Arbeitsrecht Info - 03.2017

28.02.2017
|
Aktuelle Gesetzgebung:

Referentenentwurf auf befristete Arbeitszeitverringerung

| Arbeitnehmer sollen zukünftig das Recht haben, ihre Arbeitszeit zeitlich befristet zu verringern. |

Zu diesem Ergebnis kommt ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Vorgesehen ist neben dem bisherigen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bzw. Teilzeit ein Anspruch auf Befristung der Teilzeit. Somit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht.

Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Er wurde bisher vom BMAS noch nicht veröffentlicht. Dementsprechend gibt es nur Spekulationen darüber, wie der Anspruch umgesetzt werden soll. Grundlage soll aber wohl das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sein. Dann würde höchstwahrscheinlich gelten:

  • Der Anspruch kommt nur in den Betrieben zur Geltung, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Das Arbeitsverhältnis muss bereits mehr als sechs Monate bestehen.
  • Arbeitnehmer müssen die vorübergehende Teilzeit mindestens drei Monate vorher beantragen.
  • Die Rückkehr zur Vollzeit soll frühestens nach einem Jahr möglich sein.
  • Zukünftig soll der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers einer Änderung der Arbeitszeit auch entsprechen müssen, wenn er in einem Kleinbetrieb tätig ist.
  • Außerdem soll Arbeitnehmern in unbegrenzter Teilzeit die Verlängerung ihrer Arbeitszeit erleichtert werden. Bereits heute sind sie bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen. Bisher müssen sie nachweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und dass sie für diesen geeignet sind. Der Entwurf sieht hier eine Änderung des § 9 TzBfG bei der Beweislast vor. Diese soll auf den Arbeitgeber verlagert werden. Künftig muss also der Arbeitgeber darlegen, dass ein Arbeitsplatz fehlt oder der Arbeitnehmer nicht geeignet ist.

Beamten- und Dienstrecht:

Wer Befehle verweigert, verletzt seine Dienstpflichten und fliegt!

| Wer Befehle des Vorgesetzten wiederholt verweigert, verletzt den Kernbereich der militärischen Ordnung. Er kann deshalb fristlos aus dem Dienstverhältnis entlassen werden. |

Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Nach Ansicht der Richter habe der Zeitsoldat seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt, indem er alkoholisiert seinen Vorgesetzten beleidigt, seine Hand zum Hitlergruß gehoben und die Anweisungen seines Vorgesetzten, dieses zu unterlassen, missachtet habe. Zu den Dienstpflichten gehören die Pflicht zum treuen Dienen und Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Gehorsams- und die Wohlverhaltenspflicht.

Trotz des Alkohols habe er die Tragweite seines Handelns erkennen können. Das weitere Verbleiben im Dienst gefährde die militärische Ordnung. Die wiederholte Befehlsverweigerung verletze den Kernbereich der militärischen Ordnung. Durch den Hitlergruß habe er die zwingend erforderliche Distanz zu verfassungsfeindlichen Inhalten vermissen lassen. Auch die Disziplinlosigkeiten gegenüber dem Vorgesetzten wirkten sich ernstlich gefährdend auf die militärische Ordnung aus. Da ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten sowohl für ihn als auch für andere Soldaten gegeben sei, sei eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr gegeben.

Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 7.12.2016, 2 K 440/16.KO, Abruf-Nr. 191351 unter www.iww.de.


Betriebliche Übung:

Betriebsrentner: Keine Marzipantorte zu Weihnachten

| Das Arbeitsgericht Köln hat die Klagen mehrerer Betriebsrentner eines Kölner Nahrungsmittelherstellers abgewiesen, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber wie in den Vorjahren eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105 EUR verlangten. |

Die Kläger machten geltend, dass alle Betriebsrentner in den letzten Jahren diese Leistungen erhalten hätten und damit eine betriebliche Übung entstanden sei, die einen Anspruch auch für die Zukunft begründe.

Dem folgte das Arbeitsgericht nicht. Eine betriebliche Übung sei zum einen deshalb nicht entstanden, weil nicht alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld und die Torte erhalten hätten. Zum anderen habe der Arbeitgeber mit den jeweils gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. Die Rentner hätten deshalb nicht davon ausgehen dürfen, auch in den Folgejahren in den Genuss einer Marzipantorte und des Weihnachtsgelds zu kommen

Quelle | Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.11.2016, 11 Ca 3589/16, Abruf-Nr. 190952 unter www.iww.de.


Nebentätigkeit:

Ungenehmigte Nebentätigkeit kann zur Gehaltskürzung führen

| Es ist ein schweres Dienstvergehen, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung auszuüben. Um dem Beamten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen, ist es angemessen und ausreichend, sein Gehalt für ein Jahr um zehn Prozent zu kürzen. |

Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht (VG) Trier. Dagegen kam es dem Wunsch des Arbeitgebers aber nicht nach, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Hierbei berücksichtigten die Richter unter anderem die lange unbeanstandete Dienstzeit des Beamten, die strafrechtliche Unbescholtenheit und seine Mitwirkung im Disziplinarverfahren.

Quelle | VG Trier, Urteil vom 22.11.2016, 3 K 3700/16.TR, Abruf-Nr. 190510 unter www.iww.de.


Sozialrecht:

Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Weiterbildung zum Meister ist rechtswidrig

| Kündigt jemand sein Arbeitsverhältnis ordentlich, um an einer Bildungsmaßnahme teilzunehmen, damit er eine bessere berufliche Stellung erreichen kann, darf er nicht mit einer Sperrzeit belegt werden. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe. Dort hatte der Kläger beantragt, dass die Sperrzeit wegen seiner Arbeitsaufgabe aufgehoben wird. Er habe sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Zimmerer gekündigt, um einen einjährigen Vorbereitungskurs zum Zimmerermeister besuchen zu können. Die Beklagte lehnte dies ab. Es sei zwar grundsätzlich zu begrüßen, wenn sich ein Facharbeiter weiterqualifiziert. Jedoch könne dies nicht soweit führen, dass ohne konkret drohende Kündigung ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben werde und für die Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen der Versichertengemeinschaft gefordert würden. Die persönliche Entwicklung – Weiterbildung und dadurch höhere berufliche Qualifikation dürfte nicht zulasten der Versichertengemeinschaft gehen.

Das sah das SG anders. Es sei keine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach dem SGB III eingetreten. Dem Kläger habe für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Er habe sein Beschäftigungsverhältnis gekündigt, um an dem Vorbereitungskurs zur Weiterbildung zum Zimmerermeister teilnehmen zu können.

Hier müsse abgewogen werden. Auf der einen Seite stehe das Interesse des Klägers sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen. Auf der anderen Seite sei das Interesse der Solidargemeinschaft zu berücksichtigen, den Nachranggrundsatz der Leistungen des SGB III zu wahren. Ergebnis dieser Abwägung sei, dass das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig gewertet werden könne. Hierfür spreche, dass der nachvollziehbare Beweggrund für das Handeln des Klägers auch durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt sei. Außerdem könne die Bildungsmaßnahme nicht berufsbegleitend durchgeführt werden. Des Weiteren entspreche das Verhalten des Klägers den Interessen der Versichertengemeinschaft. Durch die Weiterbildung sinke nicht nur das Risiko zukünftiger Arbeitslosigkeit. Es bestehe auch die Chance künftiger höherer Beitragsleistungen.

Quelle | SG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2016, S 17 AL 1291/16, Abruf-Nr. 191758 unter www.iww.de.

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this