Drogenfahrt: Wenn der Arzt Medizinalcannabis ohne persönlichen Kontakt verschreibt
Das Straßenverkehrsgesetz (hier: § 24a Abs. 4 StVG) enthält eine sog. Medikamentenklausel. Sie besagt, dass das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln keine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines ärztlich verschriebenen Medikaments für einen konkreten Krankheitsfall stammt. Für die Anwendbarkeit dieser Klausel ist es nach dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm unerheblich, ob es im Zuge der ärztlichen Verschreibung von Cannabis zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Fahrzeugführer und dem verschreibenden Arzt gekommen ist.
Fahrzeugführer vom Amtsgericht wegen Drogenfahrt verurteilt
Das Amtsgericht (AG) hatte den Fahrzeugführer wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG verurteilt. Er hatte während der Fahrt eine Konzentration von 11 ng/ml THC im Blutserum.
Der Fahrzeugführer hat sich darauf berufen, dass er über eine ärztliche Erlaubnis zum medizinischen Konsum von Cannabis verfüge. Durch das Privatrezept des Arztes sei ihm wegen Schlafstörungen, Reaktion auf schwere Belastungen, Neurasthenie und abnorme Gewichtsabnahme die Einnahme von Cannabisblüten mit der Dosierung täglich bis zu 1,50 g (10 x 0,15 g) mit dem Verdampfer für 60 Tage verordnet worden. Diese Verschreibung hat das AG für nicht hinreichend erachtet, weil es keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Fahrzeugführer und dem verschreibenden Arzt gegeben habe.
Argumente des Fahrzeugführers überzeugten das Oberlandesgericht
Dagegen legte der Fahrzeugführer Rechtsbeschwerde ein. Sie war vor dem OLG erfolgreich.
Welche Anforderungen bei einer Berufung auf die sog. Medikamentenklausel an die ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu stellen seien, werde nicht durch § 24a Abs. 4 StVG und – jedenfalls bislang – auch nicht durch das Medizinal-Cannabisgesetz (hier: § 3 MedCanG) näher konkretisiert. Der dazu vorliegende Regierungsentwurf zur Änderung von § 3 MedCanG, der den persönlichen Kontakt zwischen Patient und verschreibendem Arzt vorsieht, sei bislang nicht verabschiedet worden.
Zwar sei die o. g. Vorschrift wegen des dargestellten Missbrauchspotenzials zurückhaltend auszulegen. Eine Verschreibung dürfe daher nicht pauschal oder generalklauselartig erfolgen. Ob dieser restriktive Auslegungsansatz es hingegen auch gebietet, für die ordnungsgemäße Verschreibung von medizinischem Cannabis im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten zu verlangen, werde von den Gerichten unterschiedlich beantwortet.
Patient muss nicht prüfen, ob Arzt korrekt gehandelt hat
Das OLG: Auf welchem Weg die Behandlung und damit auch die Befunderhebung erfolgen muss, werde standesrechtlich durch die Berufsordnungen der Landesärztekammern konkretisiert. Es überspanne die an einen Patienten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn diesem zugemutet werde, die Ordnungsgemäßheit der ärztlichen Verschreibung zu überprüfen. Dieser werde sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen, hier nicht festgestellten Anhaltspunkte habe, grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen.
Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2026, 5 ORbs 87/26
Fristverkürzung: Absehen vom Fahrverbot wegen Zeitablauf unter zwei Jahren
Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen, nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall aber auch nach einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände nach einer kürzeren Frist erfolgen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.
Das war für das Oberlandesgericht entscheidend
Abgestellt hatte das Amtsgericht (AG) in erster Instanz neben dem langen Zeitablauf von 21 Monaten noch auf die schlechte gesundheitliche Situation des Betroffenen und dessen schlechte Verkehrsanbindung. Der Betroffene sei schwerbehindert und auf sein Fahrzeug angewiesen.
Arztbesuche ohne Auto nicht möglich
Er müsse regelmäßig verschiedene Ärzte aufsuchen, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der eher ländlich geprägten Adresse des Betroffenen kaum zu erreichen seien. Ihm stünden keine Bekannten oder Freunde für Dienste zur Verfügung. Die Kinder des Betroffenen seien selbst berufstätig und könnten entsprechende Fahrten nicht übernehmen.
Das hat das OLG nicht beanstandet.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2026, IV-2 ORbs 146/25, Abruf-Nr. 252591 unter www.iww.de