Rückzahlungsanspruch: Darlehen der Schwiegereltern ist keine Schenkung

Ein Schwiegersohn muss ein sechsstelliges Darlehen an seine Schwiegereltern zurückzahlen. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht.

Der Schwiegersohn benötigte Geld zur Rettung eines geerbten Wohnhauses. Seine Bank hatte seinen Kredit gekündigt. Die Schwiegereltern nahmen ein Darlehen über 250.000 Euro auf und lösten damit seine Restschuld aus. Alle Parteien vereinbarten, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte und zahlte mehrere Jahre lang.

Nach der Scheidung des Schwiegersohns von der Tochter der Schwiegereltern stellte dieser seine Zahlungen ein. Das Gericht stellte fest, dass die Parteien einen mündlichen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen ab. Bei der Gewährung eines derart hohen Betrags handele es sich keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens.

LG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2024, 2-23 O 701/23

Eheähnliche Gemeinschaft: Offene Ganztagsschule – Partner ohne Elternstatus müssen keine Beiträge zahlen

Das Oberverwaltungsgericht NRW erklärte eine Elternbeitragssatzung einer Gemeinde für unwirksam. Diese verpflichtete Partner in eheähnlicher Gemeinschaft ohne Eltern- oder Erziehungsstatus, Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule zu zahlen.

Eine Gemeinde hatte von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gemeinsam OGS-Beiträge basierend auf kombiniertem Einkommen erhoben. Das Verwaltungsgericht hob den Beitragsbescheid teilweise auf. Das OVG bestätigte dies und sah den Verstoß primär im Kinderbildungsgesetz NRW.

Nach dem KiBiz dürfen nur Eltern oder gleichgestellte Personen zu Beiträgen herangezogen werden. Eine Gleichstellung von Partnern in eheähnlichen Gemeinschaften ohne Elternstatus sei unzulässig.

OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2024, 12 A 566/22

Embryonenschutzgesetz: Witwe kann Herausgabe von Sperma ihres verstorbenen Mannes für künstliche Befruchtung verlangen

Das Landgericht Frankfurt am Main gab einer Witwe recht, die das kryokonservierte Sperma ihres verstorbenen Ehemanns zur In-Vitro-Fertilisation in Spanien nutzen möchte.

Das Krankenhaus hatte die Herausgabe verweigert, da der ursprüngliche Vertrag eine Vernichtung nach seinem Tod vorsah. Das LG stellte fest, dass der Schutzzweck der Vorschrift im vorliegenden Fall jedoch nicht berührt ist. Der verstorbene Ehemann habe vor seinem Tod in die postmortale Verwendung seines Spermas eingewilligt.

Das Gericht betonte, dass verfassungsrechtlich zwingend geboten erscheine, dass zur Ausübung einer Handlung zur reproduktiven Selbstbestimmung derjenige auch Hilfe in Anspruch nehmen kann, der diese Handlung realisieren will.

LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4.2.2025, 2-04 O 29/25