Kindergeld: Erstausbildung bei kurzer Rettungssanitäter-Ausbildung?

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt nicht als erstmalige Berufsausbildung i. S. d. Einkommensteuergesetzes (hier: § 32 Abs. 4 S. 2 EstG), da sie mit 520 Stunden kürzer als ein Jahr dauert. Eine anschließende Vollzeittätigkeit steht dem Kindergeldanspruch daher nicht entgegen. So hat es der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Durfte die Familienkasse das Kindergeld versagen?

Die 21-jährige Tochter des Klägers absolvierte nach Abitur und Bundesfreiwilligendienst von Februar bis Mai 2023 die Rettungssanitäter-Ausbildung. Da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, arbeitete sie danach Vollzeit als Rettungssanitäterin. Die Familienkasse versagte das Kindergeld für Juni bis August 2023, gewährte es aber ab September wegen der begonnenen Notfallsanitäter-Ausbildung. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Vaters statt.

Kein Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung

Der BFH bestätigte das FG. In den Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG verlangt eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr. Die nur rund drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung erfüllt dies nicht – anders als die dreijährige Notfallsanitäter-Ausbildung nach § 5 Abs. 1 S. 1 NotSanG. Mangels Erstausbildung greift die 20-Stunden-Grenze in den Streitmonaten nicht.

Kurze Ausbildung hindert Kindergeldbezug nicht

Die Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Wird sie erfolgreich absolviert, hindert dies nicht, dass Kindergeld gezahlt wird. Dies gilt selbst dann, wenn das volljährige, gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht, vgl. § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG.

Rechtslage geändert

Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sog. Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Quelle: BFH, Urteil vom 22.4.2026, III R 7/24, Abruf-Nr. 255199 unter www.iww.de

Fehlende Erwerbstätigkeit: Kein Rechtsanspruch auf siebenstündige Kita-Betreuung

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat entschieden: Eltern haben keinen ausnahmslos durchsetzbaren Anspruch auf einen Kindergartenplatz mit durchgängig siebenstündiger Betreuungszeit. Eine Betreuung mit Mittagsunterbrechung kann ausreichen, wenn die familiäre Situation keinen durchgängigen Betreuungsbedarf erfordert – insbesondere bei fehlender Erwerbstätigkeit der Eltern.

Die Situation der Eltern

Die Eltern eines 2022 geborenen Kindes beantragten im Mai 2025 einen Platz mit durchgängiger siebenstündiger Betreuung. Das Kind besuchte eine Kindertagesstätte mit unterbrochener Betreuungszeit (7 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr). Die Mutter befand sich wegen der Geburt eines weiteren Kindes bis Juli 2027 in Elternzeit.

Der Kreis lehnte den Antrag mangels verfügbarer Plätze ab. Das Verwaltungsgericht (VG) wies die Klage ab. Die Berufung vor dem OVG blieb erfolglos.

So entschied das Oberverwaltungsgericht

Das OVG stellte fest: Das rheinland-pfälzische Kindertagesstättengesetz sieht nur eine Regelbetreuung von sieben Stunden vor, jedoch keine ausnahmslose Pflicht. Die familiäre Situation ist bei der Bedarfsprüfung zu beachten. Insbesondere bei Elternzeit oder fehlender Erwerbstätigkeit kann der Verschaffungsanspruch durch unterbrochene Betreuung erfüllt werden. Auch das SGB VIII enthält keine konkreten zeitlichen Mindestvorgaben. Die Regelung obliegt den Ländern.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.4.2026, 6 A 10075/26.OVG, Abruf-Nr. 253840 unter www.iww.de