Grundbuchberichtigung: Englisches Zwei-Zeugen-Testament nicht als Erbnachweis anzuerkennen

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein englisches Zwei-Zeugen-Testament zur Grundbuchberichtigung nach einem Todesfall genügen kann.

Das war geschehen

Das hier maßgebliche Testament war von dem späteren Erblasser und zwei Zeugen unterschrieben und bei einem privaten britischen Dienstleister („Somerset Wills and Probate Services“) errichtet worden. Dieses Testament wurde nach dem Tod des Erblassers beim Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs vorgelegt. Das Grundbuchamt verlangte dennoch einen Erbschein. Zu Recht?

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat entschieden: Das englische Zwei-Zeugen-Testament genügt nicht als ausreichender Erbnachweis für die Berichtigung des Grundbuchs. Zwar können grundsätzlich auch ausländische öffentliche Urkunden als Nachweis der Erbfolge anerkannt werden. Eine solche Urkunde muss jedoch von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Person innerhalb deren Zuständigkeit aufgenommen worden sein. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Der britische Dienstleister ist eine private Einrichtung, und die beiden Zeugen waren keine Personen mit öffentlichem Glauben. Das Testament stellte nach englischem Recht lediglich ein privatschriftliches Zwei-Zeugen-Testament dar.

Auch ein Europäisches Nachlasszeugnis konnte nicht als Alternative dienen. Die entsprechende EU-Erbrechtsverordnung setzt einen Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat voraus. Da das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU ist und kein Nachlassvermögen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ersichtlich war, waren die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt.

Quelle: OLG München, Beschluss vom 22.7.2026, 34 Wx 140/26 e, Abruf-Nr. 255513 unter www.iww.de

Erbeinsetzung: Wenn das Testament unmittelbar vor einem Schwangerschaftsabbruch abgefasst wird …

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat sich mit einem ungewöhnlichen Sachverhalt befassen und ein Testament auslegen müssen. Ein kniffliger Fall.

Das bestimmte die Erblasserin

Die in 2025 verstorbene Erblasserin errichtete im Jahr 1977 ein handschriftliches Testament. Darin bestimmte sie ihre Schwester und deren Kinder zu Erben. Das Testament wurde unmittelbar vor einem Schwangerschaftsabbruch erstellt und leitet mit den Worten ein: „Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen, so verfüge ich …“ Weiter ist darin bestimmt: „Mein Mann R., der mich gerade jetzt so furchtbar allein gelassen hat, soll ausdrücklich ausgeschlossen bleiben.“ Das OLG musste entscheiden, ob die Verfügung nur für den Fall gedacht war, dass der Erblasserin beim Schwangerschaftsabbruch etwas zustößt oder ob es sich um ein anlassbezogenes und damit auf Dauer angelegtes Testament handeln sollte.

War das Testament unter eine Bedingung gestellt?

Nach dem Tod der Erblasserin beantragten die Schwester und deren Kinder einen Erbschein auf Grundlage dieses Testaments. Sie vertraten die Auffassung, die Formulierung zum Schwangerschaftsabbruch sei lediglich der Anlass für die Testamentserrichtung gewesen, nicht aber eine rechtliche Bedingung. Der Bruder der Erblasserin hielt dagegen, dass das Testament unter einer Bedingung verfasst wurde und nur dann habe gelten sollen, wenn die Erblasserin an den Folgen des Schwangerschaftsabbruchs verstorben wäre.

Das Oberlandesgericht sah eine Bedingung als gegeben

Das OLG gab dem Bruder recht. Die Auslegung des Testaments ergebe, dass die Verfügung unter der Bedingung des Todes der Erblasserin durch den am selben Tag vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch stand. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist und die Erblasserin den Schwangerschaftsabbruch überlebt hat, ist das Testament gegenstandslos geworden. Es gilt die gesetzliche Erbfolge.

Testament gegenstandslos geworden

Der einleitende Konditionalsatz „Sollte mir bei … etwas passieren“ kann als echte Bedingung oder lediglich als Beweggrund für die Abfassung eines unbedingten Testaments verstanden werden. Für die Abgrenzung der bedingten Verfügung von einem bloßen Anlass-Testament kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Sowohl der eindeutige Wortlaut („Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen“) als auch die besonderen Umstände sprechen hier dafür, dass sie ihre Erbfolge ausschließlich für den Fall eines tödlichen Verlaufs dieses konkreten Eingriffs regeln wollte. Dabei sei zu bedenken, dass im Jahr 1977 ein Schwangerschaftsabbruch noch mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden gewesen ist.

Dass die Erblasserin ihr Testament nach dem überlebten Schwangerschaftsabbruch weder vernichtet noch durch eine abweichende Verfügung von Todes wegen widerrufen hat, lässt aus Sicht des Gerichts nicht auf den Willen zur Errichtung eines unbedingten Testaments schließen. Das Testament stand unter einer ausdrücklichen Bedingung des Todes infolge des Schwangerschaftsabbruchs. Nachdem diese Bedingung ausgefallen und das Testament infolgedessen gegenstandslos geworden ist, bestand aus Sicht der Erblasserin keinerlei Handlungsbedarf.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.5.2026, 3 W 38/26, Abruf-Nr. 254446 unter www.iww.de