Schadenersatz: Wer die Parkzeit auf privatem Parkplatz überschreitet, trägt die Abschleppkosten

Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen. Eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Parkscheinautomaten auf privatem Parkplatz

Die auf Rückzahlung verklagte Beklagte betreibt einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Klägerin stellte ihren Pkw auf dem Parkplatz ab und löste einen bis zu einer durch den Zahlungsbetrag begrenzten Uhrzeit gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Beklagte einen Abschleppunternehmer, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Klägerin erhielt es erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 EUR zurück. Zu Recht, wie der BGH entschied.

Bundesgerichtshof hatte schon früher ebenso entschieden

In einer älteren Entscheidung hatte der BGH auch bestätigt, dass der Parkplatzbetreiber einen Abschleppunternehmer nicht nur in Einzelfällen, sondern auch generell beauftragen kann, unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Dazu kann er ihm die jeweilige Entscheidung überlassen. Naheliegend ist dann der Gedanke, dass der Abschleppunternehmer gezielt nach Falschparkern sucht und damit auch sein Interesse an Aufträgen eine Rolle spielt.

„Selbstbedienung“ aus Gewinnsucht ausgeschlossen

Allerdings enthielt der Vertrag die Klausel „Die Durchführung des Abschleppvorgangs setzt voraus, dass sich das Abschleppunternehmen zuvor darüber vergewissert, dass dieses Fahrzeug nicht über eine Parkberechtigung verfügt bzw. sich der Fahrzeugführer nicht in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug aufhält oder dieser der Aufforderung zum Entfernen bzw. ordnungsgemäßen Abparken des Fahrzeugs nicht sofort nachkommt.“ Damit sei eine „Selbstbedienung“ aus Gewinnsucht ausgeschlossen, denn bei Verstößen mache sich der Abschleppunternehmer gegenüber dem Parkplatzbetreiber schadenersatzpflichtig.

Quelle: BGH, Urteil vom 19.12.2025, V ZR 44/25, Abruf-Nr. 252218 unter www.iww.de

Wettbewerbswidrigkeit: Kraftfahrzeug: Online-Gutachten ohne Besichtigung durch den Gutachter?

Das Landgericht (LG) Bremen hat einem Anbieter von Online-Schadengutachten untersagt, damit zu werben, der Verbraucher selbst müsse nur Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug schicken, dann bekomme er binnen weniger Minuten ein Schadengutachten für die Schadenregulierung. Das sei irreführend und folglich wettbewerbswidrig.

So sah das Konstrukt aus

Das den Verbraucher direkt ansprechende Konzept „Fotos gegen schnelles Gutachten“ bot auch noch eine Schadenregulierung an. In ähnlichen Konzepten sendet die Werkstatt Fotos zum Gutachtenersteller und erhält dafür Anteile des Gutachtenhonorars.

Kernaussage des Urteils

Konzepte, bei denen der Schadengutachter Lichtbilder zugesandt bekommt und darauf basierend ein Gutachten erstellt, berücksichtigen zentrale Gutachterpflichten nicht. Das LG: Die Besichtigung des beschädigten Objekts sei die ureigenste Aufgabe eines Kfz-Sachverständigen mit fachlich geschultem Blick.

Zwar wurde im konkreten Fall nur die Werbung für das Konzept untersagt. Aber da es als solches nach dem LG nicht in Ordnung ist, würde das Gericht im Zweifel das Produkt als solches wohl auch nicht billigen.

Quelle: LG Bremen, Urteil vom 16.1.2026, 9 O 1720/24, Abruf-Nr. 252996 unter www.iww.de