Schulpflicht: Heimunterricht aus religiösen Gründen ist unzulässig

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster musste über die Schulbesuchspflicht zweier Kinder einer religiösen Familie befinden. Es stellte klar: Die Anmeldung bei einer als „Schule“ bezeichneten Einrichtung, die selbst keinen Unterricht durchführt, sondern nur christlichen Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung des von diesen durchgeführten Heimunterrichts anbietet, genügt nicht, um die Schulpflicht zu erfüllen.

Ein „Verein“ sollte die Kinder beschulen

Der 2008 geborene Sohn besuchte ab dem Schuljahr 2015/2016 eine Grundschule, die 2009 geborene Tochter ab dem Schuljahr 2015/2016. Zum Schuljahr 2017/2018 meldeten die Eltern beide bei der Grundschule ab und bei einer Gemeinschaftsgrundschule an, später aber auch dort wieder ab. Sie erklärten im September 2017, dass sie ihre Kinder aus religiös motivierten Gründen mit Unterstützung eines Vereins, der sich als Schule bezeichnet, zu Hause unterrichten würden. Bei dem Verein handelt es sich jedoch nur um einen Zusammenschluss von Familien, der selbst keinen Unterricht durchführt und auch nicht über eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule verfügt.

Die Bezirksregierung gab den Eltern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, beide Kinder an einer Schule anzumelden, an der sie die Schulpflicht erfüllen können. Zugleich drohte sie ein Zwangsgeld an. Die Klage der Eltern dagegen blieb erfolglos.

Ordnungsverfügung war rechtmäßig: keine Kindeswohlgefährdung

Die Klage war unbegründet. Die Ordnungsverfügungen der Bezirksregierung sind rechtmäßig. Die Anmeldungen und ein „Besuch“ bei der privaten Schule e. V. bereits vor Erlass der Ordnungsverfügungen konnten die Schulpflicht nicht erfüllen. Der Verein ist schon keine Schule i. S. d. Schulgesetzes (hier: § 6 Abs. 1 SchulG NRW), weil er selbst regelmäßig keinen Unterricht durchführt, sondern lediglich Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung des von diesen (oder Dritten) durchgeführten Heimunterrichts anbietet. Demgemäß und erst recht verfügt sie weder über eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule i. S. v. § 101 Abs. 1 SchulG NRW noch wurde ihr nach § 118 SchulG NRW die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen. Die Schulbesuchspflicht führt auch nicht zu einer Kindeswohlgefährdung. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, als die Durchsetzung der Schulpflicht grundsätzlich gerade dem Kindeswohl dient.

Quelle: VG Münster, Urteil vom 17.12.2025, 4 K 594/23, Abruf-Nr. 251924 unter www.iww.de

Bundesgerichtshof: Anzeichen einer Demenz heißt nicht „geschäftsunfähig“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit den Voraussetzungen für die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Erteilung oder Widerruf einer Vorsorgevollmacht beschäftigt. Er kommt zu einem bemerkenswerten Ergebnis.

Kinder beantragten Betreuung und Widerruf der Generalvollmacht

Die vermögende Mutter erteilte 2018 ihren drei Kindern eine Generalvollmacht zur umfassenden Vertretung „in allen rechtlichen, finanziellen oder persönlichen Angelegenheiten“. Alle Kinder waren je einzeln bevollmächtigt. Im weiteren Verlauf zerstritten sich die Beteiligten. Die Mutter widerrief 2022 gegenüber allen Kindern die Vollmacht und erteilte allein ihrer Tochter eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht. Bei der vermögenden Mutter zeigten sich Anzeichen einer Demenz, was von den anderen Kindern zum Anlass genommen wurde, die Einrichtung einer Betreuung zu beantragen und den Widerruf der ihnen gegenüber erteilten Generalvollmacht infrage zu stellen. Doch der BGH spielte nicht mit.

Das Amtsgericht (AG) ordnete eine Betreuung an und bestellte einen Berufsbetreuer. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter sowohl beim Widerruf der alten Vollmacht als auch bei der Erteilung der neuen Vollmacht geschäftsunfähig gewesen sei. Grundlage hierfür war insbesondere ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, das bei der Mutter eine demenzielle Erkrankung und eine aufgehobene freie Willensbildung annahm.

Bundesgerichtshof hob Amtsgericht auf

Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf. Er stellte klar, dass die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit besonders hohe Anforderungen erfüllen müsse. Maßgeblich sei stets der konkrete Zeitpunkt der jeweiligen Erklärung. Dabei müsse nicht nur eine Erkrankung diagnostiziert werden. Vielmehr müsse zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Erkrankung tatsächlich die freie Willensbildung ausgeschlossen habe. Hierzu seien konkrete psychopathologische Defizite festzustellen, etwa erhebliche Denk-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 21.1.2026, XII ZB 182/25, Abruf-Nr. 252670 unter www.iww.de

Getrenntleben: Teilen des Bades vereitelt Trennungsstatus

Ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Immobilie im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1567 Abs. 1 BGB) setzt ein Höchstmaß an Trennung voraus. Diese Trennung muss eine klare Abgrenzung der Lebensbereiche ermöglichen. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Eheleute nutzten gemeinsam ein Bad und einen Kleiderschrank – trotz Alternativen

Die Eheleute bewohnten eine ca. 380 qm große Immobilie. Obwohl es zwei weitere Bäder und freie Zimmer (ehemalige Kinderappartements) gab, nutzten beide weiterhin das gemeinsame Elternbad sowie den im Schlafzimmer befindlichen Kleiderschrank. War damit eine räumliche Trennung noch gegeben? § 1567 Abs.1 BGB setzt nämlich dafür voraus, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Lebensbereiche nicht konsequent abgesondert

Das OLG entschied, dass eine räumliche Trennung nicht festgestellt werden kann. Dem steht entgegen, dass die Eheleute weiterhin das Elternbad und den Kleiderschrank benutzen. Damit haben die Eheleute keine tatsächliche und konsequente Absonderung aller Lebensbereiche und folglich kein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß an Trennung vorgenommen. Das „Höchstmaß der Trennung“ erfordert, dass die Räume, insbesondere Bäder, die doppelt vorhanden sind, zwischen den Ehegatten zur alleinigen Benutzung aufzuteilen sind.

Das ist entscheidend

Entscheidend ist nicht die gleichzeitige Nutzung. Es kommt vielmehr darauf an, ob beide Ehegatten die (doppelt vorhandenen) Räume weiterhin nutzen.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 14.1.2025, 7 UF 89/24, Abruf-Nr. 254474 unter www.iww.de