestimmung des Ehenamens „Qu.“ für den deutschen Rechtsbereich als wirksam entgegennehmen und die Namensführung entsprechend feststellen muss.

Quelle: AG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 9.12.2025, 2a III 18/25, PM vom 15.12.2025

Vorsorgevollmacht: Fortbestehen einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Problematik des Fortbestehens einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten bei einer formularmäßig erteilten Vorsorgevollmacht befasst.

Erst Vorsorgevollmacht, dann Untervollmacht, dann verstarb die Vorsorgebevollmächtigte

Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie erteilte im Jahr 2013 ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung „zur Erteilung von Untervollmacht“. Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte ihrem Sohn eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.

Betreuungsgericht bestellte Berufsbetreuer

Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht (AG) hat für die Betroffene im Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Aufgabenkreise dahingehend geändert, dass die Betreuung sich auf wenige Aufgabenkreise beschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Betroffene hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Betreuung insgesamt zu beseitigen.

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH hat die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die Untervollmacht auch nach dem Tod der Hauptbevollmächtigten nicht wirksam geblieben.

Eine Untervollmacht erlösche nicht zwangsläufig mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten. Die Frage des Fortbestehens richte sich nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht. Denn der Untervertreter vertrete unmittelbar den Vertretenen und leite seine Rechtsmacht von diesem ab, nicht vom Hauptbevollmächtigten. Vorsorgevollmachten beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Hauptbevollmächtigten, das im Regelfall nicht auf Unterbevollmächtigte übertragen werden solle. Daher sei bei Vorsorgevollmachten, die dem Musterformular entsprechen, regelmäßig davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpft sei.

Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedurfte aber keiner abschließenden Entscheidung.

Quelle: BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 291/25, Abruf-Nr. 252344 unter www.iww.de